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Übereinkommen über den Strassenverkehr

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Change 1

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Art. 23 Halten und Parken

1. Ausserhalb von Ortschaften müssen haltende oder parkende Fahrzeuge und stillstehende Tiere, wenn irgendmöglich, ausserhalb der Fahrbahn abgestellt werden. Sowohl innerhalb als auch ausserhalb von Ortschaften dürfen sie weder auf Radwegen, Radstreifen oder Fahrstreifen für den öffentlichen Linienverkehr, noch auf Reitwegen, Wegen für Fussgänger, Gehwegen oder den für die Fussgänger hergerichteten Seitenstreifen abgestellt werden, es sei denn, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften lassen dies zu. 2. a) Auf der Fahrbahn haltende oder parkende Fahrzeuge und stillstehende Tiere müssen möglichst nahe am Fahrbahnrand abgestellt werden. Ein Führer darf mit seinem Fahrzeug nur auf der seiner Verkehrsrichtung entsprechenden Seite der Fahrbahn halten oder parken; wenn jedoch das Halten oder Parken auf der Seite der Verkehrsrichtung wegen dort verlegter Schienen nicht möglich ist, ist es auf der anderen Seite erlaubt. Im Übrigen können die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete:i) das Halten und Parken auf der einen oder anderen Seite unter bestimmten Bedingungen erlauben, insbesondere wenn Verkehrszeichen das Halten auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite verbieten; ii) auf Fahrbahnen für nur eine Richtung das Halten und Parken auf der anderen Seite erlauben, und zwar auch gleichzeitig mit dem Halten und Parken auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite; iii) das Halten und Parken in der Mitte der Fahrbahn an besonders gekennzeichneten Stellen erlauben. b) Vorbehaltlich gegenteiliger innerstaatlicher Rechtsvorschriften dürfen Fahrzeuge ausser zweirädrigen Fahrrädern, zweirädrigen Motorfahrrädern oder zweirädrigen Krafträdern ohne Beiwagen auf der Fahrbahn in doppelter Reihe weder halten noch parken. Haltende oder parkende Fahrzeuge müssen, ausser wo die örtlichen Verhältnisse etwas anderes erlauben, parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt werden. 3. a) Jedes Halten und Parken eines Fahrzeugs auf der Fahrbahn ist verboteni) auf Fussgängerüberwegen, auf Radfahrüberwegen und auf Bahnübergängen; ii) auf den Schienen von Strassenbahnen oder Eisenbahnen auf der Strasse oder so dicht an den Schienen, dass der Verkehr dieser Schienenbahnen oder Eisenbahnen behindert werden könnte, sowie, vorbehaltlich der Möglichkeit für die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete, gegenteilige Bestimmungen zu erlassen, auf Gehwegen und Radwegen; [tab]… b) Jedes Halten und Parken eines Fahrzeuges ist an allen Stellen verboten, wo es eine Gefahr bilden könnte, insbesonderei) unter Überführungen oder in Tunneln ausser an besonders gekennzeichneten Stellen; ii) auf der Fahrbahn in der Nähe der Scheitelpunkte von Kuppen sowie in Kurven, wenn die Sicht zur völlig sicheren Vorbeifahrt an dem Fahrzeug unter Berücksichtigung der Geschwindigkeit der Fahrzeuge auf dem betreffenden Strassenabschnitt unzureichend ist; iii) auf der Fahrbahn in Höhe einer Längsmarkierung, wenn Buchstabe b Ziffer ii nicht zutrifft, aber die Fahrbahnbreite