Übereinkommen über den Strassenverkehr
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Change 1
Art. 6 Zeichen und Weisungen der Verkehrspolizisten
1. Die den Verkehr regelnden Polizisten müssen bei Tag und Nacht leicht erkennbar und aus angemessener Entfernung sichtbar sein. 2. Die Verkehrsteilnehmer müssen unverzüglich den Zeichen und Weisungen der den Verkehr regelnden Polizisten nachkommen. 3. Es wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften insbesondere als Zeichen der den Verkehr regelnden Polizisten anzusehen: a) den senkrecht erhobenen Arm; dieses Zeichen bedeutet «Achtung, Halt» für alle Verkehrsteilnehmer mit Ausnahme jener Führer, die nicht mehr unter ausreichenden Sicherheitsbedingungen anhalten können; wird dieses Zeichen an einer Kreuzung gegeben, verpflichtet es die bereits in der Kreuzung befindlichen Führer nicht zum Anhalten; b) den oder die waagrecht ausgestreckten Arme; dieses Zeichen bedeutet «Halt» für alle Verkehrsteilnehmer, die aus Richtungen kommen, welche die durch den oder die ausgestreckten Arme angezeigte Richtung schneiden; nach diesem Zeichen kann der den Verkehr regelnde Polizist den oder die Arme senken; das bedeutet für die vor oder hinter dem Polizisten befindlichen Führer ebenfalls «Halt»; c) das Schwenken einer Lampe mit rotem Licht; dieses Zeichen bedeutet «Halt» für die Verkehrsteilnehmer, gegen die das Licht gerichtet ist. 4. Die Zeichen und Weisungen der den Verkehr regelnden Polizisten gehen den durch Strassenverkehrszeichen, Verkehrslichtzeichen oder Strassenmarkierungen angezeigten Vorschriften sowie den Verkehrsregeln vor. Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 5).
Art. 6 Zeichen und Weisungen der Verkehrspolizisten
1. Die den Verkehr regelnden Polizisten müssen bei Tag und Nacht leicht erkennbar und aus angemessener Entfernung sichtbar sein. 2. Die Verkehrsteilnehmer müssen unverzüglich den Zeichen und Weisungen der den Verkehr regelnden Polizisten nachkommen. 3. Es wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften insbesondere als Zeichen der den Verkehr regelnden Polizisten anzusehen: a) den senkrecht erhobenen Arm; dieses Zeichen bedeutet «Achtung, Halt» für alle Verkehrsteilnehmer mit Ausnahme jener Führer, die nicht mehr unter ausreichenden Sicherheitsbedingungen anhalten können; wird dieses Zeichen an einer Kreuzung gegeben, verpflichtet es die bereits in der Kreuzung befindlichen Führer nicht zum Anhalten; b) den oder die waagrecht ausgestreckten Arme; dieses Zeichen bedeutet «Halt» für alle Verkehrsteilnehmer, die aus Richtungen kommen, welche die durch den oder die ausgestreckten Arme angezeigte Richtung schneiden; nach diesem Zeichen kann der den Verkehr regelnde Polizist den oder die Arme senken; das bedeutet für die vor oder hinter dem Polizisten befindlichen Führer ebenfalls «Halt»; c) das Schwenken einer Lampe mit rotem Licht; dieses Zeichen bedeutet «Halt» für die Verkehrsteilnehmer, gegen die das Licht gerichtet ist. 4. Die Zeichen und Weisungen der den Verkehr regelnden Polizisten gehen den durch Strassenverkehrszeichen, Verkehrslichtzeichen oder Strassenmarkierungen angezeigten Vorschriften sowie den Verkehrsregeln vor. Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 5).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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