Approbationsordnung für Ärzte
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§ 27 Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
(1) Zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird unbeschadet § 3 Abs. 5 und § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 zugelassen, wer die Leistungsnachweise für die in den Sätzen 4 und 5 genannten Fächer und Querschnittsbereiche zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erbracht hat. Die Universitäten regeln in ihren Studienordnungen das Nähere zu den Anforderungen und zum Verfahren bei der Erbringung der Leistungsnachweise nach den Sätzen 4 und 5. Sie können sich aufgrund vertraglicher Vereinbarungen der Einrichtung nach § 14 Abs. 3 Satz 2 bedienen. Die zu erbringenden Leistungsnachweise umfassen folgende Fächer: 1. Allgemeinmedizin, 2. Anästhesiologie, 3. Arbeitsmedizin, Sozialmedizin, 4. Augenheilkunde, 5. Chirurgie, 6. Dermatologie, Venerologie, 7. Frauenheilkunde, Geburtshilfe, 8. Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, 9. Humangenetik, 10. Hygiene, Mikrobiologie, Virologie, 11. Innere Medizin, 12. Kinderheilkunde, 13. Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik, 14. Neurologie, 15. Orthopädie, 16. Pathologie, 17. Pharmakologie, Toxikologie, 18. Psychiatrie und Psychotherapie, 19. Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, 20. Rechtsmedizin, 21. Urologie, 22. Wahlfach. In den folgenden Querschnittsbereichen sind ebenfalls Leistungsnachweise zu erbringen: 1. Epidemiologie, medizinische Biometrie und medizinische Informatik, 2. Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin, 3. Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, Öffentliches Gesundheitswesen, 4. Infektiologie, Immunologie, 5. Klinisch-pathologische Konferenz, 6. Klinische Umweltmedizin, 7. Medizin des Alterns und des alten Menschen, 8. Notfallmedizin, 9. Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie, 10. Prävention, Gesundheitsförderung, 11. Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strahlenschutz, 12. Rehabilitation, Physikalische Medizin, Naturheilverfahren, 13. Palliativmedizin, 14. Schmerzmedizin. Die Universitäten legen in ihren Studienordnungen das Nähere über die Vermittlung der Querschnittsbereiche fest. Die Vermittlung soll themenbezogen, am Gegenstand ausgerichtet und fächerverbindend erfolgen. Die Gesamtstundenzahl für die Fächer und Querschnittsbereiche beträgt mindestens 868 Stunden. Der Leistungsnachweis nach Satz 5 Nummer 13 ist erstmals zum Beginn des Praktischen Jahres im August 2013 oder bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung für den Prüfungstermin ab Oktober 2014 vorzulegen. Der Leistungsnachweis nach Satz 5 Nummer 14 ist erstmals bei der Anmeldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung für den Prüfungstermin ab Oktober 2016 vorzulegen. (2) Die Universitäten können unter Beibehaltung der Gesamtstundenzahl die Kataloge nach Absatz 1 Satz 4 und 5 an die medizinisch-wissenschaftliche Entwicklung in der Studienordnung anpassen. (3) Die Universitäten sollen ihre Leistungsnachweise nach Absatz 1 Satz 4 soweit möglich und zweckmäßig fächerübergreifend ausrichten. Mindestens drei Leistungsnachweise sind fächerübergreifend in der Weise auszugestalten, dass mindestens jeweils drei der Fächer nach Absatz 1 Satz 4 einen fächerübergreifenden Leistungsnachweis bilden. Dabei hat die Universität auf dem fächerübergreifenden Leistungsnachweis kenntlich zu machen, welche Fächer nach Absatz 1 Satz 4 in den fächerübergreifenden Leistungsnachweisen enthalten sind. Die im fächerübergreifenden Leistungsnachweis erfolgreich nachgewiesenen Kenntnisse in den Fächern nach Absatz 1 Satz 4 gelten damit als erbracht. § 15 Abs. 10 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Zusätzlich zu den Leistungsnachweisen nach den Absätzen 1 bis 3 ist die regelmäßige Teilnahme an folgenden fünf Blockpraktika nachzuweisen: 1. Innere Medizin, 2. Chirurgie, 3. Kinderheilkunde, 4. Frauenheilkunde, 5. Allgemeinmedizin. (5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Leistungsnachweise sind zu benoten. Für die Benotung der Leistungsnachweise gilt § 13 Abs. 2 entsprechend. Die Noten der Leistungsnachweise werden auf dem Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung gesondert ausgewiesen.