zwischen der Markierung und dem Fahrzeug weniger als 3 m (10 Fuss) beträgt und wenn es sich um eine Markierung handelt, deren Überfahren den aus derselben Richtung kommenden Fahrzeugen verboten ist; iv) an Stellen, an denen das Fahrzeug den Verkehrsteilnehmern die Sicht auf ein Strassenverkehrszeichen oder ein Verkehrslichtzeichen verdecken könnte; v) auf einem zusätzlichen Fahrstreifen für langsam fahrende Fahrzeuge. c) Jedes Parken eines Fahrzeugs auf der Fahrbahn ist verboten:i) an Bahnübergängen, Kreuzungen, Omnibus‑, Oberleitungsomnibus‑ und Schienenfahrzeug‑Haltestellen innerhalb der in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Entfernungen; ii) vor Grundstückseinfahrten; iii) an jeder Stelle, wo das parkende Fahrzeug den Zugang zu einem anderen ordnungsgemäss parkenden Fahrzeug oder das Herausfahren eines solchen Fahrzeugs verhindern würde; iv) auf der mittleren Fahrbahn der Strassen mit drei Fahrbahnen und ausserhalb von Ortschaften auf den Fahrbahnen der Strassen, die durch ein geeignetes Zeichen als Vorfahrtstrassen gekennzeichnet sind; v) … 4. Ein Führer darf sein Fahrzeug oder seine Tiere nicht verlassen, ohne alle zweckdienlichen Vorkehrungen getroffen zu haben, um jeden Unfall, und sofern es sich um ein Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. p) handelt, dessen unerlaubte Verwendung zu verhüten. 5. Es wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen, dass jedes Kraftfahrzeug ausser einem zweirädrigen Motorfahrrad oder einem zweirädrigen Kraftrad ohne Beiwagen und jeder angekuppelte oder nicht angekuppelte Anhänger, die ausserhalb einer Ortschaft auf der Fahrbahn abgestellt wurden, mittels mindestens einer in ausreichender Entfernung vom Fahrzeug an günstigster Stelle aufgestellten geeigneten Vorrichtung zu kennzeichnen sind, um herankommende Führer rechtzeitig zu warnen: a) wenn das Fahrzeug nachts unter solchen Bedingungen auf der Fahrbahn abgestellt wurde, dass die herankommenden Führer das dadurch gebildete Hindernis nicht erkennen können; b) wenn ein Führer, in anderen Fällen, gezwungen war, sein Fahrzeug an einer Stelle anzuhalten, wo das Halten verboten ist. 6. Nichts in diesem Artikel ist so auszulegen, als hindere es die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete, andere Park- und Haltbestimmungen oder gesonderte Park- und Haltebestimmungen für Fahrräder und Motorfahrräder zu erlassen. … Fassung des Satzes gemäss Änd. vom 28. Sept. 2004, in Kraft seit 28. März 2006 (AS 2007 3599). Fassung gemäss der am 3. Sept. 1993 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 3402). Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 18). Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 18). Siehe für die eingefügte Ziff. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 18). Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402). Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402). Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 18). Aufgehoben durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402). Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 18). Fassung gemäss Änd. vom 28. Sept. 2004, in Kraft seit 28. März 2006 (AS 2007 3599). Siehe für den eingefügten Abs. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 18).

