V vom 14. März 2000 zum Gesetz über die Krankenversicherung (KVV)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 54 Statistik zu den EWR-Arzneimitteln
1) Der Kassenverband erfasst den inländischen kassenpflichtigen Arzneimittelumsatz und veröffentlicht jährlich per 1. April eine Statistik, die insbesondere folgende Angaben zu den Arzneimitteln samt Kostenfolge enthält:
a) Häufigkeit der Verordnungen, gegliedert nach Facharztdisziplinen;
b) Zuordnung nach Indikationsgebieten;
c) Zuordnung nach Distributionsweg;
d) Zuordnung zur SL bzw. ESL;
e) Zuordnung nach ambulanter und stationärer Verordnung;
f) Zuordnung nach in- und ausländischer Verordnung.
2) Die in Liechtenstein anerkannten Krankenkassen sind zur Einhaltung und damit zur Kontrolle der Ersatzregelung gemäss Art. 52 und 53 sowie zur Bereitstellung der erforderlichen statistischen Daten des Vorjahrs jeweils bis zum 31. Januar des Folgejahres zu Handen des Kassenverbandes verpflichtet. Die Ärzte und die Apotheker haben den Krankenkassen mit der Rechnungsstellung die nötigen Angaben nach Abs. 1, insbesondere die Zuordnung des abgegebenen Arzneimittels zur SL bzw. zur ESL, zu liefern.
Your change, as a redline
Art. 54 Statistik zu den EWR-Arzneimitteln
1) Der Kassenverband erfasst den inländischen kassenpflichtigen Arzneimittelumsatz und veröffentlicht jährlich per 1. April eine Statistik, die insbesondere folgende Angaben zu den Arzneimitteln samt Kostenfolge enthält:
a) Häufigkeit der Verordnungen, gegliedert nach Facharztdisziplinen;
b) Zuordnung nach Indikationsgebieten;
c) Zuordnung nach Distributionsweg;
d) Zuordnung zur SL bzw. ESL;
e) Zuordnung nach ambulanter und stationärer Verordnung;
f) Zuordnung nach in- und ausländischer Verordnung.
2) Die in Liechtenstein anerkannten Krankenkassen sind zur Einhaltung und damit zur Kontrolle der Ersatzregelung gemäss Art. 52 und 53 sowie zur Bereitstellung der erforderlichen statistischen Daten des Vorjahrs jeweils bis zum 31. Januar des Folgejahres zu Handen des Kassenverbandes verpflichtet. Die Ärzte und die Apotheker haben den Krankenkassen mit der Rechnungsstellung die nötigen Angaben nach Abs. 1, insbesondere die Zuordnung des abgegebenen Arzneimittels zur SL bzw. zur ESL, zu liefern.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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