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Standeskommissionsbeschluss über das Dienstreglement der Kantonspolizei

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Change 1

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Art. 23

Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft. A1 Anhang 1: Führungsgrundsätze Art. A1-1 Führen 1 Führen heisst, den Mitarbeiter zum selbständigen Denken und Handeln zu veranlassen, seine Initiative zu fördern und seine Tätigkeit auf ein gemeinsam zu erreichendes Ziel auszurichten. 2 Der Vorgesetzte schafft durch sein Vorbild und sein Verhalten eine Atmosphäre, die es dem Mitarbeiter erleichtert, sich zu entfalten und sein Wissen und Können dem Korps zur Verfügung zu stellen. 3 Zur Bearbeitung der Einzelaufgaben haben die Mitarbeiter weitgehende Handlungsfreiheit. Art. A1-2 Delegation 1 Verantwortung und Kompetenz werden an die unterste Stelle, die eine Aufgabe noch selbständig beurteilen und erledigen kann, delegiert. Kanton Appenzell Innerrhoden 550.011 2 Jedem Mitarbeiter ist, wo immer möglich, ein fest abgegrenzter Aufgabenbereich zugewiesen, innerhalb welchem er selbständig handeln und entscheiden muss. Im Delegationsbereich fällt der Vorgesetzte normalerweise keine Entscheide, sondern beschränkt sich auf die Überwachung. Es sind nicht nur Aufgaben zu delegieren, sondern auch die zur speditiven Erledigung erforderlichen Kompetenzen. Dementsprechend trägt der Mitarbeiter auch die Verantwortung für die pflichtbewusste Erledigung dieser Aufgaben. 3 Die so definierten Delegationsbereiche werden, soweit sinnvoll, in Pflichtenheften festgelegt. Art. A1-3 Pflichten als Vorgesetzter 1 Der Vorgesetzte a) sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter ihre Aufgaben fachlich und führungsmässig erfüllen können; b) fördert die Handlungs- und Entscheidungsfreudigkeit seiner Mitarbeiter; c) informiert seine Mitarbeiter über alles, was diese wissen müssen, um die ihnen übertragenen Aufgaben erledigen zu können; d) unterstützt seine Mitarbeiter, insbesondere im Bereiche der beruflichen Weiterbildung. Art. A1-4 Pflichten als Mitarbeiter 1 Der Mitarbeiter a) unternimmt alles, um seinen Auftrag zu erfüllen; b) handelt und entscheidet in seinem Aufgabenbereich selbständig; c) legt alle Fälle, zu deren Entscheidung seine Kompetenzen nicht ausreichen, seinem Vorgesetzten zum Entscheid vor; d) informiert seinen Vorgesetzten soweit, dass dieser den Gesamtüberblick behält und die für seine Entscheidungen wichtigen Tatsachen kennt; e) informiert unaufgefordert die Dienstkollegen und zuständigen Amtsstellen über alles aus seinem Aufgabenbereich, was diesen zur Erfüllung ihrer Aufgaben dient; f) berät seinen Vorgesetzten in Form konkreter Antragstellung; g) arbeitet an seiner Weiterbildung und hält sein Wissen und Können auf dem neuesten Stand. 550.011 Kanton Appenzell Innerrhoden Art. A1-5 Führungsstil 1 Je nach Lage und Auftrag ist der Führungsstil partizipativ, kooperativ oder autoritär. Das Führungsverhalten wird der Situation angepasst. 2 Nach Möglichkeit wird ein kooperativer Führungsstil angewandt. Er ist gekennzeichnet durch: a) Konsequente Förderung von Initiative und Selbständigkeit: Der Vorgesetzte bestimmt die zu erreichenden Ziele, überlässt jedoch die Art der Ausführung seinen Mitarbeitern, soweit er nicht zur Wahrung einheitlichen Handelns Richtlinien erlassen muss. b) Aktive Mitwirkung aller Beteiligten am Entscheidungsprozess. Bevor der Vorgesetzte seine Entscheidungen trifft, bespricht er diese mit seinen nächsten oder, je nach Fall, mit allen Mitarbeitern. Er prüft ihre Anregungen unvoreingenommen und trägt ihnen – soweit begründet – Rechnung. c) Überzeugende Begründung der Zielsetzungen und Entscheidungen: Um initiativ handeln zu können, muss der Mitarbeiter Absichten und Überlegungen des Vorgesetzten kennen. Kanton Appenzell Innerrhoden 550.011 Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 14.08.2006 14.08.2006 Erlass Erstfassung - 25.05.2010 01.01.2011 Art. 12 geändert - 10.04.2012 10.04.2012 Art. 12 Abs. 5 geändert - 10.04.2012 10.04.2012 Art. 12a eingefügt - 10.04.2012 10.04.2012 Art. 12b eingefügt - 550.011 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 14.08.2006 14.08.2006 Erstfassung - Art. 12 25.05.2010 01.01.2011 geändert - Art. 12 Abs. 5 10.04.2012 10.04.2012 geändert - Art. 12a 10.04.2012 10.04.2012 eingefügt - Art. 12b 10.04.2012 10.04.2012 eingefügt -

