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Übereinkommen über den Strassenverkehr

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Change 1

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Art. 13 Geschwindigkeit und Abstand zwischen Fahrzeugen

1. Jeder Fahrzeugführer muss unter allen Umständen sein Fahrzeug beherrschen, um den Sorgfaltspflichten genügen zu können und um ständig in der Lage zu sein, alle ihm obliegenden Fahrbewegungen auszuführen. Er muss bei der Wahl der Geschwindigkeit seines Fahrzeugs ständig die Umstände berücksichtigen, insbesondere die örtlichen Verhältnisse, den Strassenzustand, den Zustand und die Beladung seines Fahrzeugs, die Witterungsverhältnisse und die Dichte des Verkehrs, um innerhalb der nach vorn übersehbaren Strecke und vor jedem vorhersehbaren Hindernis sein Fahrzeug anhalten zu können. Er muss langsamer fahren und, wenn nötig, anhalten, sobald die Umstände es verlangen, namentlich wenn die Sicht nicht gut ist. 2. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften müssen Höchstgeschwindigkeiten für alle Strassen festlegen. Ebenso müssen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften Geschwindigkeitsbeschränkungen für bestimmte Fahrzeugklassen vorschreiben, die insbesondere auf Grund ihrer Masse oder ihrer Ladung eine besondere Gefahr darstellen. Sie können ähnliche Bestimmungen für bestimmte Kategorien von Fahrzeugführern vorsehen, insbesondere für Fahranfänger. 3. Die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Bestimmungen gelten nicht für die Führer von bevorrechtigten Fahrzeugen nach Artikel 34 Absatz 2 oder von in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen vergleichbaren Fahrzeugen. 4. Ein Führer darf die normale Fahrt der anderen Fahrzeuge nicht dadurch behindern, dass er ohne triftigen Grund mit ungewöhnlich niedriger Geschwindigkeit fährt. 5. Der Führer eines Fahrzeugs, der hinter einem anderen Fahrzeug fährt, muss einen ausreichenden Sicherheitsabstand von diesem wahren, um bei dessen plötzlichem Bremsen oder Anhalten einen Zusammenstoss zu vermeiden. 6. Um das Überholen zu erleichtern, müssen ausserhalb von Ortschaften die Führer von Fahrzeugen oder von miteinander verbundenen Fahrzeugen mit mehr als 3500 kg (7700 Pfund) höchster zulässiger Gesamtmasse oder mehr als 10 m (33 Fuss) Gesamtlänge – ausser wenn sie überholen oder sich anschicken, dies zu tun – zwischen ihren Fahrzeugen zu vorausfahrenden Kraftfahrzeugen einen so grossen Abstand halten, dass sich ein überholendes Fahrzeug gefahrlos vor das überholte einordnen kann. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verkehr sehr dicht oder das Überholen verboten ist. Ausserdem: a) können die zuständigen Behörden für bestimmte Fahrzeugkolonnen Abweichungen von dieser Bestimmung zulassen oder sie auch auf Strassen, auf denen dem Verkehr in der betreffenden Richtung zwei Fahrstreifen zur Verfügung stehen, für unanwendbar erklären; b) können die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete andere Werte als die in diesem Absatz genannten für die betroffenen Fahrzeuge bestimmen. Bereinigt gemäss der am 3. Sept. 1993 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 3402). Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 12). Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 12).

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Art. 13 Geschwindigkeit und Abstand zwischen Fahrzeugen

1. Jeder Fahrzeugführer muss unter allen Umständen sein Fahrzeug beherrschen, um den Sorgfaltspflichten genügen zu können und um ständig in der Lage zu sein, alle ihm obliegenden Fahrbewegungen auszuführen. Er muss bei der Wahl der Geschwindigkeit seines Fahrzeugs ständig die Umstände berücksichtigen, insbesondere die örtlichen Verhältnisse, den Strassenzustand, den Zustand und die Beladung seines Fahrzeugs, die Witterungsverhältnisse und die Dichte des Verkehrs, um innerhalb der nach vorn übersehbaren Strecke und vor jedem vorhersehbaren Hindernis sein Fahrzeug anhalten zu können. Er muss langsamer fahren und, wenn nötig, anhalten, sobald die Umstände es verlangen, namentlich wenn die Sicht nicht gut ist. 2. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften müssen Höchstgeschwindigkeiten für alle Strassen festlegen. Ebenso müssen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften Geschwindigkeitsbeschränkungen für bestimmte Fahrzeugklassen vorschreiben, die insbesondere auf Grund ihrer Masse oder ihrer Ladung eine besondere Gefahr darstellen. Sie können ähnliche Bestimmungen für bestimmte Kategorien von Fahrzeugführern vorsehen, insbesondere für Fahranfänger. 3. Die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Bestimmungen gelten nicht für die Führer von bevorrechtigten Fahrzeugen nach Artikel 34 Absatz 2 oder von in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen vergleichbaren Fahrzeugen. 4. Ein Führer darf die normale Fahrt der anderen Fahrzeuge nicht dadurch behindern, dass er ohne triftigen Grund mit ungewöhnlich niedriger Geschwindigkeit fährt. 5. Der Führer eines Fahrzeugs, der hinter einem anderen Fahrzeug fährt, muss einen ausreichenden Sicherheitsabstand von diesem wahren, um bei dessen plötzlichem Bremsen oder Anhalten einen Zusammenstoss zu vermeiden. 6. Um das Überholen zu erleichtern, müssen ausserhalb von Ortschaften die Führer von Fahrzeugen oder von miteinander verbundenen Fahrzeugen mit mehr als 3500 kg (7700 Pfund) höchster zulässiger Gesamtmasse oder mehr als 10 m (33 Fuss) Gesamtlänge – ausser wenn sie überholen oder sich anschicken, dies zu tun – zwischen ihren Fahrzeugen zu vorausfahrenden Kraftfahrzeugen einen so grossen Abstand halten, dass sich ein überholendes Fahrzeug gefahrlos vor das überholte einordnen kann. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verkehr sehr dicht oder das Überholen verboten ist. Ausserdem: a) können die zuständigen Behörden für bestimmte Fahrzeugkolonnen Abweichungen von dieser Bestimmung zulassen oder sie auch auf Strassen, auf denen dem Verkehr in der betreffenden Richtung zwei Fahrstreifen zur Verfügung stehen, für unanwendbar erklären; b) können die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete andere Werte als die in diesem Absatz genannten für die betroffenen Fahrzeuge bestimmen. Bereinigt gemäss der am 3. Sept. 1993 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 3402). Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 12). Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 12).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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