Freihandelsabkommen vom 28. April 2016 zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 13.6 Schiedsgerichtsverfahren
1) Sofern in diesem Abkommen nicht abweichend bestimmt oder von den Streitparteien abweichend vereinbart, richtet sich das Verfahren des Schiedsgerichts mutatis mutandis nach den freiwilligen Regeln. 2) Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit angesichts der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts ausgelegt werden. 3) Das Schiedsgericht konsultiert regelmässig die Streitparteien und räumt ihnen angemessene Gelegenheit zur Entwicklung einer für beide Seiten annehmbaren Lösung ein. Das Schiedsgericht sorgt für mindestens eine Anhörung der Streitparteien, damit sie dem Schiedsgericht ihren Fall darlegen können. 4) Alle Verhandlungen werden in englischer Sprache geführt. Die Anhörungen des Schiedsgerichts sind öffentlich, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren oder das Schiedsgericht die Anhörung für die Dauer der Besprechung vertraulicher Informationen schliesst. 5) Die Vertragsparteien nehmen betreffend Angelegenheiten, mit denen sich das Schiedsgericht gerade befasst, keine einseitigen Kontakte zum Schiedsgericht auf. 6) Eine Vertragspartei übermittelt ihre schriftlichen Eingaben, schriftlichen Fassungen von mündlichen Stellungnahmen und Antworten auf Fragen des Schiedsgerichts der anderen Streitpartei zum gleichen Zeitpunkt, zu dem sie sie dem Schiedsgericht unterbreitet. 7) Die Vertragsparteien, das Gericht und alle in das Schiedsverfahren einbezogenen Einzelpersonen behandeln die Informationen vertraulich, die eine Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet und als vertraulich bezeichnet hat. 8) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung durch Konsens. Kann das Schiedsgericht keinen Konsens erzielen, so trifft es einen Mehrheitsentscheid. Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter können zu Angelegenheiten, in denen kein Konsens erzielt wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht legt nicht offen, welche Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten. Die Beratungen des Schiedsgerichts und der erste Bericht bleiben vertraulich.
Art. 13.6 Schiedsgerichtsverfahren
1) Sofern in diesem Abkommen nicht abweichend bestimmt oder von den Streitparteien abweichend vereinbart, richtet sich das Verfahren des Schiedsgerichts mutatis mutandis nach den freiwilligen Regeln. 2) Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit angesichts der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts ausgelegt werden. 3) Das Schiedsgericht konsultiert regelmässig die Streitparteien und räumt ihnen angemessene Gelegenheit zur Entwicklung einer für beide Seiten annehmbaren Lösung ein. Das Schiedsgericht sorgt für mindestens eine Anhörung der Streitparteien, damit sie dem Schiedsgericht ihren Fall darlegen können. 4) Alle Verhandlungen werden in englischer Sprache geführt. Die Anhörungen des Schiedsgerichts sind öffentlich, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren oder das Schiedsgericht die Anhörung für die Dauer der Besprechung vertraulicher Informationen schliesst. 5) Die Vertragsparteien nehmen betreffend Angelegenheiten, mit denen sich das Schiedsgericht gerade befasst, keine einseitigen Kontakte zum Schiedsgericht auf. 6) Eine Vertragspartei übermittelt ihre schriftlichen Eingaben, schriftlichen Fassungen von mündlichen Stellungnahmen und Antworten auf Fragen des Schiedsgerichts der anderen Streitpartei zum gleichen Zeitpunkt, zu dem sie sie dem Schiedsgericht unterbreitet. 7) Die Vertragsparteien, das Gericht und alle in das Schiedsverfahren einbezogenen Einzelpersonen behandeln die Informationen vertraulich, die eine Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet und als vertraulich bezeichnet hat. 8) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung durch Konsens. Kann das Schiedsgericht keinen Konsens erzielen, so trifft es einen Mehrheitsentscheid. Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter können zu Angelegenheiten, in denen kein Konsens erzielt wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht legt nicht offen, welche Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten. Die Beratungen des Schiedsgerichts und der erste Bericht bleiben vertraulich.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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