Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
§ 15 Bestehen der Prüfung, Gewichtung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. (2) Im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“ wird als Bewertung dieses Prüfungsteils die schriftliche Prüfung nach § 14 Absatz 2 bewertet. (3) Im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“ wird aus den Bewertungen der praxisbezogenen Prüfung nach § 13 als Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Prüfungsleistungen nach § 14 Absatz 3 Nummer 2 wie folgt zu gewichten: 1. die schriftliche Praxistransferarbeit mit 25 Prozent, 2. die Präsentation mit 25 Prozent und 3. das Fachgespräch mit 50 Prozent. Aus der Bewertung der schriftlichen Prüfung nach § 14 Absatz 3 Nummer 1 und der Bewertung der praxisbezogenen Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 wird als Bewertung dieses Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei ist die schriftliche Prüfung mit 40 Prozent und die praxisbezogene Prüfung mit 60 Prozent zu gewichten. Das gewichtete arithmetische Mittel ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der Bewertungen nach den Absätzen 2 und 3 Satz 3 bis 5 zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“ mit 30 Prozent und 2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“ mit 70 Prozent. (5) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 15 Bestehen der Prüfung, Gewichtung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. (2) Im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“ wird als Bewertung dieses Prüfungsteils die schriftliche Prüfung nach § 14 Absatz 2 bewertet. (3) Im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“ wird aus den Bewertungen der praxisbezogenen Prüfung nach § 13 als Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Prüfungsleistungen nach § 14 Absatz 3 Nummer 2 wie folgt zu gewichten: 1. die schriftliche Praxistransferarbeit mit 25 Prozent, 2. die Präsentation mit 25 Prozent und 3. das Fachgespräch mit 50 Prozent. Aus der Bewertung der schriftlichen Prüfung nach § 14 Absatz 3 Nummer 1 und der Bewertung der praxisbezogenen Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 wird als Bewertung dieses Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei ist die schriftliche Prüfung mit 40 Prozent und die praxisbezogene Prüfung mit 60 Prozent zu gewichten. Das gewichtete arithmetische Mittel ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der Bewertungen nach den Absätzen 2 und 3 Satz 3 bis 5 zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“ mit 30 Prozent und 2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“ mit 70 Prozent. (5) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.