Übereinkommen über den Strassenverkehr
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Change 1
Art. 33 Beleuchtungsvorschriften für Fahrzeuge, die in Art. 32 nicht genannt sind, sowie für bestimmte Verkehrsteilnehmer
1. Jedes Fahrzeug oder alle miteinander verbundenen Fahrzeuge, für welche Artikel 32 nicht gilt und die sich zwischen dem Einbruch der Nacht und dem Tagesanbruch auf einer Strasse befinden, müssen wenigstens nach vorn ein weisses oder hellgelbes Licht und nach hinten ein rotes Licht zeigen. Ist nur ein Licht nach vorn oder nur ein Licht nach hinten vorhanden, muss dieses in der Fahrzeuglängsachse oder an der der Verkehrsrichtung gegenüberliegenden Seite angebracht sein. a) Handwagen, d.h. Wagen, die von Hand gezogen oder geschoben werden, müssen nach vorn mindestens ein weisses oder hellgelbes Licht und nach hinten mindestens ein rotes Licht zeigen. Diese beiden Lichter können durch eine einzige Vorrichtung an der der Verkehrsrichtung gegenüberliegenden Seite ausgestrahlt werden. Die Lichter sind für Handwagen, die höchstens 1 m breit sind, nicht vorgeschrieben. b) Gespannfahrzeuge müssen nach vorn mit zwei weissen oder hellgelben Lichtern und nach hinten mit zwei roten Lichtern ausgerüstet sein. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können jedoch zulassen, dass diese Fahrzeuge nach vorn durch ein einziges weisses oder hellgelbes Licht und nach hinten durch ein rotes Licht kenntlich gemacht werden. In beiden Fällen muss das Licht an der der Verkehrsrichtung gegenüberliegenden Seite des Fahrzeugs angebracht sein. Wenn die vorgesehenen Lichter nicht am Fahrzeug angebracht werden können, können diese von Personen getragen werden, die unmittelbar an der Fahrzeugseite gehen, die der Verkehrsrichtung gegenüberliegt. Darüber hinaus müssen Gespannfahrzeuge hinten zwei rote Rückstrahler haben, die möglichst nah am jeweiligen äusseren Rand des Fahrzeugs angebracht sein müssen. Für Gespannfahrzeuge, die höchstens 1 m breit sind, sind diese Lichter nicht vorgeschrieben. In diesen Fällen muss jedoch ein Rückstrahler hinten an der der Verkehrsrichtung gegenüberliegenden Seite oder in der Mitte des Fahrzeugs angebracht sein. 2. a) Gehen bei Nacht auf der Fahrbahni) Fussgängergruppen, die von einer Aufsichtsperson geführt werden oder einen Umzug bilden, müssen an der der Verkehrsrichtung gegenüberliegenden Seite nach vorne mindestens durch ein weisses oder hellgelbes Licht und nach hinten durch ein rotes Licht oder durch ein gelbes Licht in beiden Richtungen kenntlich gemacht sein. ii) Führer von Saum‑, Zug‑ oder Reittieren oder von Vieh müssen an der der Verkehrsrichtung gegenüberliegenden Seite nach vom mindestens durch ein weisses oder hellgelbes Licht und nach hinten durch ein rotes Licht oder durch ein gelbes Licht in beiden Richtungen kenntlich gemacht sein. Diese Lichter können von einer einzigen Vorrichtung ausgestrahlt werden. b) Die unter Buchstabe a genannten Lichter sind nicht erforderlich in Ortschaften mit geeigneter Beleuchtung. Fassung gemäss der am 3. Sept. 1993 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 3402).
Art. 33 Beleuchtungsvorschriften für Fahrzeuge, die in Art. 32 nicht genannt sind, sowie für bestimmte Verkehrsteilnehmer
1. Jedes Fahrzeug oder alle miteinander verbundenen Fahrzeuge, für welche Artikel 32 nicht gilt und die sich zwischen dem Einbruch der Nacht und dem Tagesanbruch auf einer Strasse befinden, müssen wenigstens nach vorn ein weisses oder hellgelbes Licht und nach hinten ein rotes Licht zeigen. Ist nur ein Licht nach vorn oder nur ein Licht nach hinten vorhanden, muss dieses in der Fahrzeuglängsachse oder an der der Verkehrsrichtung gegenüberliegenden Seite angebracht sein. a) Handwagen, d.h. Wagen, die von Hand gezogen oder geschoben werden, müssen nach vorn mindestens ein weisses oder hellgelbes Licht und nach hinten mindestens ein rotes Licht zeigen. Diese beiden Lichter können durch eine einzige Vorrichtung an der der Verkehrsrichtung gegenüberliegenden Seite ausgestrahlt werden. Die Lichter sind für Handwagen, die höchstens 1 m breit sind, nicht vorgeschrieben. b) Gespannfahrzeuge müssen nach vorn mit zwei weissen oder hellgelben Lichtern und nach hinten mit zwei roten Lichtern ausgerüstet sein. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können jedoch zulassen, dass diese Fahrzeuge nach vorn durch ein einziges weisses oder hellgelbes Licht und nach hinten durch ein rotes Licht kenntlich gemacht werden. In beiden Fällen muss das Licht an der der Verkehrsrichtung gegenüberliegenden Seite des Fahrzeugs angebracht sein. Wenn die vorgesehenen Lichter nicht am Fahrzeug angebracht werden können, können diese von Personen getragen werden, die unmittelbar an der Fahrzeugseite gehen, die der Verkehrsrichtung gegenüberliegt. Darüber hinaus müssen Gespannfahrzeuge hinten zwei rote Rückstrahler haben, die möglichst nah am jeweiligen äusseren Rand des Fahrzeugs angebracht sein müssen. Für Gespannfahrzeuge, die höchstens 1 m breit sind, sind diese Lichter nicht vorgeschrieben. In diesen Fällen muss jedoch ein Rückstrahler hinten an der der Verkehrsrichtung gegenüberliegenden Seite oder in der Mitte des Fahrzeugs angebracht sein. 2. a) Gehen bei Nacht auf der Fahrbahni) Fussgängergruppen, die von einer Aufsichtsperson geführt werden oder einen Umzug bilden, müssen an der der Verkehrsrichtung gegenüberliegenden Seite nach vorne mindestens durch ein weisses oder hellgelbes Licht und nach hinten durch ein rotes Licht oder durch ein gelbes Licht in beiden Richtungen kenntlich gemacht sein. ii) Führer von Saum‑, Zug‑ oder Reittieren oder von Vieh müssen an der der Verkehrsrichtung gegenüberliegenden Seite nach vom mindestens durch ein weisses oder hellgelbes Licht und nach hinten durch ein rotes Licht oder durch ein gelbes Licht in beiden Richtungen kenntlich gemacht sein. Diese Lichter können von einer einzigen Vorrichtung ausgestrahlt werden. b) Die unter Buchstabe a genannten Lichter sind nicht erforderlich in Ortschaften mit geeigneter Beleuchtung. Fassung gemäss der am 3. Sept. 1993 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 3402).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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