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6 provisions
Artikel 1
1 Das Gebiet, welches den Talkessel der Waldnacht bis zu den Grathöhen
der Geissberge südwärts und zum Kamm der Gibelstöcke, ferner den Kessel des hinteren Gitschentales; und auf der Westseite des Surenenpasses
den Taltrog der Blacken- und Hermisalp zwischen Schlossberg, Stalden,
über den Grat Scharlisegg bis Stotzigberggrat umfasst, wird als Reservat für
alpine Flora erklärt.
Artikel 2
1 Im gesamten, in Artikel 1 bezeichneten Gebiet, ist jedes Ausreissen, Ausgraben, Abschneiden oder Pflücken von wildwachsenden Pflanzen jeglicher
Art verboten. Ausgenommen ist die Alpenrose.
2 Vorbehalten ist einzig die land- und forstwirtschaftliche Nutzung.
3 Vorbehalten ist ferner das Graben der weissen Enziane durch die nach den
Satzungen der Korporation Uri hierzu Befugten.
Artikel 3
1 Zuwiderhandlungen werden durch den Regierungsrat gemäss Artikel 41
der Verordnung mit 20 Franken bis 200 Franken geahndet.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10.5120 Kanton Uri
Artikel 4
1 Die Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorschriften und die Anzeige von
Übertretungen ist Sache der Polizei, der Wildhüter, Bergführer, Hirten, Alpvögte, des Forstpersonals sowie der mit speziellem Ausweis versehenen
Beauftragten.
2 Widerrechtlich gewonnene Pflanzen werden beschlagnahmt.
Artikel 5
1 Die Verordnung über Pflanzenschutz und Alpenblumenverkauf vom
13. Mai 1968 bleibt überdies vorbehalten.
Artikel 6
1 Obige Vorschriften treten mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft1).
1) AB vom 30. Mai 1968.
Kanton Uri 10.5120
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
13.05.1968 30.05.1968 Erlass Erstfassung AB 30.05.1968
10.5120 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 13.05.1968 30.05.1968 Erstfassung AB 30.05.1968