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Standeskommissionsbeschluss über das Dienstreglement der Kantonspolizei

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 11

Finanzielle Belange 1 Die Überzeit-, Pikett-, Nachtdienst-, oder andere Entschädigungen und Kompensationen werden durch die Standeskommission oder das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement (nachfolgend Departement genannt) in besonderen Weisungen festgelegt. Art. 12 * Beförderungen 1 Befördert wird, wer die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Für die Beförderung zum Feldweibel, höheren Unteroffizier oder Offizier ist zudem die Übernahme einer entsprechenden Funktion erforderlich. 2 Beförderungen erfolgen auf den Jahresanfang und in der Regel wie folgt: a) Aspirant: Bei Anstellung zur Berufsausbildung Polizist b) Polizist: Bei Aufnahme ins Polizeikorps nach bestandener Berufsprüfung c) Gefreiter: nach 4 Dienstjahren als Polizist d) Korporal: nach 4 Dienstjahren als Gefreiter e) Wachtmeister 1: nach 4 Dienstjahren als Korporal f) Wachtmeister 2: nach 4 Dienstjahren als Wachtmeister 1 3 Die Beförderung zum Feldweibel oder höheren Unteroffizier ist frühestens nach zwölf Dienstjahren möglich und erfolgt durch das Departement. 4 Die Standeskommission wählt auf Antrag des Departements Offiziere und befördert zum und im Offiziersgrad. 5 Als Dienstjahr zählt eine Anstellung von acht und mehr Monaten eines Kalenderjahrs. Die Zeit als Aspirant zählt nicht als Dienstjahr für eine Beförderung. * 6 Die Standeskommission entscheidet auf Antrag des Departements über Ausnahmen. Kanton Appenzell Innerrhoden 550.011 Art. 12a * Anrechnung Dienstjahr und Ausbildungskosten 1 In einem anderen Korps geleistete Dienstjahre werden bei einem Übertritt in die Kantonspolizei Appenzell I.Rh. für die Besoldungseinstufung, die Rangeinteilung und die Beförderung angerechnet, wenn sie auch bei Leistung im Innerrhoder Korps angerechnet worden wären und wenn allfällige Lücken je nicht mehr als drei Jahre umfassen. In anderen Fällen entscheidet die Standeskommission über die Anrechnung. 2 Geschuldete Ausbildungskosten bei einem anderen Korps werden nicht übernommen. 3 Die Standeskommission entscheidet über Ausnahmen bei der Dienstjahresanrechnung und den Ausbildungskosten. Art. 12b * Nichtbestehen der Berufsprüfung als Polizist 1 Besteht ein Aspirant die Berufsprüfung als Polizist nicht, entscheidet die Standeskommission auf Antrag des Departements über die weitere Beschäftigung oder die Entlassung.

Your change, as a redline

Art. 11

Finanzielle Belange 1 Die Überzeit-, Pikett-, Nachtdienst-, oder andere Entschädigungen und Kompensationen werden durch die Standeskommission oder das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement (nachfolgend Departement genannt) in besonderen Weisungen festgelegt. Art. 12 * Beförderungen 1 Befördert wird, wer die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Für die Beförderung zum Feldweibel, höheren Unteroffizier oder Offizier ist zudem die Übernahme einer entsprechenden Funktion erforderlich. 2 Beförderungen erfolgen auf den Jahresanfang und in der Regel wie folgt: a) Aspirant: Bei Anstellung zur Berufsausbildung Polizist b) Polizist: Bei Aufnahme ins Polizeikorps nach bestandener Berufsprüfung c) Gefreiter: nach 4 Dienstjahren als Polizist d) Korporal: nach 4 Dienstjahren als Gefreiter e) Wachtmeister 1: nach 4 Dienstjahren als Korporal f) Wachtmeister 2: nach 4 Dienstjahren als Wachtmeister 1 3 Die Beförderung zum Feldweibel oder höheren Unteroffizier ist frühestens nach zwölf Dienstjahren möglich und erfolgt durch das Departement. 4 Die Standeskommission wählt auf Antrag des Departements Offiziere und befördert zum und im Offiziersgrad. 5 Als Dienstjahr zählt eine Anstellung von acht und mehr Monaten eines Kalenderjahrs. Die Zeit als Aspirant zählt nicht als Dienstjahr für eine Beförderung. * 6 Die Standeskommission entscheidet auf Antrag des Departements über Ausnahmen. Kanton Appenzell Innerrhoden 550.011 Art. 12a * Anrechnung Dienstjahr und Ausbildungskosten 1 In einem anderen Korps geleistete Dienstjahre werden bei einem Übertritt in die Kantonspolizei Appenzell I.Rh. für die Besoldungseinstufung, die Rangeinteilung und die Beförderung angerechnet, wenn sie auch bei Leistung im Innerrhoder Korps angerechnet worden wären und wenn allfällige Lücken je nicht mehr als drei Jahre umfassen. In anderen Fällen entscheidet die Standeskommission über die Anrechnung. 2 Geschuldete Ausbildungskosten bei einem anderen Korps werden nicht übernommen. 3 Die Standeskommission entscheidet über Ausnahmen bei der Dienstjahresanrechnung und den Ausbildungskosten. Art. 12b * Nichtbestehen der Berufsprüfung als Polizist 1 Besteht ein Aspirant die Berufsprüfung als Polizist nicht, entscheidet die Standeskommission auf Antrag des Departements über die weitere Beschäftigung oder die Entlassung.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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