§ 27 Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
(1) Zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird unbeschadet § 3 Abs. 5 und § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 zugelassen, wer die Leistungsnachweise für die in den Sätzen 4 und 5 genannten Fächer und Querschnittsbereiche zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erbracht hat. Die Universitäten regeln in ihren Studienordnungen das Nähere zu den Anforderungen und zum Verfahren bei der Erbringung der Leistungsnachweise nach den Sätzen 4 und 5. Sie können sich aufgrund vertraglicher Vereinbarungen der Einrichtung nach § 14 Abs. 3 Satz 2 bedienen. Die zu erbringenden Leistungsnachweise umfassen folgende Fächer: 1. Allgemeinmedizin, 2. Anästhesiologie, 3. Arbeitsmedizin, Sozialmedizin, 4. Augenheilkunde, 5. Chirurgie, 6. Dermatologie, Venerologie, 7. Frauenheilkunde, Geburtshilfe, 8. Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, 9. Humangenetik, 10. Hygiene, Mikrobiologie, Virologie, 11. Innere Medizin, 12. Kinderheilkunde, 13. Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik, 14. Neurologie, 15. Orthopädie, 16. Pathologie, 17. Pharmakologie, Toxikologie, 18. Psychiatrie und Psychotherapie, 19. Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, 20. Rechtsmedizin, 21. Urologie, 22. Wahlfach. In den folgenden Querschnittsbereichen sind ebenfalls Leistungsnachweise zu erbringen: 1. Epidemiologie, medizinische Biometrie und medizinische Informatik, 2. Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin, 3. Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, Öffentliches Gesundheitswesen, 4. Infektiologie, Immunologie, 5. Klinisch-pathologische Konferenz, 6. Klinische Umweltmedizin, 7. Medizin des Alterns und des alten Menschen, 8. Notfallmedizin, 9. Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie, 10. Prävention, Gesundheitsförderung, 11. Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strahlenschutz, 12. Rehabilitation, Physikalische Medizin, Naturheilverfahren, 13. Palliativmedizin, 14. Schmerzmedizin. Die Universitäten legen in ihren Studienordnungen das Nähere über die Vermittlung der Querschnittsbereiche fest. Die Vermittlung soll themenbezogen, am Gegenstand ausgerichtet und fächerverbindend erfolgen. Die Gesamtstundenzahl für die Fächer und Querschnittsbereiche beträgt mindestens 868 Stunden. Der Leistungsnachweis nach Satz 5 Nummer 13 ist erstmals zum Beginn des Praktischen Jahres im August 2013 oder bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung für den Prüfungstermin ab Oktober 2014 vorzulegen. Der Leistungsnachweis nach Satz 5 Nummer 14 ist erstmals bei der Anmeldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung für den Prüfungstermin ab Oktober 2016 vorzulegen. (2) Die Universitäten können unter Beibehaltung der Gesamtstundenzahl die Kataloge nach Absatz 1 Satz 4 und 5 an die medizinisch-wissenschaftliche Entwicklung in der Studienordnung anpassen. (3) Die Universitäten sollen ihre Leistungsnachweise nach Absatz 1 Satz 4 soweit möglich und zweckmäßig fächerübergreifend ausrichten. Mindestens drei Leistungsnachweise sind fächerübergreifend in der Weise auszugestalten, dass mindestens jeweils drei der Fächer nach Absatz 1 Satz 4 einen fächerübergreifenden Leistungsnachweis bilden. Dabei hat die Universität auf dem fächerübergreifenden Leistungsnachweis kenntlich zu machen, welche Fächer nach Absatz 1 Satz 4 in den fächerübergreifenden Leistungsnachweisen enthalten sind. Die im fächerübergreifenden Leistungsnachweis erfolgreich nachgewiesenen Kenntnisse in den Fächern nach Absatz 1 Satz 4 gelten damit als erbracht. § 15 Abs. 10 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Zusätzlich zu den Leistungsnachweisen nach den Absätzen 1 bis 3 ist die regelmäßige Teilnahme an folgenden fünf Blockpraktika nachzuweisen: 1. Innere Medizin, 2. Chirurgie, 3. Kinderheilkunde, 4. Frauenheilkunde, 5. Allgemeinmedizin. (5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Leistungsnachweise sind zu benoten. Für die Benotung der Leistungsnachweise gilt § 13 Abs. 2 entsprechend. Die Noten der Leistungsnachweise werden auf dem Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung gesondert ausgewiesen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.