Art. 1 Zweck
Zum Schutz der Wasserversorgung werden die in Art. 2 näher umschriebenen Gebiete als Schutzzonen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. n des Gewässerschutzgesetzes festgelegt.
Liechtenstein · 814.203.9 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 8455a1cb415c69e3fc9373628bc60ce5b964726a7ebb60e5c73e587e6f5ca408
Zum Schutz der Wasserversorgung werden die in Art. 2 näher umschriebenen Gebiete als Schutzzonen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. n des Gewässerschutzgesetzes festgelegt.
1) Die Grenzen der Schutzzonen sind in dem dieser Verordnung beigegebenen Situationsplan dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Verordnung. 2) Die Schutzzonen sind in der Bauordnung zu berücksichtigen und im Zonen- und Waldfunktionsplan der Gemeinde Schaan ersichtlich zu machen. 3) Die detaillierten Umgrenzungen der Schutzzonen sind aus dem Situationsplan 1 : 5 000 ersichtlich, welcher bei der Gemeinde Schaan und beim Amt für Umweltschutz aufliegt.
Die Schutzzonen werden unterteilt in: a) Fassungsbereich (Zone S 1); b) engere Schutzzone (Zone S 2); c) weitere Schutzzone (Zone S 3).
1) Der Fassungsbereich (Zone S 1) dient dem unmittelbaren Schutz der Quellfassungen. Er umfasst die Quellschächte, die Fassungsstränge und deren nächstes Zuflussgebiet. 2) Die engere Schutzzone (Zone S 2) dient dazu, schädliche Einflüsse vom Fassungsbereich fernzuhalten. In der Zone S 2 dürfen schwer oder nicht abbaubare Schadstoffe nicht ins Grundwasser gelangen. Abbaubare Schadstoffe müssen auf dem Fliessweg so weit reduziert bzw. zurückgehalten werden, dass die Fassungen weder chemisch noch bakteriologisch belastet werden. Bei einer unfallbedingten Gewässerverschmutzung müssen in der Zone S 2 Sanierungsmassnahmen getroffen werden können, bevor die Verschmutzung den Fassungsbereich erreicht. 3) Die weitere Schutzzone (Zone S 3) dient als Pufferzone zwischen der Zone S 2 und der Umgebung. 4) Die Ausdehnung der Zonen S 2 und S 3 richtet sich nach den Zuflussrichtungen, nach der Fliessgeschwindigkeit und nach der Überdeckung des Grundwassers sowie nach der Infiltration von Oberflächengewässern ins Grundwasser im Zuflussbereich der Fassungen.
Bauten und Anlagen in den Schutzzonen dürfen nur mit einer Bewilligung des Amtes für Umweltschutz erstellt oder geändert werden.
Die Schutzzonen sind an geeigneten Stellen am Rand der Waldstrassen mit entsprechenden Hinweistafeln zu signalisieren.
1) In der Zone S 3 sind Vorkehrungen, welche die Menge und Güte der Grundwasservorkommen oder die öffentliche Wasserversorgung gefährden, verboten. 2) Insbesondere verboten sind: a) Kies-, Sand- und Lehmgruben sowie Steinbrüche; b) Deponien mit Ausnahme solcher für unverschmutztes Aushubmaterial; c) Recyclingbaustoffe, wie Asphaltgranulat und dergleichen; d) Wildfütterungen. 3) Bei Bauarbeiten sind spezielle Schutzmassnahmen zu treffen.
Die in der Schutzzone liegenden Waldstrassen sind mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet) zu belegen.
Das Versickern von Abwasser ist verboten. Ausgenommen ist die Versickerung von unverschmutztem Niederschlagswasser, wenn die Versickerung über die bewachsene Bodenschicht erfolgt.
1) Grabarbeiten und Geländeveränderungen sind bewilligungspflichtig. Sie sind zulässig, wenn ein sachlich begründetes Bedürfnis besteht, die schützende Deckschicht nicht wesentlich vermindert wird und spezielle Schutzmassnahmen getroffen werden. 2) Auffüllungen dürfen nur aus sauberem Aushubmaterial bestehen.
1) Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gilt Anhang 2.5 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81). 2) Für die Verwendung von Holzschutzmitteln gilt Anhang 2.4 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung.
