Übereinkommen über den Strassenverkehr
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Change 1
Art. 32 Regeln für die Benutzung der Beleuchtungseinrichtungen
1. Zwischen dem Hereinbrechen der Nacht und dem Anbruch des Tages sowie bei anderen Verhältnissen, in denen die Sicht beispielsweise infolge von Nebel, Schneefall oder starkem Regen ungenügend ist, müssen bei fahrenden Fahrzeugen die folgenden Lichter eingeschaltet werden: a) bei Kraftfahrzeugen und Krafträdern das Fern‑ oder Abblendlicht und die Schlussleuchten entsprechend der in diesem Übereinkommen für die Fahrzeuge jeder Klasse vorgeschriebenen Ausrüstung; b) bei Anhängern die Begrenzungsleuchten, wenn diese in Absatz 22.2 des Anhangs 5 vorgeschrieben sind, und mindestens zwei Schlussleuchten. 2. Das Fernlicht muss ausgeschaltet und an seiner Stelle das Abblendlicht eingeschaltet werden: a) in Ortschaften, wenn die Strasse ausreichend beleuchtet ist und ausserhalb von Ortschaften, wenn die Fahrbahn durchgehend beleuchtet ist und diese Beleuchtung dem Führer deutliche Sicht auf ausreichende Entfernung ermöglicht und den übrigen Verkehrsteilnehmern gestattet, das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung wahrzunehmen; b) wenn ein Führer einem anderen Fahrzeug begegnet, sodass auf ausreichende Entfernung eine Blendung vermieden wird, damit der Führer dieses anderen Fahrzeugs seine Fahrt ungehindert und ungefährdet fortsetzen kann; c) bei allen andern Verhältnissen, wenn es erforderlich ist, die übrigen Verkehrsteilnehmer oder die Benutzer einer Wasserstrasse oder eines Schienenweges, die an der Strasse entlangführen, nicht zu blenden. 3. Wenn ein Fahrzeug einem anderen in geringem Abstand folgt, darf jedoch das Fernlicht als optisches Warnzeichen eingeschaltet werden, um die Absicht des Überholens unter den in Artikel 28 Absatz 2 angegebenen Bedingungen anzuzeigen. 4. Die Nebelscheinwerfer dürfen nur bei Nebel oder anderen Verhältnissen mit verminderter Sicht eingeschaltet werden; die nach vorn wirkenden Nebelscheinwerfer können das Abblendlicht ersetzen. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können jedoch die gleichzeitige Verwendung der vorderen Nebelscheinwerfer und des Abblendlichts, die gleichzeitige Verwendung der vorderen Nebelscheinwerfer und der Abbiegescheinwerfer und die Benutzung der vorderen Nebelscheinwerfer auf engen kurvenreichen Strassen zulassen. 5. Bei Fahrzeugen, die mit Begrenzungsleuchten ausgerüstet sind, müssen diese gleichzeitig mit dem Fernlicht, dem Abblendlicht oder den vorderen Nebelscheinwerfern eingeschaltet werden. Die Funktion der Begrenzungsleuchten kann durch das Abblendlicht und/oder das Fernlicht sichergestellt werden, sofern bei deren Versagen automatisch wieder die Begrenzungsleuchten eingeschaltet werden. 6. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können für die Führer von Kraftfahrzeugen die Verwendung des Abblendlichts oder des Tagesfahrlichts bei Tag vorschreiben. 7. Bei Tag müssen bei Krafträdern während der Fahrt mindestens ein Abblendlicht und eine rote Schlussleuchte eingeschaltet sein. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können die Verwendung des Tagesfahrlichts anstelle des Abblendlichts zulassen. 