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Reglement über das Halten von Hunden und die Erhebung der Hundesteuer (Hundereglement)

Hünenberg · 8.3-1 · communal act

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 <strong>*</strong> Kennzeichnung
  2. Art. 2 <strong>*</strong> Registrierungsstelle
  3. Art. 3 <strong>*</strong> Grundsatz
  4. Art. 4 <strong>*</strong> Reduktion der Hundesteuer
  5. Art. 5 <strong>*</strong> Befreiung von der Hundesteuer
  6. Art. 6 Pauschalsteuer
  7. Art. 7 Allgemeines
  8. Art. 8 <strong>*</strong> Leinenpflicht
  9. Art. 9 <strong>*</strong> Hundekot-Container
  10. Art. 10 <strong>*</strong> Beseitigung von Hundekot
  11. Art. 11 <strong>*</strong> Strafbestimmung

11 provisions

Art. 1 <strong>*</strong> Kennzeichnung

1 Für die Kennzeichnung und Registrierung der Hunde gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bundes und des Kantons.

Art. 2 <strong>*</strong> Registrierungsstelle

1 Zentrale Melde- und Registrierungsstelle für die Hunde ist die Identitas AG, Bern (www.amicus.ch).

Art. 3 <strong>*</strong> Grundsatz

1 Für jeden in der Gemeinde Hünenberg gehaltenen Hund im Alter von mehr als drei Monaten hat der Hundehalter bzw. die Hundehalterin eine jährliche Steuer von CHF 100 zu entrichten. 2 Der Gemeinderat kann die Steuer periodisch an die Teuerung anpassen. 3 Die Steuer wird gestützt auf die Registrierung der Hunde bei der Identitas AG (AMICUS) jährlich erhoben.

Art. 4 <strong>*</strong> Reduktion der Hundesteuer

1 Die Hundesteuer reduziert sich in folgenden Fällen auf die Hälfte: a) für Wachhunde auf Landwirtschaftsbetrieben; b) für Hunde, die nach dem 30. Juni angeschafft werden; c) für Hunde, die nach dem 30. Juni drei Monate alt werden; d) bei Wegzug vor dem 1. Juli. 2 Geht ein Hund im Laufe des Jahres ein, so ist für einen Ersatzhund bis zum Ablauf des Abgabejahres keine Steuer zu bezahlen. 3 Geht ein Hund vor dem 1. Juli ein und wird kein Ersatzhund angeschafft, wird die Hälfte der Steuer zurückerstattet.

Art. 5 <strong>*</strong> Befreiung von der Hundesteuer

1 Von der Hundesteuer sind befreit: a) Diensthunde, die von Polizeiorganen dienstlich verwendet werden; b) Militärhunde, sofern ein Verbal und eine Marke für Militärhunde vorliegt; c) ausgebildete Schutz-, Sanitäts-, Lawinen-, Such- und Fährtenhunde, wenn ein Leistungsheft der Schweiz. Kynologischen Gesellschaft (SKG), des Schweiz. Alpenclubs (SAC) oder des Vereins für Katastrophenhunde (SVKA) sowie ein Ausweis über Einsatzverpflichtungen, die im öffentlichen Interesse stehen, vorliegt; d) Blindenhunde, wenn der Nachweis vorliegt, dass die Person, die den Hund hält, blind oder schwer sehbehindert ist.

Art. 6 Pauschalsteuer

1 Wer einen Betrieb für Hundehandel oder gewerbsmässige Hundezucht führt, hat eine Pauschalsteuer zu entrichten. Sie entspricht in der Regel der Hälfte der auf den durchschnittlichen Bestand von abgabepflichtigen Tieren entfallenden vollen Steuer.

Art. 7 Allgemeines

1 Wer einen Hund hält, ist verpflichtet, ihm die erforderliche und nach den anerkannten Regeln der Hundehaltung übliche Pflege und Unterkunft zukommen zu lassen. 2 Hunde dürfen während der Vegetationszeit nicht in landwirtschaftlichen Kulturen laufengelassen werden. 3 Im Übrigen wird auf die eidgenössische und kantonale Tierschutzgesetzgebung verwiesen.

Art. 8 <strong>*</strong> Leinenpflicht

1 Hunde müssen wie folgt an der Leine geführt werden: a) in öffentlichen Lokalen und auf öffentlichen Anlagen; b) in Naturschutzgebieten.

Art. 9 <strong>*</strong> Hundekot-Container

1 Die Gemeinde stellt Hundekot-Container (Robidogbehälter) zur Verfügung. Diese werden an geeigneten Orten entlang von Strassen und Fusswegen aufgestellt. Die Entleerung und der Unterhalt derselben erfolgt durch die Gemeinde. 2 Der Gemeinderat kann für Gesamtüberbauungen die Erstellung von Hundeversäuberungsplätzen und deren Einbezug in die Überbauung zu Lasten der Bauherrschaft vorschreiben.

Art. 10 <strong>*</strong> Beseitigung von Hundekot

1 Wer einen Hund hält, ist verpflichtet, Hundekot, den sein Tier auf Strassen, Plätzen, Gehwegen, Trottoirs, in öffentlichen Anlagen, etc. oder in landwirtschaftlichen Kulturen hinterlässt, sofort selber zu beseitigen. Der Hundekot ist in verknoteten Plastiksäckchen in die Hundekot-Container zu entsorgen.

Art. 11 <strong>*</strong> Strafbestimmung

1 Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement werden, sofern nicht eine andere Strafbestimmung zur Anwendung gelangt, gemäss § 8 des Polizeistrafgesetzes bestraft.

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