Übereinkommen über den Strassenverkehr
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 19 Bahnübergänge
Jeder Verkehrsteilnehmer muss bei der Annäherung an einen Bahnübergang und bei dessen Überquerung besondere Vorsicht walten lassen. Insbesondere: a) muss jeder Fahrzeugführer mit mässiger Geschwindigkeit fahren; b) darf unbeschadet der Verpflichtung, das durch ein Verkehrslichtzeichen oder ein akustisches Zeichen gegebene Haltgebot zu befolgen, sich kein Verkehrsteilnehmer auf einen Bahnübergang begeben, dessen Schranken oder Halbschranken geschlossen sind oder sich senken oder dessen Halbschranken sich heben; c) darf, wenn ein Bahnübergang keine Schranken, Halbschranken oder Verkehrslichtzeichen hat, sich kein Verkehrsteilnehmer darauf begeben, ohne sich vergewissert zu haben, dass sich kein Schienenfahrzeug nähert; d) ist es den Fahrzeugführern nicht gestattet, sich auf einen Bahnübergang zu begeben, ohne sich vorher vergewissert zu haben, dass sie ihr Fahrzeug dort nicht anhalten müssten; e) darf kein Verkehrsteilnehmer die Überquerung eines Bahnübergangs unangemessen verlängern; bleibt ein Fahrzeug liegen, so muss sich sein Führer bemühen, es ausserhalb des Schienenbereichs zu bringen und, wenn er das nicht kann, sofort alle in seiner Macht stehenden Massnahmen ergreifen, damit die Führer der Schienenfahrzeuge rechtzeitig vor der Gefahr gewarnt werden. Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402). Ursprünglich: Bst. d.
Art. 19 Bahnübergänge
Jeder Verkehrsteilnehmer muss bei der Annäherung an einen Bahnübergang und bei dessen Überquerung besondere Vorsicht walten lassen. Insbesondere: a) muss jeder Fahrzeugführer mit mässiger Geschwindigkeit fahren; b) darf unbeschadet der Verpflichtung, das durch ein Verkehrslichtzeichen oder ein akustisches Zeichen gegebene Haltgebot zu befolgen, sich kein Verkehrsteilnehmer auf einen Bahnübergang begeben, dessen Schranken oder Halbschranken geschlossen sind oder sich senken oder dessen Halbschranken sich heben; c) darf, wenn ein Bahnübergang keine Schranken, Halbschranken oder Verkehrslichtzeichen hat, sich kein Verkehrsteilnehmer darauf begeben, ohne sich vergewissert zu haben, dass sich kein Schienenfahrzeug nähert; d) ist es den Fahrzeugführern nicht gestattet, sich auf einen Bahnübergang zu begeben, ohne sich vorher vergewissert zu haben, dass sie ihr Fahrzeug dort nicht anhalten müssten; e) darf kein Verkehrsteilnehmer die Überquerung eines Bahnübergangs unangemessen verlängern; bleibt ein Fahrzeug liegen, so muss sich sein Führer bemühen, es ausserhalb des Schienenbereichs zu bringen und, wenn er das nicht kann, sofort alle in seiner Macht stehenden Massnahmen ergreifen, damit die Führer der Schienenfahrzeuge rechtzeitig vor der Gefahr gewarnt werden. Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402). Ursprünglich: Bst. d.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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