Übereinkommen über den Strassenverkehr
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Change 1
Art. 7 Allgemeine Regeln
1. Die Verkehrsteilnehmer müssen jedes Verhalten vermeiden, das eine Gefährdung oder Behinderung des Verkehrs mit sich bringen sowie Personen gefährden oder öffentliches oder privates Gut beschädigen könnte. 2. Es wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen, dass die Strassenverkehrsteilnehmer den Verkehr nicht dadurch behindern oder gefährden dürfen, dass sie Gegenstände oder Stoffe auf die Strasse werfen, hinlegen oder dort zurücklassen oder irgendein anderes Hindernis auf der Strasse schaffen. Die Verkehrsteilnehmer, denen es nicht möglich war, das Auftreten eines Hindernisses oder einer Gefahr zu vermeiden, müssen die notwendigen Massnahmen treffen, um das Hindernis oder die Gefahr so schnell wie möglich zu beseitigen oder, sofern dies nicht sofort möglich ist, andere Verkehrsteilnehmer davor zu warnen. 3. Die Fahrzeugführer müssen gegenüber den schwächsten Verkehrsteilnehmern, wie z. B. Fussgängern und Radfahrern und insbesondere Kindern, älteren Personen und Behinderten, erhöhte Vorsicht walten lassen. 4. Die Fahrzeugführer müssen dafür Sorge tragen, dass ihre Fahrzeuge die Verkehrsteilnehmer und Anlieger, insbesondere durch die Entwicklung von Lärm, Staub oder Rauch, nicht unnötig belästigen. 5. Das Anlegen des Sicherheitsgurtes ist für die Fahrzeugführer und die Fahrzeuginsassen auf den mit Gurten ausgerüsteten Sitzen vorgeschrieben, ausgenommen sind Fälle, in denen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen. … Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 6). Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402). Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402). Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402). Siehe für den eingefügten Abs. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 6).
Art. 7 Allgemeine Regeln
1. Die Verkehrsteilnehmer müssen jedes Verhalten vermeiden, das eine Gefährdung oder Behinderung des Verkehrs mit sich bringen sowie Personen gefährden oder öffentliches oder privates Gut beschädigen könnte. 2. Es wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen, dass die Strassenverkehrsteilnehmer den Verkehr nicht dadurch behindern oder gefährden dürfen, dass sie Gegenstände oder Stoffe auf die Strasse werfen, hinlegen oder dort zurücklassen oder irgendein anderes Hindernis auf der Strasse schaffen. Die Verkehrsteilnehmer, denen es nicht möglich war, das Auftreten eines Hindernisses oder einer Gefahr zu vermeiden, müssen die notwendigen Massnahmen treffen, um das Hindernis oder die Gefahr so schnell wie möglich zu beseitigen oder, sofern dies nicht sofort möglich ist, andere Verkehrsteilnehmer davor zu warnen. 3. Die Fahrzeugführer müssen gegenüber den schwächsten Verkehrsteilnehmern, wie z. B. Fussgängern und Radfahrern und insbesondere Kindern, älteren Personen und Behinderten, erhöhte Vorsicht walten lassen. 4. Die Fahrzeugführer müssen dafür Sorge tragen, dass ihre Fahrzeuge die Verkehrsteilnehmer und Anlieger, insbesondere durch die Entwicklung von Lärm, Staub oder Rauch, nicht unnötig belästigen. 5. Das Anlegen des Sicherheitsgurtes ist für die Fahrzeugführer und die Fahrzeuginsassen auf den mit Gurten ausgerüsteten Sitzen vorgeschrieben, ausgenommen sind Fälle, in denen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen. … Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 6). Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402). Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402). Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402). Siehe für den eingefügten Abs. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 6).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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