Verordnung zur Durchführung von Datenerhebungen durch die Deutsche Bundesbank zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Finanzstabilitätsgesetz
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
§ 5 Form und Format der Datenübermittlung
(1) Die Mitteilungspflichtigen haben die Daten gemäß der Anforderung der Deutschen Bundesbank zu übermitteln. Sind von der Deutschen Bundesbank mit der Datenanforderung Schemata zur Übermittlung der Daten veröffentlicht worden, sind diese von den Mitteilungspflichtigen zu verwenden. (2) Personenbezogene Daten dürfen von den Mitteilungspflichtigen nicht übermittelt werden. Kann ein Mitteilungspflichtiger dieser Auflage bezogen auf einen bestimmten Meldestichtag und auf einen bestimmten Teil der zu meldenden Daten nicht nachkommen, hat er dies gegenüber der Deutschen Bundesbank innerhalb der Übermittlungsfrist anzuzeigen. Die Meldepflicht besteht hinsichtlich der übrigen angeforderten Daten fort. Die unterbliebene Übermittlung ansonsten personenbezogener Daten ist im Falle einer fortlaufenden Datenanforderung in anonymisierter Form in die nächstmögliche Datenübermittlung einzubeziehen. (3) Die Übermittlung der Daten erfolgt elektronisch unter Nutzung der von der Deutschen Bundesbank angebotenen elektronischen Übermittlungswege. Zur weiteren Erläuterung der zu übermittelnden Daten sowie der Form und des Formats der Datenübermittlung kann die Deutsche Bundesbank Richtlinien und Rundschreiben veröffentlichen.
§ 5 Form und Format der Datenübermittlung
(1) Die Mitteilungspflichtigen haben die Daten gemäß der Anforderung der Deutschen Bundesbank zu übermitteln. Sind von der Deutschen Bundesbank mit der Datenanforderung Schemata zur Übermittlung der Daten veröffentlicht worden, sind diese von den Mitteilungspflichtigen zu verwenden. (2) Personenbezogene Daten dürfen von den Mitteilungspflichtigen nicht übermittelt werden. Kann ein Mitteilungspflichtiger dieser Auflage bezogen auf einen bestimmten Meldestichtag und auf einen bestimmten Teil der zu meldenden Daten nicht nachkommen, hat er dies gegenüber der Deutschen Bundesbank innerhalb der Übermittlungsfrist anzuzeigen. Die Meldepflicht besteht hinsichtlich der übrigen angeforderten Daten fort. Die unterbliebene Übermittlung ansonsten personenbezogener Daten ist im Falle einer fortlaufenden Datenanforderung in anonymisierter Form in die nächstmögliche Datenübermittlung einzubeziehen. (3) Die Übermittlung der Daten erfolgt elektronisch unter Nutzung der von der Deutschen Bundesbank angebotenen elektronischen Übermittlungswege. Zur weiteren Erläuterung der zu übermittelnden Daten sowie der Form und des Formats der Datenübermittlung kann die Deutsche Bundesbank Richtlinien und Rundschreiben veröffentlichen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.