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Verordnung über den Fonds zur Unterstützung von Thuner Schulprojekten im Umweltbereich

Thun · 438.9 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

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7 provisions

Art. 1

1 Unter dem Namen «Fonds zur Unterstützung von Thuner Schulprojekten im Umweltbereich» besteht eine verwaltete Stiftung im Sinne von Art. 92 ff. der Gemeindeverordnung. 2 Die Fondsgelder werden gewährt für die Realisierung von Projekten von Schülerinnen und Schülern aus der Thuner Volksschule (inkl. Kindergärten), die einen sorgsamen und nachhaltigen Umgang mit der Umwelt lehren, beispielsweise: a die Sensibilisierung für die Klimaveränderung fördern und die Reduktion von Treibhausgasen anstreben, b einen sparsamen und effizienten Umgang mit Energie fördern, c den schonenden Umgang mit Ressourcen thematisieren. 3 Beiträge werden in der Regel nicht gewährt für: - bauliche Veränderungen (z.B. Sonnenkollektoren) durch Dritte, - Vereinsbeiträge, Mieten und Ähnliches, - Projekte Dritter.

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Art. 2

1 Die zur Erfüllung des Zweckes benötigten Mittel bestehen aus den der Stadt zugekommenen 250'000 Franken basierend auf der Vereinbarung zwischen der HRS Real Estate AG und dem Initianten Thomas Hiltpold vom 22. Juni 2009 sowie dessen Zinsen. 2 Der Fonds kann geäufnet werden durch Spenden Dritter.

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Art. 3

1 Um die Fondsgelder können sich Schülerinnen und Schüler aus der Thuner Volksschule anlässlich einer jährlichen Ausschreibung bewerben.4 1 Mit Revision vom 15.5.2015 (GRB Nr. 263, in Kraft seit 1.8.2015) 2 BSG 170.111 3 SSG 101.1 4 Fassung vom 15.5.2015 Zweck Finanzierung Ausschreibung 2 438.9 2 Sie können sich als Schulstufen, Schule, Schulklasse, klassenübergreifende Gruppierung oder als Gruppe von Schülerinnen und Schülern bewerben. 3 Das Amt für Bildung und Sport führt das Sekretariat.1

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Art. 4

Die Projektergebnisse sind in geeigneter Form zu präsentieren.

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Art. 5

1 Über die Vergabe von Beiträgen entscheidet ein Gremium bestehend aus a dem Initianten des Fonds, b dem Leiter oder der Leiterin der Fachstelle Bildung des Amts für Bildung und Sport,1 c dem Abfallberater oder der Abfallberaterin des Tiefbauamts,2 d der Präsidentin oder dem Präsidenten der Schulleitungskonferenz, e der oder dem Umweltbeauftragten der Stadt Thun sowie f weiteren, im Einzelfall von den voran genannten Personen nach dem Mehrheitsprinzip bestimmten, geeigneten Fachkräften.2 2 Die jährlichen Entnahmen dürfen 20'000 Franken nicht übersteigen. 3 Das Fondskapital darf 50'000 Franken nie unterschreiten.

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Art. 6

1 Das Vermögen ist zum Zinssatz für verwaltete Stiftungen gemäss den Richtlinien der Stadtbuchhaltung zu verzinsen. Es wird in der Bilanz als verwaltete Stiftung geführt. 2 Die Externe Revision3 ist Kontrollstelle. 3 Über den Fonds ist jährlich im Verwaltungsbericht zu berichten.

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Art. 7

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft. Thun, 10. Mai 2012 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: Lanz Der Stadtschreiber: Huwyler Müller 1 Fassung vom 15.5.2015 2 Eingefügt am 15.5.2015 3 Anpassung vom 4.11.2020 (GRB Nr. 825) Präsentation Beurteilung, Entnahmen Verwaltung, Kontrolle Inkrafttreten

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