Approbationsordnung für Ärzte
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Change 1
§ 10 Meldung und Zulassung zur Prüfung
(1) Über die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 entscheidet die nach Landesrecht zuständige Stelle. (2) Die Studierenden können sich zu den einzelnen Prüfungsabschnitten jeweils frühestens im letzten Studienhalbjahr der Studienzeit melden, die § 1 Abs. 3 als Voraussetzung für das Ablegen der Prüfung bestimmt. (3) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich in der von der nach Landesrecht zuständigen Stelle vorgeschriebenen Form zu stellen und muss dieser bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni zugegangen sein. (4) Dem Antrag nach Absatz 3 sind beizufügen: 1. bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung a) ein Identitätsnachweis, b) der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Zeugnissen, die im Ausland erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle, c) das Studienbuch oder die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unterlagen, d) die Bescheinigungen oder eine zusammenfassende Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen, e) die Nachweise über die Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe (§ 5) und über die Ableistung des Krankenpflegedienstes (§ 6); 2. bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung a) ein Identitätsnachweis, b) das Studienbuch oder die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unterlagen, c) die Bescheinigungen oder eine zusammenfassende Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen einschließlich der Leistungsnachweise nach § 27 Absatz 1 bis 4 und der Nachweis über die Ableistung der Famulatur (§ 7), d) das Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung; 3. bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung a) ein Identitätsnachweis, b) das Studienbuch oder die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unterlagen, c) die Bescheinigung über das Praktische Jahr nach dem Muster der Anlage 4, d) das Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. Soweit die in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d, in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c oder in Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b genannten Nachweise dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer von der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist nachzureichen. (4a) Dem Antrag nach Absatz 3 sind im Fall des § 12 Absatz 3 beizufügen: 1. bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung a) ein Identitätsnachweis und b) der Bescheid nach § 12 Absatz 3 über die Gestattung der Fortführung und den Abschluss der ärztlichen Ausbildung nach den Vorschiften dieser Verordnung oder 2. bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung a) ein Identitätsnachweis, b) der Bescheid nach § 12 Absatz 3 über die Gestattung der Fortführung und den Abschluss der ärztlichen Ausbildung nach den Vorschiften dieser Verordnung, c) die Bescheinigung über das Praktische Jahr nach dem Muster der Anlage 4 und d) das Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. Personen, die sich im Fall des § 12 Absatz 3 zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung melden, müssen keine Studierenden sein. (5) Nachweise, die für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erforderlich sind, müssen vorbehaltlich des § 12 Absatz 3 und des § 41 nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung erworben worden sein. Die für die Zulassung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erforderliche Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 muss vorbehaltlich des § 41 nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung erworben worden sein. (6) Hat der Prüfungsbewerber im Zeitpunkt der Meldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die Ausbildung nach § 3 Absatz 1 noch nicht abgeschlossen, so hat er eine vorläufige Bescheinigung des für die Ausbildung verantwortlichen Arztes vorzulegen, aus der hervorgeht, dass er die Ausbildung bis zu dem Termin der Prüfung abschließen wird. Die endgültige Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 ist der nach Landesrecht zuständigen Stelle unverzüglich nach Erhalt und bis spätestens eine Woche vor Beginn der Prüfung nachzureichen. (7) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass beim Prüfungsbewerber ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Approbation als Arzt wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Bundesärzteordnung führen würde, so kann die nach Landesrecht zuständige Stelle die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere ärztlicher Zeugnisse oder eines Führungszeugnisses verlangen. Sofern Zweifel an der Prüfungsfähigkeit bestehen, kann die nach Landesrecht zuständige Stelle von einem Prüfungsbewerber die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auch durch einen von dieser Stelle benannten Arzt verlangen. (8) § 33a Absatz 1, 2 und 4 gilt entsprechend.
§ 10 Meldung und Zulassung zur Prüfung
(1) Über die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 entscheidet die nach Landesrecht zuständige Stelle. (2) Die Studierenden können sich zu den einzelnen Prüfungsabschnitten jeweils frühestens im letzten Studienhalbjahr der Studienzeit melden, die § 1 Abs. 3 als Voraussetzung für das Ablegen der Prüfung bestimmt. (3) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich in der von der nach Landesrecht zuständigen Stelle vorgeschriebenen Form zu stellen und muss dieser bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni zugegangen sein. (4) Dem Antrag nach Absatz 3 sind beizufügen: 1. bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung a) ein Identitätsnachweis, b) der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Zeugnissen, die im Ausland erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle, c) das Studienbuch oder die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unterlagen, d) die Bescheinigungen oder eine zusammenfassende Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen, e) die Nachweise über die Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe (§ 5) und über die Ableistung des Krankenpflegedienstes (§ 6); 2. bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung a) ein Identitätsnachweis, b) das Studienbuch oder die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unterlagen, c) die Bescheinigungen oder eine zusammenfassende Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen einschließlich der Leistungsnachweise nach § 27 Absatz 1 bis 4 und der Nachweis über die Ableistung der Famulatur (§ 7), d) das Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung; 3. bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung a) ein Identitätsnachweis, b) das Studienbuch oder die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unterlagen, c) die Bescheinigung über das Praktische Jahr nach dem Muster der Anlage 4, d) das Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. Soweit die in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d, in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c oder in Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b genannten Nachweise dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer von der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist nachzureichen. (4a) Dem Antrag nach Absatz 3 sind im Fall des § 12 Absatz 3 beizufügen: 1. bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung a) ein Identitätsnachweis und b) der Bescheid nach § 12 Absatz 3 über die Gestattung der Fortführung und den Abschluss der ärztlichen Ausbildung nach den Vorschiften dieser Verordnung oder 2. bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung a) ein Identitätsnachweis, b) der Bescheid nach § 12 Absatz 3 über die Gestattung der Fortführung und den Abschluss der ärztlichen Ausbildung nach den Vorschiften dieser Verordnung, c) die Bescheinigung über das Praktische Jahr nach dem Muster der Anlage 4 und d) das Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. Personen, die sich im Fall des § 12 Absatz 3 zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung melden, müssen keine Studierenden sein. (5) Nachweise, die für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erforderlich sind, müssen vorbehaltlich des § 12 Absatz 3 und des § 41 nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung erworben worden sein. Die für die Zulassung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erforderliche Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 muss vorbehaltlich des § 41 nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung erworben worden sein. (6) Hat der Prüfungsbewerber im Zeitpunkt der Meldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die Ausbildung nach § 3 Absatz 1 noch nicht abgeschlossen, so hat er eine vorläufige Bescheinigung des für die Ausbildung verantwortlichen Arztes vorzulegen, aus der hervorgeht, dass er die Ausbildung bis zu dem Termin der Prüfung abschließen wird. Die endgültige Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 ist der nach Landesrecht zuständigen Stelle unverzüglich nach Erhalt und bis spätestens eine Woche vor Beginn der Prüfung nachzureichen. (7) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass beim Prüfungsbewerber ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Approbation als Arzt wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Bundesärzteordnung führen würde, so kann die nach Landesrecht zuständige Stelle die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere ärztlicher Zeugnisse oder eines Führungszeugnisses verlangen. Sofern Zweifel an der Prüfungsfähigkeit bestehen, kann die nach Landesrecht zuständige Stelle von einem Prüfungsbewerber die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auch durch einen von dieser Stelle benannten Arzt verlangen. (8) § 33a Absatz 1, 2 und 4 gilt entsprechend.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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