Alle nachfolgenden Massnahmen und Nutzungsbeschränkungen gelten zusätzlich zu den in Art. 7 bis 11 enthaltenen Bestimmungen.
In der Zone S 2 gilt ein allgemeines Bauverbot. Aus wichtigen Gründen können Ausnahmen gestattet werden (Art. 20).
Das dauernde Abstellen von Fahrzeugen mit Explosionsmotoren im Freien ist verboten.
1) Die Anwendung von Pflanzen- und Holzschutzmitteln ist verboten. Davon ausgenommen sind Mittel gegen Verbiss- und Fegeschäden, die vom Forstdienst der Gemeinde Schaan mit Bewilligung des Amtes für Umweltschutz und unter strenger Einhaltung der Vorschriften und Gebrauchsanweisungen angewendet werden dürfen. 2) Es dürfen keine Holzlager angelegt werden. 3) Forstmaschinen sind, soweit möglich, abends und übers Wochenende ausserhalb der Zone S 2 abzustellen. 4) Das Reparieren oder Reinigen von grossen Maschinen und von Fahrzeugen ist untersagt. 5) Für das Betanken von stationären Forstmaschinen, wie Seilbahnen und dergleichen, sind spezielle Schutzmassnahmen zu treffen.
1) In der Zone S 1 sind grundsätzlich nur Nutzungen zulässig, die der Wassergewinnung und Wasseraufbereitung dienen. 2) Die Zone S 1 ist als Niederwald zu bewirtschaften. Einzelne gefällte Bäume können zur Minderung der Steinschlaggefahr als Schutzriegel platziert werden. 3) Die Anwendung von Pflanzen- und Holzschutzmitteln ist verboten.
Die Zone S 1 ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen.
1) Die Aufsicht über die Schutzzonen obliegt dem Amt für Umweltschutz. Die Gemeinde Schaan (Wassermeister) hat bei der Aufsicht mitzuwirken, wobei Umfang und Durchführung der Kontrollen durch Vereinbarung geregelt werden. 2) Aufgehoben
Das Amt für Umweltschutz erlässt die gemäss dieser Verordnung erforderlichen Verfügungen und überwacht deren Vollzug.
1) Die Regierung kann im Einvernehmen mit der Gemeinde Schaan aus wichtigen Gründen von den Vorschriften dieser Verordnung abweichende Bewilligungen erteilen, sofern eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. 2) In der Bewilligung sind die zu treffenden, speziellen Schutzmassnahmen festzulegen.
1) Die aus der Ausscheidung der Schutzzone erwachsenden Kosten trägt die Gemeinde Schaan. 2) Allfällige Entschädigungsleistungen an die betroffenen Grundeigentümer gehen zu Lasten der Gemeinde Schaan nach Massgabe vertraglicher Vereinbarungen.
Nach Art. 61 des Gewässerschutzgesetzes wird bestraft, wer: a) Bauten und Anlagen ohne Bewilligung erstellt oder ändert (Art. 5); b) verbotene Vorkehrungen in Schutzzonen vornimmt (Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 9, 13, 14 und 16 Abs. 1); c) die geforderten Schutzmassnahmen nicht trifft (Art. 7 Abs. 3, Art. 15 Abs. 5 und Art. 23 Abs. 1); d) unzulässige Geländeveränderungen oder ohne Bewilligung Auffüllungen oder Grabarbeiten vornimmt (Art. 10 Abs. 1); e) die Vorschriften über die Forstwirtschaft nicht einhält (Art. 15 Abs. 2 bis 4); f) die Vorschriften über Pflanzen- und Holzschutzmittel nicht einhält (Art. 11 und 15 Abs. 1).
1) Die bisherige Nutzung der in der Zone S 3 bestehenden Alpilahütte und der in der Zone S 2 bestehenden Jägerhütte ist zulässig. Das Amt für Umweltschutz legt die erforderlichen Schutzmassnahmen, insbesondere die Art der Abwasserbeseitigung, fest. 2) Bei teilweiser oder vollständiger Zerstörung ist der Wiederaufbau im heutigen Umfang und im Sinne der bisherigen Nutzung zulässig.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef