Artikel 40
Die Vertragsparteien ermutigen
a) zum Besuchsaustausch zwischen dem staatlichen ägyptischen Informationsdienst und dem österreichischen Bundespressedienst;
b) auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zur jährlichen Einladung von höchstens vier Journalisten für maximal sieben Tage.
Artikel 41
Die ägyptische Vertragspartei bringt den Wunsch nach einem einmonatigen, von der österreichischen Vertragspartei zur Verfügung gestellten, Ausbildungslehrgang für zwei Personen auf dem Gebiet des computergestützten Designs von Informationsmaterialien vor. Die österreichische Vertragspartei nimmt dieses Ersuchen zur Kenntnis und bittet die ägyptische Vertragspartei um weitere Informationen.
Artikel 43
Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten Kontakten zwischen österreichischen und ägyptischen Rundfunk- und Fernsehorganisationen einschließlich des allfälligen Austausches von Programmen über kulturelle Aspekte des Lebens in ihren Staaten sowie den Erfahrungsaustausch auf den verschiedenen Gebieten des Rundfunk- und Fernsehwesens.
Artikel 44
(1) Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet des Sozialwesens zusammen, Sie tauschen aus:
a) Eine zweiköpfige Delegation des jeweiligen Ministeriums für soziale Angelegenheiten für die Dauer von bis zu zehn Tagen. Die ägyptische Vertragspartei bekundet besonderes Interesse, bei diesem Besuch die Rehabilitation von Behinderten sowie Altersheime, Säuglingsheime und SOS-Kinderdörfer zu studieren,
b) Forschungsergebnisse, Publikationen und gedrucktes Informationsmaterial. Die ägyptische Vertragspartei ist besonders an den in lit. a angeführten Gebieten interessiert.
c) Informationen über Vorschriften und Regelungen über die soziale Stellung der Frau, auf den unter lit. a angeführten Gebieten sowie über Gesetze betreffend die Entschädigung von Kriegsopfern und Opfern von Gewaltverbrechen.
(2) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diesen Austausch sind im Artikel 51 dieses Übereinkommens geregelt.
Artikel 45
(1) Jede Vertragspartei gewährt jährlich höchstens drei auf dem Gebiet der Medizin qualifizierten Personen Stipendien für eine Gesamtdauer von zwei Monaten. Die österreichische Vertragspartei ist bereit, ägyptische Experten auf den Gebieten der Prophylaxe, der kurativen Medizin und der Rehabilitation zu empfangen; die ägyptische Vertragspartei ist bereit, österreichische Experten auf den Gebieten der Tropenmedizin, der Augenheilkunde und der Infektionskrankheiten zu empfangen.
(2) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diesen Austausch sind im Artikel 59 dieses Übereinkommens geregelt.
Artikel 46
Die Vertragsparteien tauschen Informationen und Publikationen über wissenschaftliche Aspekte der Land- und Forstwirtschaft aus und ermutigen zum Austausch von Prüfmustern landwirtschaftlichen Saatgutes. Die ägyptische Vertragspartei bekundet besonderes Interesse an folgenden Gebieten:
a) Ausweitung landwirtschaftlich nutzbarer Flächen und ländliche Entwicklung;
b) Pflanzenschutz;
c) Zuckerrübenproduktion und -zucht;
d) Pflanzenkrankheiten;
e) Fruchtkrankheiten;
f) Verwendung von Atomenergie in der Landwirtschaft;
g) Gewebekultur;
h) Mikrobiologie;
i) Geflügelzucht und -produktion;
j) Gewächshauskulturen;
k) landwirtschaftliches Projektsmanagement.
Artikel 47
Die Vertragsparteien tauschen auf präzise Anforderung Informationen über Forschungsresultate und Publikationen in den Bereichen Ausweitung landwirtschaftlich nutzbarer Flächen, ländliche Entwicklung, moderne Bewässerungsmethoden, Fischzuchteinrichtungen, Fleisch- und Milchproduktion aus.
Artikel 48
Im Lichte der Bedeutung der Umweltproblematik ermutigt die ägyptische Vertragspartei die österreichische Vertragspartei, entsprechende Kontakte aufzubauen und einen Meinungsaustausch auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu etablieren.
Artikel 49
Die Vertragsparteien geben einander die Namen von eingeladene und nominierten Personen und deren Wünsche hinsichtlich Programm und Reiseroute mindestens drei Monate vor Antritt der Reise und deren genaue Ankunftsdaten mindestens drei Wochen vorher bekannt.
Artikel 50
Für die Austauschaktionen gemäß Artikel 2 und 3 gelten folgende Bedingungen:
(1) Reisekosten:
Der Entsendestaat trägt die Kosten der Hin- und Rückreise einschließlich des Gepäcktransportes bis zum Bestimmungsort.
Der Empfangsstaat trägt die Kosten der zur Durchführung des Besuchsprogramms notwendigen Reisen im Inland.
(2) Aufenthaltskosten:
Kurzaufenthalte bis zu 10 Tagen:
– Die ägyptische Vertragspartei gewährt Unterkunft und volle Verpflegung in einem entsprechenden Hotel, interne Reisekosten und ein Taggeld von 15 ägyptischen Pfund. Dieser Betrag ist von sämtlichen Steuern und Abgaben befreit.
