Freihandelsabkommen vom 28. April 2016 zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen
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Change 1
Art. 13.5 Einsetzung eines Schiedsgerichts
1) Die beschwerdeführende Vertragspartei kann die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen, wenn: a) die Vertragspartei, an die das Gesuch gerichtet ist, nicht innerhalb von 10 Tagen nach dessen Erhalt antwortet; b) die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, nicht in Übereinstimmung mit den Fristen nach Art. 13.4 (Konsultationen) Konsultationen aufnimmt; oder c) die Konsultationen zu keiner Beilegung der Streitigkeit geführt haben: i) innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultationsgesuches in dringlichen Fällen, einschliesslich bei verderblichen Waren; ii) innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Konsultationsersuchens in allen anderen Angelegenheiten. 2) Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts enthält: a) die Beschreibung der strittigen Massnahme; und b) die rechtliche und tatsächliche Grundlage für die Beschwerde. 3) Eine Kopie des Antrags wird den übrigen Vertragsparteien zugestellt, damit sie entscheiden können, ob sie sich am Schiedsverfahren beteiligen wollen. 4) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die mutatis mutandis in Übereinstimmung mit den Regeln der freiwilligen Schiedsgerichtsordnung des Ständigen Schiedshofes zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei Staaten, Stand 20. Oktober 1992 (nachfolgend als die "freiwilligen Regeln" bezeichnet), ernannt werden. 5) Als Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Zeitpunkt, zu dem der oder die Vorsitzende ernannt wird. 6) Sofern die Streitparteien nicht innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts etwas anderes vereinbaren, lautet das Mandat des Schiedsgerichts wie folgt: "Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts im Sinne von Art. 13.5 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) genannte Angelegenheit zu prüfen, mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen und allenfalls Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Entscheids abzugeben." 7) Beantragt mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts oder betrifft der Antrag mehr als eine Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so wird zur Beurteilung von Beschwerden in derselben Angelegenheit nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht eingesetzt. 8) Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, kann mit schriftlicher Bekanntmachung an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben, einschliesslich Anhänge, der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben.
Art. 13.5 Einsetzung eines Schiedsgerichts
1) Die beschwerdeführende Vertragspartei kann die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen, wenn: a) die Vertragspartei, an die das Gesuch gerichtet ist, nicht innerhalb von 10 Tagen nach dessen Erhalt antwortet; b) die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, nicht in Übereinstimmung mit den Fristen nach Art. 13.4 (Konsultationen) Konsultationen aufnimmt; oder c) die Konsultationen zu keiner Beilegung der Streitigkeit geführt haben: i) innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultationsgesuches in dringlichen Fällen, einschliesslich bei verderblichen Waren; ii) innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Konsultationsersuchens in allen anderen Angelegenheiten. 2) Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts enthält: a) die Beschreibung der strittigen Massnahme; und b) die rechtliche und tatsächliche Grundlage für die Beschwerde. 3) Eine Kopie des Antrags wird den übrigen Vertragsparteien zugestellt, damit sie entscheiden können, ob sie sich am Schiedsverfahren beteiligen wollen. 4) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die mutatis mutandis in Übereinstimmung mit den Regeln der freiwilligen Schiedsgerichtsordnung des Ständigen Schiedshofes zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei Staaten, Stand 20. Oktober 1992 (nachfolgend als die "freiwilligen Regeln" bezeichnet), ernannt werden. 5) Als Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Zeitpunkt, zu dem der oder die Vorsitzende ernannt wird. 6) Sofern die Streitparteien nicht innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts etwas anderes vereinbaren, lautet das Mandat des Schiedsgerichts wie folgt: "Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts im Sinne von Art. 13.5 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) genannte Angelegenheit zu prüfen, mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen und allenfalls Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Entscheids abzugeben." 7) Beantragt mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts oder betrifft der Antrag mehr als eine Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so wird zur Beurteilung von Beschwerden in derselben Angelegenheit nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht eingesetzt. 8) Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, kann mit schriftlicher Bekanntmachung an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben, einschliesslich Anhänge, der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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