Freihandelsabkommen vom 28. April 2016 zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 12 Gemischter Ausschuss
1) Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss EFTA-Philippinen (nachfolgend als der "Gemischte Ausschuss" bezeichnet) ein, der aus Vertreterinnen bzw. Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Die Vertragsparteien werden von hohen Beamtinnen bzw. Beamten vertreten, die von ihnen für diesen Zweck entsendet werden. 2) Der Gemischte Ausschuss: a) überwacht die Umsetzung dieses Abkommens; b) überprüft die Möglichkeit der weiteren Beseitigung von Handelshemmnissen und anderen Massnahmen, die den Handel zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen einschränken; c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens; d) setzt Unterausschüsse und Arbeitsgruppen ein, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich betrachtet; e) beaufsichtigt die Arbeit aller Unterausschüsse und Arbeitsgruppen; f) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens; g) erwägt und verabschiedet Änderungen nach den Bestimmungen dieses Abkommens; und h) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berührt. 3) Der Gemischte Ausschuss kann wo vom Abkommen vorgesehen Beschlüsse fassen. Zu anderen Angelegenheiten kann der Gemischte Ausschuss Empfehlungen abgeben. Der Gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse und formuliert Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen. 4) Sieht dieses Abkommen vor, dass sich eine Bestimmung ausschliesslich auf die Philippinen und einen oder mehrere EFTA-Staaten bezieht, müssen lediglich die betroffenen Vertragsparteien eine einvernehmliche Einigung erzielen, und der Beschluss oder die Empfehlung finden ausschliesslich auf diese Vertragsparteien Anwendung. 5) Hat eine Vertreterin bzw. ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung innerstaatlicher Rechtsbestimmungen angenommen, so tritt der Beschluss zum Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzte Vertragspartei notifiziert, dass ihre innerstaatlichen Vorschriften erfüllt sind, sofern dies im Beschluss nicht abweichend bestimmt ist. 6) Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er bei Bedarf, in der Regel aber alle zwei Jahre zusammen. Seine Treffen werden von einem EFTA-Staat und den Philippinen gemeinsam präsidiert. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Jede Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Abhaltung eines ausserordentlichen Treffens des Gemischten Ausschusses ersuchen. Dieses Treffen findet innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Kapitel 13
Art. 12 Gemischter Ausschuss
1) Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss EFTA-Philippinen (nachfolgend als der "Gemischte Ausschuss" bezeichnet) ein, der aus Vertreterinnen bzw. Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Die Vertragsparteien werden von hohen Beamtinnen bzw. Beamten vertreten, die von ihnen für diesen Zweck entsendet werden. 2) Der Gemischte Ausschuss: a) überwacht die Umsetzung dieses Abkommens; b) überprüft die Möglichkeit der weiteren Beseitigung von Handelshemmnissen und anderen Massnahmen, die den Handel zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen einschränken; c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens; d) setzt Unterausschüsse und Arbeitsgruppen ein, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich betrachtet; e) beaufsichtigt die Arbeit aller Unterausschüsse und Arbeitsgruppen; f) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens; g) erwägt und verabschiedet Änderungen nach den Bestimmungen dieses Abkommens; und h) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berührt. 3) Der Gemischte Ausschuss kann wo vom Abkommen vorgesehen Beschlüsse fassen. Zu anderen Angelegenheiten kann der Gemischte Ausschuss Empfehlungen abgeben. Der Gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse und formuliert Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen. 4) Sieht dieses Abkommen vor, dass sich eine Bestimmung ausschliesslich auf die Philippinen und einen oder mehrere EFTA-Staaten bezieht, müssen lediglich die betroffenen Vertragsparteien eine einvernehmliche Einigung erzielen, und der Beschluss oder die Empfehlung finden ausschliesslich auf diese Vertragsparteien Anwendung. 5) Hat eine Vertreterin bzw. ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung innerstaatlicher Rechtsbestimmungen angenommen, so tritt der Beschluss zum Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzte Vertragspartei notifiziert, dass ihre innerstaatlichen Vorschriften erfüllt sind, sofern dies im Beschluss nicht abweichend bestimmt ist. 6) Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er bei Bedarf, in der Regel aber alle zwei Jahre zusammen. Seine Treffen werden von einem EFTA-Staat und den Philippinen gemeinsam präsidiert. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Jede Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Abhaltung eines ausserordentlichen Treffens des Gemischten Ausschusses ersuchen. Dieses Treffen findet innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Kapitel 13
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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