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Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 15 Datenübermittlungen durch das Statistische Bundesamt

(1) Das Statistische Bundesamt übermittelt den zuständigen nationalen statistischen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union Einzelangaben zu den erhobenen Versendungen. Zusätzlich dürfen den zuständigen statistischen Stellen Daten nach Anhang 5 Abschnitt 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 übermittelt werden. (2) Das Statistische Bundesamt übermittelt die ihm von den Zollbehörden übermittelten Angaben zu Warenverkehren im Extrahandel zu den Merkmalen nach den §§ 7 und 8 an die zuständigen statistischen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. (3) Das Statistische Bundesamt darf für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und zur Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit statistischen Ergebnissen an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden übermitteln, auch sofern Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. (4) Das Statistische Bundesamt darf zur Berichterstattung der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter die Angaben nach § 7 Absatz 1 Nummer 4 zur Warenbezeichnung an die fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden übermitteln, soweit sie der Einordnung der Ware als ziviles Gut oder konventionelles Rüstungsgut dienen. (5) Das Statistische Bundesamt ist berechtigt, Einzelangaben, die im Rahmen des Datenaustausches nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2152 von anderen statistischen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt werden, für die Außenhandelsstatistik zu nutzen, wenn diese geeignet sind, den Abdeckungsgrad der Außenhandelsstatistik zu erhöhen oder deren Qualität zu verbessern. Dies gilt entsprechend für Angaben von Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die von diesen im Rahmen der mitgliedstaatenübergreifenden Bewilligung erfasst wurden. (6) Das Statistische Bundesamt darf mit den zuständigen statistischen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union Einzelangaben austauschen, soweit dies für die Qualitätssicherung der Außenhandelsstatistik erforderlich ist. Das Statistische Bundesamt darf auch Einzelangaben zu Eingängen an die zuständige Stelle des Versendungsstaates übermitteln und die Rückfragen beantworten zu Angaben, welche nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2152 übermittelt wurden. (7) § 16 Absatz 2 und 3 des Bundesstatistikgesetzes bleibt unberührt.

Your change, as a redline

§ 15 Datenübermittlungen durch das Statistische Bundesamt

(1) Das Statistische Bundesamt übermittelt den zuständigen nationalen statistischen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union Einzelangaben zu den erhobenen Versendungen. Zusätzlich dürfen den zuständigen statistischen Stellen Daten nach Anhang 5 Abschnitt 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 übermittelt werden. (2) Das Statistische Bundesamt übermittelt die ihm von den Zollbehörden übermittelten Angaben zu Warenverkehren im Extrahandel zu den Merkmalen nach den §§ 7 und 8 an die zuständigen statistischen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. (3) Das Statistische Bundesamt darf für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und zur Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit statistischen Ergebnissen an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden übermitteln, auch sofern Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. (4) Das Statistische Bundesamt darf zur Berichterstattung der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter die Angaben nach § 7 Absatz 1 Nummer 4 zur Warenbezeichnung an die fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden übermitteln, soweit sie der Einordnung der Ware als ziviles Gut oder konventionelles Rüstungsgut dienen. (5) Das Statistische Bundesamt ist berechtigt, Einzelangaben, die im Rahmen des Datenaustausches nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2152 von anderen statistischen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt werden, für die Außenhandelsstatistik zu nutzen, wenn diese geeignet sind, den Abdeckungsgrad der Außenhandelsstatistik zu erhöhen oder deren Qualität zu verbessern. Dies gilt entsprechend für Angaben von Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die von diesen im Rahmen der mitgliedstaatenübergreifenden Bewilligung erfasst wurden. (6) Das Statistische Bundesamt darf mit den zuständigen statistischen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union Einzelangaben austauschen, soweit dies für die Qualitätssicherung der Außenhandelsstatistik erforderlich ist. Das Statistische Bundesamt darf auch Einzelangaben zu Eingängen an die zuständige Stelle des Versendungsstaates übermitteln und die Rückfragen beantworten zu Angaben, welche nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2152 übermittelt wurden. (7) § 16 Absatz 2 und 3 des Bundesstatistikgesetzes bleibt unberührt.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

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