Übereinkommen über den Strassenverkehr
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 35 Zulassung
1. a) Um unter die Vergünstigungen dieses Übereinkommens zu fallen, muss im internationalen Verkehr jedes Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. p) und jeder mit einem Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. p) verbundene Anhänger mit Ausnahme eines leichten Anhängers von einer Vertragspartei oder einem ihrer Teilgebiete zugelassen sein; und der Führer des Kraftfahrzeugs (Art. 1 Bst. p) muss eine gültige Bescheinigung über diese Zulassung haben, die entweder von einer zuständigen Behörde dieser Vertragspartei oder ihres Teilgebiets oder im Namen der Vertragspartei oder ihres Teilgebiets von einem Verband ausgestellt worden ist, der dazu von dieser Vertragspartei oder ihrem Teilgebiet ermächtigt wurde. Diese Bescheinigung, Zulassungsschein genannt, muss wenigstens enthalten:– ein Kennzeichen, dessen Zusammensetzung in Anhang 2 angegeben ist; – den Tag der ersten Zulassung des Fahrzeugs; – den vollständigen Namen und den Wohnsitz desjenigen, für den die Bescheinigung ausgestellt ist; – den Namen oder die Fabrikmarke des Fahrzeugherstellers; – die Fahrgestellnummer (Fabrik‑ oder Seriennummer des Herstellers); – wenn es sich um ein Fahrzeug zur Güterbeförderung handelt, die höchste zulässige Gesamtmasse; wenn es sich um ein Fahrzeug zur Güterbeförderung handelt, die Leermasse; – die Gültigkeitsdauer, wenn diese nicht unbegrenzt ist. Die Eintragungen in dieser Bescheinigung müssen entweder in lateinischen Buchstaben oder in der so genannten englischen Kursivschrift vorgenommen oder so wiederholt werden. b) Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können jedoch bestimmen, dass auf den in ihrem Hoheitsgebiet ausgestellten Bescheinigungen anstelle des Tages der ersten Zulassung das Herstellungsjahr angegeben wird. c) Bei den in den Anhängen 6 und 7 genannten Kraftfahrzeugen der Klasse A und B sowie, wenn möglich, für die anderen Kraftfahrzeuge:i) muss das Unterscheidungszeichen des Zulassungslandes nach Anhang 3 oben in die Bescheinigung eingetragen sein; ii) müssen den acht Eintragungen, die jeder Zulassungsschein nach Buchstabe a enthalten muss, die Buchstaben A, B, C, D, E, F, G und H voran- oder nachgestellt sein; iii) kann der Überschrift der Bescheinigung in der oder den Landessprachen des Zulassungslandes der Vermerk «certificat d’immatriculation» in französischer Sprache voran‑ oder nachgestellt sein. d) Bei Anhängern (einschliesslich Sattelanhängern), die vorübergehend nicht über den Verkehrsträger Strasse eingeführt werden, ist eine von der Behörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat, beglaubigte Ablichtung des Zulassungsscheins als ausreichend anzusehen. 2. Abweichend von Absatz 1 soll ein nicht getrenntes Sattelkraftfahrzeug, während es sich im internationalen Verkehr befindet, selbst dann unter die Vergünstigungen dieses Übereinkommens fallen, wenn für den Sattelschlepper und den Sattelanhänger, aus denen das Fahrzeug besteht, nur eine einzige Zulassung und eine einzige Bescheinigung vorliegen. 3. Nichts in diesem Übereinkommen ist so auszulegen, als beschränke es das Recht der Vertragsparteien oder ihrer Teilgebiete, bei einem Fahrzeug im internationalen Verkehr, das nicht für eine im Fahrzeug befindliche Person zugelassen ist, den Nachweis der Berechtigung des Führers zur Benutzung des Fahrzeugs zu verlangen. 4. Es wird empfohlen, dass die Vertragsparteien, sofern dies noch nicht geschehen ist, eine Stelle schaffen, die beauftragt ist, auf nationaler oder regionaler Ebene die im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) zu erfassen und die in jedem Zulassungsschein für jedes Fahrzeug enthaltenen Angaben zentral zu sammeln. Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402). Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402). Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402).
