Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
§ 18 Wiederholung von Prüfungsleistungen
(1) Prüfungsleistungen, die mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind, dürfen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 wiederholt werden. (2) Im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“ darf die schriftliche Prüfungsleistung höchstens zweimal wiederholt werden. (3) Im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“ darf die schriftliche Prüfungsleistung höchstens zweimal wiederholt werden. Wurde mindestens eine Prüfungsleistung der praxisbezogenen Prüfung mit weniger als 50 Punkten bewertet, müssen alle Prüfungsleistungen der praxisbezogenen Prüfung wiederholt werden. Die Prüfungsleistungen der praxisbezogenen Prüfung dürfen jeweils höchstens zweimal wiederholt werden. Bei der schriftlichen Praxistransferarbeit ist ein neues Thema nach § 13 Absatz 2 auszuwählen. (4) Die Frist zur Wiederholung von Prüfungsleistungen beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag des Zugangs des Bescheids über einen nicht bestandenen Prüfungsteil oder des Bescheids über die nicht bestandene erste Wiederholungsprüfung. Die Frist nach § 10 Absatz 3 wird für die Dauer der Wiederholungsprüfung unterbrochen. (5) Bei Nichtbestehen der zweiten Wiederholungsprüfung gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
§ 18 Wiederholung von Prüfungsleistungen
(1) Prüfungsleistungen, die mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind, dürfen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 wiederholt werden. (2) Im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“ darf die schriftliche Prüfungsleistung höchstens zweimal wiederholt werden. (3) Im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“ darf die schriftliche Prüfungsleistung höchstens zweimal wiederholt werden. Wurde mindestens eine Prüfungsleistung der praxisbezogenen Prüfung mit weniger als 50 Punkten bewertet, müssen alle Prüfungsleistungen der praxisbezogenen Prüfung wiederholt werden. Die Prüfungsleistungen der praxisbezogenen Prüfung dürfen jeweils höchstens zweimal wiederholt werden. Bei der schriftlichen Praxistransferarbeit ist ein neues Thema nach § 13 Absatz 2 auszuwählen. (4) Die Frist zur Wiederholung von Prüfungsleistungen beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag des Zugangs des Bescheids über einen nicht bestandenen Prüfungsteil oder des Bescheids über die nicht bestandene erste Wiederholungsprüfung. Die Frist nach § 10 Absatz 3 wird für die Dauer der Wiederholungsprüfung unterbrochen. (5) Bei Nichtbestehen der zweiten Wiederholungsprüfung gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.