Gesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag
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Change 1
§ 22 Entfernung von Abfällen aus der Antarktis
(1) Die folgenden in der Antarktis erzeugten Abfälle sind aus der Antarktis zu entfernen: 1. radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetzes, 2. elektrische Batterien, 3. feste und flüssige Brennstoffe, 4. Abfälle mit einem schädlichen Gehalt an Schwermetallen oder mit hochtoxischen oder sonst schädlichen beständigen Verbindungen, 5. Polyvinylchlorid (PVC), Polyurethan, Polystyrolschaum, Gummi, Schmieröle, behandeltes Nutzholz und sonstige Erzeugnisse, die Zusatzstoffe enthalten, welche bei Verbrennung schädliche Emissionen hervorrufen können. 6. alle anderen Kunststoffabfälle; ausgenommen hiervon sind Behälter aus weichem Polyethylen, die gemäß § 23 Abs. 1 verbrannt werden, 7. Brennstoffässer, 8. sonstige feste nichtbrennbare Abfälle, 9. Rückstände von Kadavern eingebrachter Tiere, 10. Laboratoriumskulturen von Mikroorganismen und Erregern von Pflanzenkrankheiten, 11. eingebrachte Vogelprodukte. (2) Die Pflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Abfälle nach Absatz 1 Nr. 9 bis 11, wenn sie verbrannt, in Autoklaven behandelt oder auf andere Weise keimfrei gemacht werden. Sie gilt ebenfalls nicht für Abfälle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 7 und 8, wenn die Entfernung dieser Abfälle größere Umweltbeeinträchtigungen zur Folge hätte, als wenn sie an Ort und Stelle verbleiben. (3) Es ist verboten, sich der in Absatz 1 genannten Abfälle in der Antarktis zu entledigen.
§ 22 Entfernung von Abfällen aus der Antarktis
(1) Die folgenden in der Antarktis erzeugten Abfälle sind aus der Antarktis zu entfernen: 1. radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetzes, 2. elektrische Batterien, 3. feste und flüssige Brennstoffe, 4. Abfälle mit einem schädlichen Gehalt an Schwermetallen oder mit hochtoxischen oder sonst schädlichen beständigen Verbindungen, 5. Polyvinylchlorid (PVC), Polyurethan, Polystyrolschaum, Gummi, Schmieröle, behandeltes Nutzholz und sonstige Erzeugnisse, die Zusatzstoffe enthalten, welche bei Verbrennung schädliche Emissionen hervorrufen können. 6. alle anderen Kunststoffabfälle; ausgenommen hiervon sind Behälter aus weichem Polyethylen, die gemäß § 23 Abs. 1 verbrannt werden, 7. Brennstoffässer, 8. sonstige feste nichtbrennbare Abfälle, 9. Rückstände von Kadavern eingebrachter Tiere, 10. Laboratoriumskulturen von Mikroorganismen und Erregern von Pflanzenkrankheiten, 11. eingebrachte Vogelprodukte. (2) Die Pflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Abfälle nach Absatz 1 Nr. 9 bis 11, wenn sie verbrannt, in Autoklaven behandelt oder auf andere Weise keimfrei gemacht werden. Sie gilt ebenfalls nicht für Abfälle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 7 und 8, wenn die Entfernung dieser Abfälle größere Umweltbeeinträchtigungen zur Folge hätte, als wenn sie an Ort und Stelle verbleiben. (3) Es ist verboten, sich der in Absatz 1 genannten Abfälle in der Antarktis zu entledigen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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