Law

Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für Internationale Entwicklung betreffend die Umschreibung des Amtssitzes des Fonds

Austria · treaty

Ask the law about thisMore laws of AustriaFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2023-06-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-08. The page it was read from

Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

sha256 b6d98a3d4d5fcad8a9c3fe8231dfd7ab1df750be58f56305974c9192be86eed2

Contents: 5 provisions
  1. Langtitel
  2. Art. 1 Artikel I
  3. Art. 2 Artikel II
  4. Anlage 1
  5. Anlage 2

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

5 provisions

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DEM OPEC-FONDS FÜR INTERNATIONALE ENTWICKLUNG BETREFFEND DIE UMSCHREIBUNG DES AMTSSITZES DES FONDS StF: BGBl. Nr. 274/1983 IM HINBLICK auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für Internationale Entwicklung (im folgenden „der Fonds“ genannt) vom 21. April 1981 über den Amtssitz des Fonds *) (im folgenden „das Amtssitzabkommen“ genannt); ANGESICHTS DER TATSACHE, daß der Fonds von der Stadt Wien das als „Deutschmeister Palais“ bekannte Gebäude erworben hat, das dem Fonds im Einklang mit den im Abkommen über die Errichtung des Fonds festgelegten Zielsetzungen als ständiger Amtssitz dienen soll, sowie angesichts der Tatsache, daß im Amtssitzabkommen vorgesehen ist, die Residenz des Generaldirektors des Fonds als Teil eines solchen Amtssitzes einzubeziehen; IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, daß gemäß Artikel 1 lit. m des Amtssitzabkommens der Amtssitz in einem zwischen der Österreichischen Bundesregierung (im folgenden „die Regierung“ genannt) und dem Fonds zu schließenden Ergänzungsabkommen definiert wird; Sind die Regierung und der Fonds wie folgt übereingekommen: *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1982

Propose a change

Art. 1 Artikel I

Artikel I Die in den diesem Abkommen beigeschlossenen Karten aufgezeigten Bereiche stellen den ständigen Amtssitz des Fonds gemäß den Bestimmungen von Artikel 1 lit. m des Amtssitzabkommens dar.

Propose a change

Art. 2 Artikel II

Artikel II Dieses Abkommen tritt am 1. Juni 1983 in Kraft. ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Vertreter der Regierung und des Fonds dieses Abkommen unterzeichnet. GESCHEHEN zu Wien, am 13. April 1983 in zweifacher Ausfertigung, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Propose a change

← Find another law