Art. 35 Zulassung
1. a) Um unter die Vergünstigungen dieses Übereinkommens zu fallen, muss im internationalen Verkehr jedes Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. p) und jeder mit einem Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. p) verbundene Anhänger mit Ausnahme eines leichten Anhängers von einer Vertragspartei oder einem ihrer Teilgebiete zugelassen sein; und der Führer des Kraftfahrzeugs (Art. 1 Bst. p) muss eine gültige Bescheinigung über diese Zulassung haben, die entweder von einer zuständigen Behörde dieser Vertragspartei oder ihres Teilgebiets oder im Namen der Vertragspartei oder ihres Teilgebiets von einem Verband ausgestellt worden ist, der dazu von dieser Vertragspartei oder ihrem Teilgebiet ermächtigt wurde. Diese Bescheinigung, Zulassungsschein genannt, muss wenigstens enthalten:– ein Kennzeichen, dessen Zusammensetzung in Anhang 2 angegeben ist; – den Tag der ersten Zulassung des Fahrzeugs; – den vollständigen Namen und den Wohnsitz desjenigen, für den die Bescheinigung ausgestellt ist; – den Namen oder die Fabrikmarke des Fahrzeugherstellers; – die Fahrgestellnummer (Fabrik‑ oder Seriennummer des Herstellers); – wenn es sich um ein Fahrzeug zur Güterbeförderung handelt, die höchste zulässige Gesamtmasse; wenn es sich um ein Fahrzeug zur Güterbeförderung handelt, die Leermasse; – die Gültigkeitsdauer, wenn diese nicht unbegrenzt ist. Die Eintragungen in dieser Bescheinigung müssen entweder in lateinischen Buchstaben oder in der so genannten englischen Kursivschrift vorgenommen oder so wiederholt werden. b) Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können jedoch bestimmen, dass auf den in ihrem Hoheitsgebiet ausgestellten Bescheinigungen anstelle des Tages der ersten Zulassung das Herstellungsjahr angegeben wird. c) Bei den in den Anhängen 6 und 7 genannten Kraftfahrzeugen der Klasse A und B sowie, wenn möglich, für die anderen Kraftfahrzeuge:i) muss das Unterscheidungszeichen des Zulassungslandes nach Anhang 3 oben in die Bescheinigung eingetragen sein; ii) müssen den acht Eintragungen, die jeder Zulassungsschein nach Buchstabe a enthalten muss, die Buchstaben A, B, C, D, E, F, G und H voran- oder nachgestellt sein; iii) kann der Überschrift der Bescheinigung in der oder den Landessprachen des Zulassungslandes der Vermerk «certificat d’immatriculation» in französischer Sprache voran‑ oder nachgestellt sein. d) Bei Anhängern (einschliesslich Sattelanhängern), die vorübergehend nicht über den Verkehrsträger Strasse eingeführt werden, ist eine von der Behörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat, beglaubigte Ablichtung des Zulassungsscheins als ausreichend anzusehen. 2. Abweichend von Absatz 1 soll ein nicht getrenntes Sattelkraftfahrzeug, während es sich im internationalen Verkehr befindet, selbst dann unter die Vergünstigungen dieses Übereinkommens fallen, wenn für den Sattelschlepper und den Sattelanhänger, aus denen das Fahrzeug besteht, nur eine einzige Zulassung und eine einzige Bescheinigung vorliegen. 3. Nichts in diesem Übereinkommen ist so auszulegen, als beschränke es das Recht der Vertragsparteien oder ihrer Teilgebiete, bei einem Fahrzeug im internationalen Verkehr, das nicht für eine im Fahrzeug befindliche Person zugelassen ist, den Nachweis der Berechtigung des Führers zur Benutzung des Fahrzeugs zu verlangen. 4. Es wird empfohlen, dass die Vertragsparteien, sofern dies noch nicht geschehen ist, eine Stelle schaffen, die beauftragt ist, auf nationaler oder regionaler Ebene die im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) zu erfassen und die in jedem Zulassungsschein für jedes Fahrzeug enthaltenen Angaben zentral zu sammeln. Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402). Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402). Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it