Your change, as a redline

Art. 23 Halten und Parken

1. Ausserhalb von Ortschaften müssen haltende oder parkende Fahrzeuge und stillstehende Tiere, wenn irgendmöglich, ausserhalb der Fahrbahn abgestellt werden. Sowohl innerhalb als auch ausserhalb von Ortschaften dürfen sie weder auf Radwegen, Radstreifen oder Fahrstreifen für den öffentlichen Linienverkehr, noch auf Reitwegen, Wegen für Fussgänger, Gehwegen oder den für die Fussgänger hergerichteten Seitenstreifen abgestellt werden, es sei denn, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften lassen dies zu. 2. a) Auf der Fahrbahn haltende oder parkende Fahrzeuge und stillstehende Tiere müssen möglichst nahe am Fahrbahnrand abgestellt werden. Ein Führer darf mit seinem Fahrzeug nur auf der seiner Verkehrsrichtung entsprechenden Seite der Fahrbahn halten oder parken; wenn jedoch das Halten oder Parken auf der Seite der Verkehrsrichtung wegen dort verlegter Schienen nicht möglich ist, ist es auf der anderen Seite erlaubt. Im Übrigen können die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete:i) das Halten und Parken auf der einen oder anderen Seite unter bestimmten Bedingungen erlauben, insbesondere wenn Verkehrszeichen das Halten auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite verbieten; ii) auf Fahrbahnen für nur eine Richtung das Halten und Parken auf der anderen Seite erlauben, und zwar auch gleichzeitig mit dem Halten und Parken auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite; iii) das Halten und Parken in der Mitte der Fahrbahn an besonders gekennzeichneten Stellen erlauben. b) Vorbehaltlich gegenteiliger innerstaatlicher Rechtsvorschriften dürfen Fahrzeuge ausser zweirädrigen Fahrrädern, zweirädrigen Motorfahrrädern oder zweirädrigen Krafträdern ohne Beiwagen auf der Fahrbahn in doppelter Reihe weder halten noch parken. Haltende oder parkende Fahrzeuge müssen, ausser wo die örtlichen Verhältnisse etwas anderes erlauben, parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt werden. 3. a) Jedes Halten und Parken eines Fahrzeugs auf der Fahrbahn ist verboteni) auf Fussgängerüberwegen, auf Radfahrüberwegen und auf Bahnübergängen; ii) auf den Schienen von Strassenbahnen oder Eisenbahnen auf der Strasse oder so dicht an den Schienen, dass der Verkehr dieser Schienenbahnen oder Eisenbahnen behindert werden könnte, sowie, vorbehaltlich der Möglichkeit für die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete, gegenteilige Bestimmungen zu erlassen, auf Gehwegen und Radwegen; [tab]… b) Jedes Halten und Parken eines Fahrzeuges ist an allen Stellen verboten, wo es eine Gefahr bilden könnte, insbesonderei) unter Überführungen oder in Tunneln ausser an besonders gekennzeichneten Stellen; ii) auf der Fahrbahn in der Nähe der Scheitelpunkte von Kuppen sowie in Kurven, wenn die Sicht zur völlig sicheren Vorbeifahrt an dem Fahrzeug unter Berücksichtigung der Geschwindigkeit der Fahrzeuge auf dem betreffenden Strassenabschnitt unzureichend ist; iii) auf der Fahrbahn in Höhe einer Längsmarkierung, wenn Buchstabe b Ziffer ii nicht zutrifft, aber die Fahrbahnbreite zwischen der Markierung und dem Fahrzeug weniger als 3 m (10 Fuss) beträgt und wenn es sich um eine Markierung handelt, deren Überfahren den aus derselben Richtung kommenden Fahrzeugen verboten ist; iv) an Stellen, an denen das Fahrzeug den Verkehrsteilnehmern die Sicht auf ein Strassenverkehrszeichen oder ein Verkehrslichtzeichen verdecken könnte; v) auf einem zusätzlichen Fahrstreifen für langsam fahrende Fahrzeuge. c) Jedes Parken eines Fahrzeugs auf der Fahrbahn ist verboten:i) an Bahnübergängen, Kreuzungen, Omnibus‑, Oberleitungsomnibus‑ und Schienenfahrzeug‑Haltestellen innerhalb der in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Entfernungen; ii) vor Grundstückseinfahrten; iii) an jeder Stelle, wo das parkende Fahrzeug den Zugang zu einem anderen ordnungsgemäss parkenden Fahrzeug oder das Herausfahren eines solchen Fahrzeugs verhindern würde; iv) auf der mittleren Fahrbahn der Strassen mit drei Fahrbahnen und ausserhalb von Ortschaften auf den Fahrbahnen der Strassen, die durch ein geeignetes Zeichen als Vorfahrtstrassen gekennzeichnet sind; v) … 4. Ein Führer darf sein Fahrzeug oder seine Tiere nicht verlassen, ohne alle zweckdienlichen Vorkehrungen getroffen zu haben, um jeden Unfall, und sofern es sich um ein Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. p) handelt, dessen unerlaubte Verwendung zu verhüten. 5. Es wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen, dass jedes Kraftfahrzeug ausser einem zweirädrigen Motorfahrrad oder einem zweirädrigen Kraftrad ohne Beiwagen und jeder angekuppelte oder nicht angekuppelte Anhänger, die ausserhalb einer Ortschaft auf der Fahrbahn abgestellt wurden, mittels mindestens einer in ausreichender Entfernung vom Fahrzeug an günstigster Stelle aufgestellten geeigneten Vorrichtung zu kennzeichnen sind, um herankommende Führer rechtzeitig zu warnen: a) wenn das Fahrzeug nachts unter solchen Bedingungen auf der Fahrbahn abgestellt wurde, dass die herankommenden Führer das dadurch gebildete Hindernis nicht erkennen können; b) wenn ein Führer, in anderen Fällen, gezwungen war, sein Fahrzeug an einer Stelle anzuhalten, wo das Halten verboten ist. 6. Nichts in diesem Artikel ist so auszulegen, als hindere es die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete, andere Park- und Haltbestimmungen oder gesonderte Park- und Haltebestimmungen für Fahrräder und Motorfahrräder zu erlassen. … Fassung des Satzes gemäss Änd. vom 28. Sept. 2004, in Kraft seit 28. März 2006 (AS 2007 3599). Fassung gemäss der am 3. Sept. 1993 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 3402). Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 18). Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 18). Siehe für die eingefügte Ziff. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 18). Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402). Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402). Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 18). Aufgehoben durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402). Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 18). Fassung gemäss Änd. vom 28. Sept. 2004, in Kraft seit 28. März 2006 (AS 2007 3599). Siehe für den eingefügten Abs. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 18).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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