V vom 14. März 2000 zum Gesetz über die Krankenversicherung (KVV)
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Change 1
Art. 4 Finanzielle Sicherheit
1) Die Kassen haben jeweils für eine Finanzierungsperiode von zwei Jahren das Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben sicherzustellen. Sie müssen ständig über eine Reserve (Sicherheits- und Schwankungsreserve) verfügen. 2) Die Sicherheitsreserve bezweckt die Sicherstellung der finanziellen Lage der Versicherung für den Fall, dass die effektiven Kosten gegenüber den bei der Festsetzung der Prämien getroffenen Annahmen zu ungünstig anfallen. 3) Die Schwankungsreserve dient dazu, Kostenschwankungen auffangen zu können. 4) Die Reserve (Sicherheits- und Schwankungsreserve) der Kasse muss bezogen auf das Rechnungsjahr je nach dem Versichertenbestand mindestens den folgenden Prozentsatz der Bruttoleistungen erreichen: Anzahl Versicherte Reserve in den obligatorischen Versicherungen % Reserve in den freiwilligen Versicherungen % Bis 500 100 120 501 bis 1 000 70 80 1 001 bis 5 000 35 50 5 001 bis 10 000 30 40 10 001 bis 20 000 20 30 Über 20 000 15 20 5) Das Amt für Gesundheit kann den Kassen Weisungen erteilen über: a) die zulässige Höhe von Reserven, die über das Minimum nach Abs. 4 hinausgehen; b) die Bildung von Altersrückstellungen bei Prämienabstufungen nach dem Eintrittsalter in den freiwilligen Versicherungen; c) die Verwendung von Rückstellungen und Reserven bei einer Verringerung des Leistungsumfanges in den freiwilligen Versicherungen.
Art. 4 Finanzielle Sicherheit
1) Die Kassen haben jeweils für eine Finanzierungsperiode von zwei Jahren das Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben sicherzustellen. Sie müssen ständig über eine Reserve (Sicherheits- und Schwankungsreserve) verfügen. 2) Die Sicherheitsreserve bezweckt die Sicherstellung der finanziellen Lage der Versicherung für den Fall, dass die effektiven Kosten gegenüber den bei der Festsetzung der Prämien getroffenen Annahmen zu ungünstig anfallen. 3) Die Schwankungsreserve dient dazu, Kostenschwankungen auffangen zu können. 4) Die Reserve (Sicherheits- und Schwankungsreserve) der Kasse muss bezogen auf das Rechnungsjahr je nach dem Versichertenbestand mindestens den folgenden Prozentsatz der Bruttoleistungen erreichen: Anzahl Versicherte Reserve in den obligatorischen Versicherungen % Reserve in den freiwilligen Versicherungen % Bis 500 100 120 501 bis 1 000 70 80 1 001 bis 5 000 35 50 5 001 bis 10 000 30 40 10 001 bis 20 000 20 30 Über 20 000 15 20 5) Das Amt für Gesundheit kann den Kassen Weisungen erteilen über: a) die zulässige Höhe von Reserven, die über das Minimum nach Abs. 4 hinausgehen; b) die Bildung von Altersrückstellungen bei Prämienabstufungen nach dem Eintrittsalter in den freiwilligen Versicherungen; c) die Verwendung von Rückstellungen und Reserven bei einer Verringerung des Leistungsumfanges in den freiwilligen Versicherungen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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