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Anordnung betreffend die Übertragung von Aufgaben auf das Bundesverwaltungsamt

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Contents: 4 provisions
  1. I.
  2. II.
  3. III.
  4. Schlußformel

Proposed changes to this act

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4 provisions

I.

Gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (BGBl. I S. 829) übernimmt das Bundesverwaltungsamt als vom Auswärtigen Amt beauftragte Behörde die Bearbeitung folgender Verwaltungsaufgabe: Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen deutscher Staatsbürger und sich in Deutschland aufhaltender Personen auf Ersatz von Schäden, die diese auf Grund der irakischen Invasion Kuwaits vom 2. August 1990 bis 2. März 1991 erlitten haben, zur Weiterleitung an den durch Resolution Nr. 687 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen geschaffenen Entschädigungsfonds. Die Bearbeitung erfolgt in Anwendung der von den zuständigen Organen der Vereinten Nationen erlassenen einschlägigen Richtlinien. Sie dient der Vermittlung zwischen Antragstellern und dem für die Entscheidung zuständigen VN-Entschädigungsfonds im Rahmen der Ausübung diplomatischen Schutzes.

Propose a change

II.

Das Bundesverwaltungsamt untersteht in dieser übertragenen Angelegenheit gemäß § 8 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes den fachlichen Weisungen des Auswärtigen Amtes.

Propose a change

III.

Diese Anordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.

Propose a change

Schlußformel

Bonn, den 3. April 1992 512-520.30 KUW Der Bundesminister des Auswärtigen

Propose a change

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