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Freihandelsabkommen vom 28. April 2016 zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 13.4 Konsultationen

1) Die Vertragsparteien unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultationen jegliche Anstrengung, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung aller in Übereinstimmung mit diesem Artikel vorgebrachten Angelegenheiten zu erreichen. 2) Eine Vertragspartei kann bezüglich einer Massnahme, die ihrer Ansicht nach mit diesem Abkommen unvereinbar ist, um Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei ersuchen. Die Vertragspartei, die das Konsultationsgesuch erhält, prüft dieses gebührend und bietet angemessene Gelegenheit für solche Konsultationen. 3) Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, stellt das Ersuchen schriftlich und unter Angabe der Gründe für das Ersuchen, einschliesslich der Bezeichnung der fraglichen Massnahme, die sie mit diesem Abkommen für unvereinbar hält. Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, notifiziert den anderen Vertragsparteien das Ersuchen gleichzeitig schriftlich. Die Vertragspartei, an die das Gesuch gerichtet ist, antwortet innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Ersuchens. 4) Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei, die das Konsultationsgesuch stellt, und die Vertragspartei, die das Gesuch erhält, nichts anderes vereinbaren. 5) Die Konsultationen beginnen innerhalb von: a) 15 Tagen nach Erhalt des Konsultationsgesuchs in dringlichen Fällen, einschliesslich bei verderblichen Waren; oder b) 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs in allen anderen Angelegenheiten. 6) Die konsultierenden Vertragsparteien erteilen ausreichend Auskunft und bieten für die Konsultationen auch Mitarbeitende zuständiger Staatsstellen auf, damit vollständig abgeklärt werden kann, ob die Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist oder nicht. 7) Die Konsultationen sind vertraulich und berühren die Rechte der Vertragsparteien im Rahmen weiterer Verfahren nicht. Die Vertragsparteien behandeln alle während der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen Informationen auf die gleiche Weise wie die Vertragspartei, die die Informationen bereitgestellt hat. 8) Die konsultierenden Vertragsparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede einvernehmliche Beilegung der Angelegenheit.

Your change, as a redline

Art. 13.4 Konsultationen

1) Die Vertragsparteien unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultationen jegliche Anstrengung, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung aller in Übereinstimmung mit diesem Artikel vorgebrachten Angelegenheiten zu erreichen. 2) Eine Vertragspartei kann bezüglich einer Massnahme, die ihrer Ansicht nach mit diesem Abkommen unvereinbar ist, um Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei ersuchen. Die Vertragspartei, die das Konsultationsgesuch erhält, prüft dieses gebührend und bietet angemessene Gelegenheit für solche Konsultationen. 3) Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, stellt das Ersuchen schriftlich und unter Angabe der Gründe für das Ersuchen, einschliesslich der Bezeichnung der fraglichen Massnahme, die sie mit diesem Abkommen für unvereinbar hält. Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, notifiziert den anderen Vertragsparteien das Ersuchen gleichzeitig schriftlich. Die Vertragspartei, an die das Gesuch gerichtet ist, antwortet innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Ersuchens. 4) Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei, die das Konsultationsgesuch stellt, und die Vertragspartei, die das Gesuch erhält, nichts anderes vereinbaren. 5) Die Konsultationen beginnen innerhalb von: a) 15 Tagen nach Erhalt des Konsultationsgesuchs in dringlichen Fällen, einschliesslich bei verderblichen Waren; oder b) 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs in allen anderen Angelegenheiten. 6) Die konsultierenden Vertragsparteien erteilen ausreichend Auskunft und bieten für die Konsultationen auch Mitarbeitende zuständiger Staatsstellen auf, damit vollständig abgeklärt werden kann, ob die Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist oder nicht. 7) Die Konsultationen sind vertraulich und berühren die Rechte der Vertragsparteien im Rahmen weiterer Verfahren nicht. Die Vertragsparteien behandeln alle während der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen Informationen auf die gleiche Weise wie die Vertragspartei, die die Informationen bereitgestellt hat. 8) Die konsultierenden Vertragsparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede einvernehmliche Beilegung der Angelegenheit.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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