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Art. 23

Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft. A1 Anhang 1: Führungsgrundsätze Art. A1-1 Führen 1 Führen heisst, den Mitarbeiter zum selbständigen Denken und Handeln zu veranlassen, seine Initiative zu fördern und seine Tätigkeit auf ein gemeinsam zu erreichendes Ziel auszurichten. 2 Der Vorgesetzte schafft durch sein Vorbild und sein Verhalten eine Atmosphäre, die es dem Mitarbeiter erleichtert, sich zu entfalten und sein Wissen und Können dem Korps zur Verfügung zu stellen. 3 Zur Bearbeitung der Einzelaufgaben haben die Mitarbeiter weitgehende Handlungsfreiheit. Art. A1-2 Delegation 1 Verantwortung und Kompetenz werden an die unterste Stelle, die eine Aufgabe noch selbständig beurteilen und erledigen kann, delegiert. Kanton Appenzell Innerrhoden 550.011 2 Jedem Mitarbeiter ist, wo immer möglich, ein fest abgegrenzter Aufgabenbereich zugewiesen, innerhalb welchem er selbständig handeln und entscheiden muss. Im Delegationsbereich fällt der Vorgesetzte normalerweise keine Entscheide, sondern beschränkt sich auf die Überwachung. Es sind nicht nur Aufgaben zu delegieren, sondern auch die zur speditiven Erledigung erforderlichen Kompetenzen. Dementsprechend trägt der Mitarbeiter auch die Verantwortung für die pflichtbewusste Erledigung dieser Aufgaben. 3 Die so definierten Delegationsbereiche werden, soweit sinnvoll, in Pflichtenheften festgelegt. Art. A1-3 Pflichten als Vorgesetzter 1 Der Vorgesetzte a) sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter ihre Aufgaben fachlich und führungsmässig erfüllen können; b) fördert die Handlungs- und Entscheidungsfreudigkeit seiner Mitarbeiter; c) informiert seine Mitarbeiter über alles, was diese wissen müssen, um die ihnen übertragenen Aufgaben erledigen zu können; d) unterstützt seine Mitarbeiter, insbesondere im Bereiche der beruflichen Weiterbildung. Art. A1-4 Pflichten als Mitarbeiter 1 Der Mitarbeiter a) unternimmt alles, um seinen Auftrag zu erfüllen; b) handelt und entscheidet in seinem Aufgabenbereich selbständig; c) legt alle Fälle, zu deren Entscheidung seine Kompetenzen nicht ausreichen, seinem Vorgesetzten zum Entscheid vor; d) informiert seinen Vorgesetzten soweit, dass dieser den Gesamtüberblick behält und die für seine Entscheidungen wichtigen Tatsachen kennt; e) informiert unaufgefordert die Dienstkollegen und zuständigen Amtsstellen über alles aus seinem Aufgabenbereich, was diesen zur Erfüllung ihrer Aufgaben dient; f) berät seinen Vorgesetzten in Form konkreter Antragstellung; g) arbeitet an seiner Weiterbildung und hält sein Wissen und Können auf dem neuesten Stand. 550.011 Kanton Appenzell Innerrhoden Art. A1-5 Führungsstil 1 Je nach Lage und Auftrag ist der Führungsstil partizipativ, kooperativ oder autoritär. Das Führungsverhalten wird der Situation angepasst. 2 Nach Möglichkeit wird ein kooperativer Führungsstil angewandt. Er ist gekennzeichnet durch: a) Konsequente Förderung von Initiative und Selbständigkeit: Der Vorgesetzte bestimmt die zu erreichenden Ziele, überlässt jedoch die Art der Ausführung seinen Mitarbeitern, soweit er nicht zur Wahrung einheitlichen Handelns Richtlinien erlassen muss. b) Aktive Mitwirkung aller Beteiligten am Entscheidungsprozess. Bevor der Vorgesetzte seine Entscheidungen trifft, bespricht er diese mit seinen nächsten oder, je nach Fall, mit allen Mitarbeitern. Er prüft ihre Anregungen unvoreingenommen und trägt ihnen – soweit begründet – Rechnung. c) Überzeugende Begründung der Zielsetzungen und Entscheidungen: Um initiativ handeln zu können, muss der Mitarbeiter Absichten und Überlegungen des Vorgesetzten kennen. Kanton Appenzell Innerrhoden 550.011 Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 14.08.2006 14.08.2006 Erlass Erstfassung - 25.05.2010 01.01.2011 Art. 12 geändert - 10.04.2012 10.04.2012 Art. 12 Abs. 5 geändert - 10.04.2012 10.04.2012 Art. 12a eingefügt - 10.04.2012 10.04.2012 Art. 12b eingefügt - 550.011 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 14.08.2006 14.08.2006 Erstfassung - Art. 12 25.05.2010 01.01.2011 geändert - Art. 12 Abs. 5 10.04.2012 10.04.2012 geändert - Art. 12a 10.04.2012 10.04.2012 eingefügt - Art. 12b 10.04.2012 10.04.2012 eingefügt -

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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