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Approbationsordnung für Ärzte

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

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§ 12 Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen; Gestattung der Fortführung der Ausbildung

(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle rechnet auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, auf Antrag ganz oder teilweise an: 1. Zeiten eines im Inland betriebenen verwandten Studiums, 2. Zeiten eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums oder verwandten Studiums. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erkennt die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Antrag Studien- und Prüfungsleistungen an, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelegt worden sind. Dies gilt nicht für Studien- und Prüfungsleistungen, die das Studium abschließen oder die bereits Gegenstand einer inländischen Prüfung waren und endgültig nicht bestanden worden sind. (3) Die nach Landesrecht zuständige Stelle gestattet in Abweichung von § 1 Absatz 2 und 3 auf Antrag die Fortführung und den Abschluss der ärztlichen Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung beginnend mit dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, wenn 1. der Antragsteller aufgrund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs nach den Vorschriften des Staats erworben hat, in dem die das Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt worden ist, 2. der Abschluss der ärztlichen Ausbildung nach den Vorschriften des Staats, in dem die das Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt worden ist, für den Antragsteller aus besonderen Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, nicht möglich ist oder der Antragsteller aus besonderen Gründen, die nicht in seiner Person liegen, ein berechtigtes Interesse daran hat, die ärztliche Ausbildung nicht nach den Vorschriften des Staats, in dem die das Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt worden ist, abzuschließen und 3. der Antragsteller über die zur Fortführung der ärztlichen Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. (4) Die Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 können schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Zuständig für die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist die zuständige Stelle des Landes, in dem der Antragsteller für das Studium der Medizin eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Medizinstudium bei einer Universität im Inland noch nicht erlangt haben, ist die zuständige Stelle des Landes zuständig, in dem der Antragsteller geboren ist. Ergibt sich nach den Sätzen 2 und 3 keine Zuständigkeit, so ist die zuständige Stelle des Landes zuständig, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist die zuständige Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig. (5) Dem Antrag nach Absatz 3 sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. ein Identitätsnachweis, 2. eine Bescheinigung über eine das Hochschulstudium außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abschließende Prüfung, die nach den Vorschriften des Staats, in dem die das Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt worden ist, zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt, 3. eine Bescheinigung über die Berechtigung zur beschränkten Berufsausübung in dem Staat, in dem die das Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt worden ist, 4. eine Erklärung des Antragstellers, aus der die in Absatz 3 Nummer 2 geforderten besonderen Gründe hervorgehen und 5. ein Nachweis, der der zuständigen Stelle eine Beurteilung darüber erlaubt, dass der Antragsteller über die zur Fortführung der ärztlichen Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann bei Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der Erklärung des Antragstellers nach Satz 1 Nummer 4 eine Glaubhaftmachung durch den Antragsteller fordern. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann darüber hinaus weitere Unterlagen von dem Antragsteller anfordern, sofern diese für die Prüfung der Voraussetzungen von Absatz 3 erforderlich sind. Hinsichtlich der Form der einzureichenden Unterlagen ist § 33a entsprechend anzuwenden.

Your change, as a redline

§ 12 Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen; Gestattung der Fortführung der Ausbildung

(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle rechnet auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, auf Antrag ganz oder teilweise an: 1. Zeiten eines im Inland betriebenen verwandten Studiums, 2. Zeiten eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums oder verwandten Studiums. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erkennt die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Antrag Studien- und Prüfungsleistungen an, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelegt worden sind. Dies gilt nicht für Studien- und Prüfungsleistungen, die das Studium abschließen oder die bereits Gegenstand einer inländischen Prüfung waren und endgültig nicht bestanden worden sind. (3) Die nach Landesrecht zuständige Stelle gestattet in Abweichung von § 1 Absatz 2 und 3 auf Antrag die Fortführung und den Abschluss der ärztlichen Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung beginnend mit dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, wenn 1. der Antragsteller aufgrund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs nach den Vorschriften des Staats erworben hat, in dem die das Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt worden ist, 2. der Abschluss der ärztlichen Ausbildung nach den Vorschriften des Staats, in dem die das Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt worden ist, für den Antragsteller aus besonderen Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, nicht möglich ist oder der Antragsteller aus besonderen Gründen, die nicht in seiner Person liegen, ein berechtigtes Interesse daran hat, die ärztliche Ausbildung nicht nach den Vorschriften des Staats, in dem die das Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt worden ist, abzuschließen und 3. der Antragsteller über die zur Fortführung der ärztlichen Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. (4) Die Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 können schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Zuständig für die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist die zuständige Stelle des Landes, in dem der Antragsteller für das Studium der Medizin eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Medizinstudium bei einer Universität im Inland noch nicht erlangt haben, ist die zuständige Stelle des Landes zuständig, in dem der Antragsteller geboren ist. Ergibt sich nach den Sätzen 2 und 3 keine Zuständigkeit, so ist die zuständige Stelle des Landes zuständig, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist die zuständige Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig. (5) Dem Antrag nach Absatz 3 sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. ein Identitätsnachweis, 2. eine Bescheinigung über eine das Hochschulstudium außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abschließende Prüfung, die nach den Vorschriften des Staats, in dem die das Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt worden ist, zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt, 3. eine Bescheinigung über die Berechtigung zur beschränkten Berufsausübung in dem Staat, in dem die das Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt worden ist, 4. eine Erklärung des Antragstellers, aus der die in Absatz 3 Nummer 2 geforderten besonderen Gründe hervorgehen und 5. ein Nachweis, der der zuständigen Stelle eine Beurteilung darüber erlaubt, dass der Antragsteller über die zur Fortführung der ärztlichen Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann bei Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der Erklärung des Antragstellers nach Satz 1 Nummer 4 eine Glaubhaftmachung durch den Antragsteller fordern. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann darüber hinaus weitere Unterlagen von dem Antragsteller anfordern, sofern diese für die Prüfung der Voraussetzungen von Absatz 3 erforderlich sind. Hinsichtlich der Form der einzureichenden Unterlagen ist § 33a entsprechend anzuwenden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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