8. Zwischen dem Hereinbrechen der Nacht und dem Anbruch des Tages sowie bei Verhältnissen, in denen die Sicht ungenügend ist, müssen auf einer Strasse haltende oder parkende Kraftfahrzeuge und Anhänger, die an diese Fahrzeuge angehängt sind, durch die Begrenzungsleuchten und Schlussleuchten angezeigt werden. Bei Nebel oder ähnlichen Verhältnissen mit verminderter Sicht können das Abblendlicht oder die Nebelscheinwerfer eingeschaltet werden. Unter diesen Bedingungen können die Nebelschlussleuchten zusätzlich zu den Schlussleuchten verwendet werden. 9. Abweichend von Absatz 8 können anstelle der Begrenzungsleuchten und Schlussleuchten innerhalb einer Ortschaft Parkleuchten verwendet werden, wenn: a) die Abmessungen des Fahrzeugs 6 m in der Länge und 2 m in der Breite nicht übersteigen; b) an das Fahrzeug kein anderes Fahrzeug angehängt ist; c) die Parkleuchten an der dem Fahrbahnrand gegenüberliegenden Seite des haltenden oder parkenden Fahrzeugs angebracht sind. 10. Unbeschadet von den Bestimmungen der Absätze 8 und 9 ist bei haltenden oder parkenden Fahrzeugen eigene Beleuchtung entbehrlich, wenn: a) die Strassenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht; b) sie sich ausserhalb der Fahrbahn oder eines befestigten Seitenstreifens befinden; c) es sich um zweirädrige Motorfahrräder und Krafträder ohne Beiwagen und ohne Batterie handelt, die in einer Ortschaft ganz dicht am Fahrbahnrand abgestellt werden. 11. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können Abweichungen von den Absätzen 8 und 9 für Fahrzeuge zulassen, die in einer Ortschaft mit wenig Verkehr halten oder parken. 12. Die Rückfahrscheinwerfer dürfen nur dann verwendet werden, wenn das Fahrzeug rückwärts fährt oder im Begriff ist, rückwärts zu fahren; zusätzliche nicht vorgeschriebene Rückfahrscheinwerfer können bei kurzen und langsamen Manövern bei Vorwärtsfahrt eingeschaltet bleiben. 12bis. Manövrierscheinwerfer dürfen nur dann verwendet werden, wenn das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km (6 Meilen) pro Stunde fährt. 13. Das Warnblinklicht darf nur verwendet werden, um die übrigen Verkehrsteilnehmer auf eine besondere Gefahr aufmerksam zu machen: a) wenn ein liegen gebliebenes oder verunfalltes Fahrzeug nicht sofort entfernt werden kann, sodass es ein Hindernis für die übrigen Verkehrsteilnehmer darstellt; b) wenn den übrigen Verkehrsteilnehmern eine unmittelbare drohende Gefahr angezeigt werden soll. 14. Besondere Warnleuchten: a) die ein blaues und/oder rotes Licht aussenden, dürfen nur für bevorrechtigte Fahrzeuge verwendet werden, die in dringendem Auftrag unterwegs sind, oder in Fällen, in denen es erforderlich ist, die übrigen Verkehrsteilnehmer vor dem Fahrzeug zu warnen; b) die ein gelbes Licht aussenden, dürfen nur verwendet werden, wenn die Fahrzeuge für besondere Aufgaben eingesetzt werden und dafür mit einer Kennleuchte ausgestattet wurden oder wenn die Anwesenheit dieser Fahrzeuge auf der Strasse eine Gefahr oder eine Belästigung für die übrigen Verkehrsteilnehmer darstellt; c) die ein andersfarbiges Licht aussenden, können von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zugelassen werden. 15. Vorbehaltlich der in Absatz 61 des Anhangs 5 genannten Ausnahmen dürfen auf keinen Fall für die Beleuchtungseinrichtungen eines Fahrzeugs vorne die rote Farbe und hinten die weisse Farbe zugelassen werden. Ein Fahrzeug darf nicht so verändert und auch nicht mit zusätzlichen Beleuchtungseinrichtungen versehen werden, dass es gegen diese Bestimmung verstossen könnte. Fassung gemäss der Änd. vom 9. Aug. 2024, in Kraft seit 9. Febr. 2025 (AS 2025 129).
