Freihandelsabkommen vom 28. April 2016 zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen
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Change 1
As published
Art. 13.2 Anwendungs- und Geltungsbereich
1) Die Bestimmungen dieses Kapitels finden Anwendung auf die Beilegung aller Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens.
2) Für die Zwecke dieses Kapitels können die Begriffe "Vertragspartei", "Streitpartei", "beschwerdeführende Vertragspartei" und "Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird" eine oder mehrere Vertragsparteien bezeichnen.
3) Bei Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich aus diesem Abkommen und nach dem WTO-Abkommen ergeben, soll die beschwerdeführende Vertragspartei die Streitbeilegung in der WTO erwägen. Die Streitigkeit kann jedoch nach freier Wahl der beschwerdeführenden Vertragspartei im einen oder anderen Forum beigelegt werden. Die Wahl des einen Forums schliesst die Benutzung des anderen Forums aus.
4) Für die Zwecke von Abs. 3 gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen als gewählt, sobald eine Vertragspartei die Einsetzung einer Sondergruppe nach Art. 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung beantragt, während Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen mit dem Antrag auf Schiedsverfahren nach Art. 13.5 Abs. 1 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) als gewählt gelten.
Your change, as a redline
Art. 13.2 Anwendungs- und Geltungsbereich
1) Die Bestimmungen dieses Kapitels finden Anwendung auf die Beilegung aller Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens.
2) Für die Zwecke dieses Kapitels können die Begriffe "Vertragspartei", "Streitpartei", "beschwerdeführende Vertragspartei" und "Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird" eine oder mehrere Vertragsparteien bezeichnen.
3) Bei Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich aus diesem Abkommen und nach dem WTO-Abkommen ergeben, soll die beschwerdeführende Vertragspartei die Streitbeilegung in der WTO erwägen. Die Streitigkeit kann jedoch nach freier Wahl der beschwerdeführenden Vertragspartei im einen oder anderen Forum beigelegt werden. Die Wahl des einen Forums schliesst die Benutzung des anderen Forums aus.
4) Für die Zwecke von Abs. 3 gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen als gewählt, sobald eine Vertragspartei die Einsetzung einer Sondergruppe nach Art. 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung beantragt, während Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen mit dem Antrag auf Schiedsverfahren nach Art. 13.5 Abs. 1 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) als gewählt gelten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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