Übereinkommen über den Strassenverkehr
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 25bis Sondervorschriften für Tunnel mit einem besonderen Verkehrszeichen
In Tunneln mit einem besonderen Verkehrszeichen gelten folgende Vorschriften: 1. Den Fahrzeugführern ist verboten: a) rückwärts zu fahren; b) zu wenden; c) … 2. Selbst wenn der Tunnel beleuchtet ist, muss jeder Führer sich vergewissern, dass sein Fern‑ oder Abblendlicht eingeschaltet ist. 3. Fahrzeugführer dürfen ihr Fahrzeug nur im Notfall oder bei drohender Gefahr anhalten oder abstellen. Dabei ist darauf zu achten, dass dies nach Möglichkeit an den besonders gekennzeichneten Stellen geschieht. 4. Bleiben die Fahrzeuge länger stehen, muss der Führer den Motor abstellen. Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402). Aufgehoben durch Änd. vom 28. Sept. 2004, in Kraft seit 28. März 2006 (AS 2007 3599). Fassung gemäss Änd. vom 9. Aug. 2024, in Kraft seit 9. Febr. 2025 (AS 2025 129). Eingefügt durch Änd. vom 28. Sept. 2004, in Kraft seit 28. März 2006 (AS 2007 3599). Ursprünglich: Abs. 3.
Art. 25bis Sondervorschriften für Tunnel mit einem besonderen Verkehrszeichen
In Tunneln mit einem besonderen Verkehrszeichen gelten folgende Vorschriften: 1. Den Fahrzeugführern ist verboten: a) rückwärts zu fahren; b) zu wenden; c) … 2. Selbst wenn der Tunnel beleuchtet ist, muss jeder Führer sich vergewissern, dass sein Fern‑ oder Abblendlicht eingeschaltet ist. 3. Fahrzeugführer dürfen ihr Fahrzeug nur im Notfall oder bei drohender Gefahr anhalten oder abstellen. Dabei ist darauf zu achten, dass dies nach Möglichkeit an den besonders gekennzeichneten Stellen geschieht. 4. Bleiben die Fahrzeuge länger stehen, muss der Führer den Motor abstellen. Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402). Aufgehoben durch Änd. vom 28. Sept. 2004, in Kraft seit 28. März 2006 (AS 2007 3599). Fassung gemäss Änd. vom 9. Aug. 2024, in Kraft seit 9. Febr. 2025 (AS 2025 129). Eingefügt durch Änd. vom 28. Sept. 2004, in Kraft seit 28. März 2006 (AS 2007 3599). Ursprünglich: Abs. 3.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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