Art. 32 Regeln für die Benutzung der Beleuchtungseinrichtungen
1. Zwischen dem Hereinbrechen der Nacht und dem Anbruch des Tages sowie bei anderen Verhältnissen, in denen die Sicht beispielsweise infolge von Nebel, Schneefall oder starkem Regen ungenügend ist, müssen bei fahrenden Fahrzeugen die folgenden Lichter eingeschaltet werden: a) bei Kraftfahrzeugen und Krafträdern das Fern‑ oder Abblendlicht und die Schlussleuchten entsprechend der in diesem Übereinkommen für die Fahrzeuge jeder Klasse vorgeschriebenen Ausrüstung; b) bei Anhängern die Begrenzungsleuchten, wenn diese in Absatz 22.2 des Anhangs 5 vorgeschrieben sind, und mindestens zwei Schlussleuchten. 2. Das Fernlicht muss ausgeschaltet und an seiner Stelle das Abblendlicht eingeschaltet werden: a) in Ortschaften, wenn die Strasse ausreichend beleuchtet ist und ausserhalb von Ortschaften, wenn die Fahrbahn durchgehend beleuchtet ist und diese Beleuchtung dem Führer deutliche Sicht auf ausreichende Entfernung ermöglicht und den übrigen Verkehrsteilnehmern gestattet, das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung wahrzunehmen; b) wenn ein Führer einem anderen Fahrzeug begegnet, sodass auf ausreichende Entfernung eine Blendung vermieden wird, damit der Führer dieses anderen Fahrzeugs seine Fahrt ungehindert und ungefährdet fortsetzen kann; c) bei allen andern Verhältnissen, wenn es erforderlich ist, die übrigen Verkehrsteilnehmer oder die Benutzer einer Wasserstrasse oder eines Schienenweges, die an der Strasse entlangführen, nicht zu blenden. 3. Wenn ein Fahrzeug einem anderen in geringem Abstand folgt, darf jedoch das Fernlicht als optisches Warnzeichen eingeschaltet werden, um die Absicht des Überholens unter den in Artikel 28 Absatz 2 angegebenen Bedingungen anzuzeigen. 4. Die Nebelscheinwerfer dürfen nur bei Nebel oder anderen Verhältnissen mit verminderter Sicht eingeschaltet werden; die nach vorn wirkenden Nebelscheinwerfer können das Abblendlicht ersetzen. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können jedoch die gleichzeitige Verwendung der vorderen Nebelscheinwerfer und des Abblendlichts, die gleichzeitige Verwendung der vorderen Nebelscheinwerfer und der Abbiegescheinwerfer und die Benutzung der vorderen Nebelscheinwerfer auf engen kurvenreichen Strassen zulassen. 5. Bei Fahrzeugen, die mit Begrenzungsleuchten ausgerüstet sind, müssen diese gleichzeitig mit dem Fernlicht, dem Abblendlicht oder den vorderen Nebelscheinwerfern eingeschaltet werden. Die Funktion der Begrenzungsleuchten kann durch das Abblendlicht und/oder das Fernlicht sichergestellt werden, sofern bei deren Versagen automatisch wieder die Begrenzungsleuchten eingeschaltet werden. 6. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können für die Führer von Kraftfahrzeugen die Verwendung des Abblendlichts oder des Tagesfahrlichts bei Tag vorschreiben. 7. Bei Tag müssen bei Krafträdern während der Fahrt mindestens ein Abblendlicht und eine rote Schlussleuchte eingeschaltet sein. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können die Verwendung des Tagesfahrlichts anstelle des Abblendlichts zulassen. 8. Zwischen dem Hereinbrechen der Nacht und dem Anbruch des Tages sowie bei Verhältnissen, in denen die Sicht ungenügend ist, müssen auf einer Strasse haltende oder parkende Kraftfahrzeuge und Anhänger, die an diese Fahrzeuge angehängt sind, durch die Begrenzungsleuchten und Schlussleuchten angezeigt werden. Bei Nebel oder ähnlichen Verhältnissen mit verminderter Sicht können das Abblendlicht oder die Nebelscheinwerfer eingeschaltet werden. Unter diesen Bedingungen können die Nebelschlussleuchten zusätzlich zu den Schlussleuchten verwendet werden. 