Übereinkommen über den Strassenverkehr
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Change 1
Art. 18 Kreuzungen und Pflicht, die Vorfahrt zu gewähren
1. Jeder Führer, der sich einer Kreuzung nähert, muss die besondere Vorsicht walten lassen, die den örtlichen Verhältnissen angemessen ist. Fahrzeugführer müssen insbesondere mit einer solchen Geschwindigkeit fahren, dass sie die Möglichkeit haben anzuhalten, um die Fahrzeuge durchfahren zu lassen, die Vorfahrt haben. 2. Jeder Führer, der aus einem Fuss‑ oder Feldweg auf eine Strasse gelangt, die kein Fuss‑ oder Feldweg ist, muss den auf dieser Strasse verkehrenden Fahrzeugen die Vorfahrt gewähren. Für die Zwecke dieses Artikels können die Begriffe «Fussweg» oder «Feldweg» in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt werden. 3. Jeder Fahrzeugführer, der aus einem angrenzenden Grundstück auf eine Strasse einfährt, muss den auf dieser Strasse fahrenden Fahrzeugen die Vorfahrt gewähren. 4. Vorbehaltlich des Absatzes 7: a) muss in Staaten mit Rechtsverkehr an anderen Kreuzungen als denen nach Absatz 2 und nach Artikel 25 Absätze 2 und 4 der Führer eines Fahrzeuges den von rechts kommenden Fahrzeugen die Vorfahrt gewähren; b) steht es den Vertragsparteien oder ihren Teilgebieten, auf deren Gebiet Linksverkehr besteht, frei, die Vorfahrtregeln an Kreuzungen nach Belieben festzulegen. 5. Selbst wenn die Verkehrslichtzeichen ihm dazu die Ermächtigung geben, darf sich ein Führer nicht in eine Kreuzung begeben, wenn der Verkehr so dicht ist, dass er wahrscheinlich auf der Kreuzung anhalten müsste und so den Querverkehr behindern oder blockieren würde. 6. Ein Führer, der sich auf einer Kreuzung befindet, wo der Verkehr durch Verkehrslichtzeichen geregelt ist, darf die Kreuzung verlassen, ohne abzuwarten, bis der Verkehr in der Richtung freigegeben wird, in die er sich zu begeben wünscht, wenn dadurch die Bewegung anderer Verkehrsteilnehmer in Richtung des freigegebenen Verkehrs nicht behindert wird. 7. ... Die Führer nicht schienengebundener Fahrzeuge müssen den Schienenfahrzeugen die Vorfahrt gewähren. … Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 15). Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 15). Worte gestrichen durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402). Siehe für den eingefügten Abs. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 15).
Art. 18 Kreuzungen und Pflicht, die Vorfahrt zu gewähren
1. Jeder Führer, der sich einer Kreuzung nähert, muss die besondere Vorsicht walten lassen, die den örtlichen Verhältnissen angemessen ist. Fahrzeugführer müssen insbesondere mit einer solchen Geschwindigkeit fahren, dass sie die Möglichkeit haben anzuhalten, um die Fahrzeuge durchfahren zu lassen, die Vorfahrt haben. 2. Jeder Führer, der aus einem Fuss‑ oder Feldweg auf eine Strasse gelangt, die kein Fuss‑ oder Feldweg ist, muss den auf dieser Strasse verkehrenden Fahrzeugen die Vorfahrt gewähren. Für die Zwecke dieses Artikels können die Begriffe «Fussweg» oder «Feldweg» in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt werden. 3. Jeder Fahrzeugführer, der aus einem angrenzenden Grundstück auf eine Strasse einfährt, muss den auf dieser Strasse fahrenden Fahrzeugen die Vorfahrt gewähren. 4. Vorbehaltlich des Absatzes 7: a) muss in Staaten mit Rechtsverkehr an anderen Kreuzungen als denen nach Absatz 2 und nach Artikel 25 Absätze 2 und 4 der Führer eines Fahrzeuges den von rechts kommenden Fahrzeugen die Vorfahrt gewähren; b) steht es den Vertragsparteien oder ihren Teilgebieten, auf deren Gebiet Linksverkehr besteht, frei, die Vorfahrtregeln an Kreuzungen nach Belieben festzulegen. 5. Selbst wenn die Verkehrslichtzeichen ihm dazu die Ermächtigung geben, darf sich ein Führer nicht in eine Kreuzung begeben, wenn der Verkehr so dicht ist, dass er wahrscheinlich auf der Kreuzung anhalten müsste und so den Querverkehr behindern oder blockieren würde. 6. Ein Führer, der sich auf einer Kreuzung befindet, wo der Verkehr durch Verkehrslichtzeichen geregelt ist, darf die Kreuzung verlassen, ohne abzuwarten, bis der Verkehr in der Richtung freigegeben wird, in die er sich zu begeben wünscht, wenn dadurch die Bewegung anderer Verkehrsteilnehmer in Richtung des freigegebenen Verkehrs nicht behindert wird. 7. ... Die Führer nicht schienengebundener Fahrzeuge müssen den Schienenfahrzeugen die Vorfahrt gewähren. … Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 15). Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 15). Worte gestrichen durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402). Siehe für den eingefügten Abs. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 15).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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