9. Abweichend von Absatz 8 können anstelle der Begrenzungsleuchten und Schlussleuchten innerhalb einer Ortschaft Parkleuchten verwendet werden, wenn: a) die Abmessungen des Fahrzeugs 6 m in der Länge und 2 m in der Breite nicht übersteigen; b) an das Fahrzeug kein anderes Fahrzeug angehängt ist; c) die Parkleuchten an der dem Fahrbahnrand gegenüberliegenden Seite des haltenden oder parkenden Fahrzeugs angebracht sind. 10. Unbeschadet von den Bestimmungen der Absätze 8 und 9 ist bei haltenden oder parkenden Fahrzeugen eigene Beleuchtung entbehrlich, wenn: a) die Strassenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht; b) sie sich ausserhalb der Fahrbahn oder eines befestigten Seitenstreifens befinden; c) es sich um zweirädrige Motorfahrräder und Krafträder ohne Beiwagen und ohne Batterie handelt, die in einer Ortschaft ganz dicht am Fahrbahnrand abgestellt werden. 11. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können Abweichungen von den Absätzen 8 und 9 für Fahrzeuge zulassen, die in einer Ortschaft mit wenig Verkehr halten oder parken. 12. Die Rückfahrscheinwerfer dürfen nur dann verwendet werden, wenn das Fahrzeug rückwärts fährt oder im Begriff ist, rückwärts zu fahren; zusätzliche nicht vorgeschriebene Rückfahrscheinwerfer können bei kurzen und langsamen Manövern bei Vorwärtsfahrt eingeschaltet bleiben. 12bis. Manövrierscheinwerfer dürfen nur dann verwendet werden, wenn das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km (6 Meilen) pro Stunde fährt. 13. Das Warnblinklicht darf nur verwendet werden, um die übrigen Verkehrsteilnehmer auf eine besondere Gefahr aufmerksam zu machen: a) wenn ein liegen gebliebenes oder verunfalltes Fahrzeug nicht sofort entfernt werden kann, sodass es ein Hindernis für die übrigen Verkehrsteilnehmer darstellt; b) wenn den übrigen Verkehrsteilnehmern eine unmittelbare drohende Gefahr angezeigt werden soll. 14. Besondere Warnleuchten: a) die ein blaues und/oder rotes Licht aussenden, dürfen nur für bevorrechtigte Fahrzeuge verwendet werden, die in dringendem Auftrag unterwegs sind, oder in Fällen, in denen es erforderlich ist, die übrigen Verkehrsteilnehmer vor dem Fahrzeug zu warnen; b) die ein gelbes Licht aussenden, dürfen nur verwendet werden, wenn die Fahrzeuge für besondere Aufgaben eingesetzt werden und dafür mit einer Kennleuchte ausgestattet wurden oder wenn die Anwesenheit dieser Fahrzeuge auf der Strasse eine Gefahr oder eine Belästigung für die übrigen Verkehrsteilnehmer darstellt; c) die ein andersfarbiges Licht aussenden, können von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zugelassen werden. 15. Vorbehaltlich der in Absatz 61 des Anhangs 5 genannten Ausnahmen dürfen auf keinen Fall für die Beleuchtungseinrichtungen eines Fahrzeugs vorne die rote Farbe und hinten die weisse Farbe zugelassen werden. Ein Fahrzeug darf nicht so verändert und auch nicht mit zusätzlichen Beleuchtungseinrichtungen versehen werden, dass es gegen diese Bestimmung verstossen könnte. Fassung gemäss der Änd. vom 9. Aug. 2024, in Kraft seit 9. Febr. 2025 (AS 2025 129).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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