– Die österreichische Vertragspartei gewährt ein Taggeld von 1 100 S für Professoren und Institutsvorstände und von 1 000 S für sonstige Universitäts- bzw. Hochschullehrkräfte zur Deckung der Unterkunfts- und Lebenshaltungskosten; bei Abhaltung von Gastvorlesungen erhält jeder Vortragende außerdem einen Betrag von 1 000 S je Universitätsstadt, in der er eine vereinbarte Lehrveranstaltung abhält.
Die österreichische Vertragspartei ist auf Ersuchen der entsendenden Partei bei der Beschaffung einer angemessenen Unterkunft durch die einladende Institution behilflich.
Im Falle eines Aufenthaltes von mehr als zehn Tagen zahlt der Gaststaat eine Aufwandsentschädigung, welche die Lebenshaltungskosten in angemessener Weise deckt. Diese Aufwandsentschädigung wird in jedem einzelnen Falle festgelegt und zusammen mit der Einladung oder der Annahme des Nominierungsvorschlages bekanntgegeben.
Artikel 51
Für Austauschaktionen gemäß Artikel 16, 18, 19, 20, 29, 36 und 44 gelten folgende Bedingungen:
a) Der Entsendestaat trägt die Kosten der Hin- und Rückreise bis zum Bestimmungsort.
b) Der Empfangsstaat trägt die Aufenthaltskosten und die Kosten der zur Durchführung des Besuchsprogramms notwendigen Reisen im Inland.
c) Die österreichische Vertragspartei gewährt die kostenlose Unterbringung (Nächtigung und Frühstück) sowie ein Taggeld von 400 S.
d) Die ägyptische Vertragspartei gewährt die kostenlose Unterbringung (Nächtigung und Frühstück) sowie ein Taggeld von 30 ägyptischen Pfund. Dieser Betrag ist von sämtlichen Steuern und Abgaben befreit.
Artikel 52
(1) Der Entsendestaat gibt spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Antritt des Stipendiums den Namen des Kandidaten, seine akademische Vorbildung, seine Funktion, sein Fachgebiet, seine Studien- bzw. Forschungsvorhaben und seine überprüften Fremdsprachenkenntnisse unter Anschluß der entsprechenden Nachweise bekannt.
(2) Der Entsendestaat trägt die Kosten der Hin- und Rückreise bis zum Bestimmungsort.
Artikel 53
(1) Die ägyptische Vertragspartei bietet österreichischen Stipendiaten gemäß Artikel 9 folgende Leistungen:
a) ein monatliches Stipendium von 130 ägyptischen Pfund.
b) eine Anfangszahlung von 130 ägyptischen Pfund, zahlbar nur an Stipendiaten, die ein volles Studienjahr bleiben;
c) eine monatliche Wohnungszulage von 60 ägyptischen Pfund;
d) kostenlose ärztliche Behandlung.
(2) Die Stipendien sind von sämtlichen Steuern und Abgaben befreit.
Artikel 54
(1) Die österreichische Vertragspartei bietet Stipendiaten der Arabischen Republik Ägypten gemäß Artikel 9, 10 und 24 folgende Beträge und Leistungen:
a) ein monatliches Stipendium von 6 800 S für Studierende, von 7 500 S für graduierte Akademiker und von 9 000 S für Universitätsassistenten und -dozenten;
b) eine Bücherzulage von 1 000 S pro Semester;
c) eine einmalige Zulage von 2 500 S, zahlbar an Stipendiaten, die zumindest ein volles Semester bleiben;
d) medizinische Versorgung, ausgenommen Zahnprothesen und chronische Erkrankungen;
e) Unterstützung bei Unterbringung in einem Studentenheim;
f) sofern die Unterbringung in einem Studentenheim nicht angeboten werden kann, eine monatliche Wohnungszulage in der Höhe des Differenzbetrages zwischen der durchschnittlichen Miete eines Studentenheimplatzes und den tatsächlichen Mietkosten, jedoch maximal 4 000 S.
(2) Die Stipendien sind von sämtlichen Steuern und Abgaben befreit.
Artikel 55
Die Höhe des von der österreichischen Vertragspartei gemäß Artikel 17 gewährten Stipendiums beträgt 10 000 S pro Monat. Ferner werden die Kurs- und Einschreibegebühren bis zu einem Höchstbetrag von 7 000 S übernommen. Darüber hinausgehende Kosten sind aus dem Stipendium zu bezahlen.
Artikel 56
Sofern eine der beiden Vertragsparteien die Beträge, die allgemein an ausländische Stipendiaten gezahlt werden, erhöht, so gilt eine derartige Erhöhung automatisch für Stipendiaten der anderen Vertragspartei.
Artikel 57
Wenn auf Grund der Studienerfolge und auf Empfehlung der Institution, der er zugeteilt wurde, einem Stipendiaten eine Verlängerung seines Stipendiums zuerkannt wird, so erhält er das volle monatliche Stipendiengeld auch während der drei Sommermonate ausbezahlt, vorausgesetzt, daß der Stipendiat diese Zeit zur Fortsetzung seines Studienvorhabens im Empfangsstaat verbringt.
Artikel 58
Im Rahmen der akademischen Austauschprogramme sowie der Stipendienaktionen gemäß Artikel 9 und 10 erhalten solche Kandidaten den Vorzug, welche an der Durchführung von österreichisch-ägyptischen wissenschaftlichen Kooperationsprojekten beteiligt sind und deren Studienvorhaben im voraus genehmigt wurden.
Artikel 59
Für die Austauschaktionen gemäß Artikel 45 gelten folgende Bedingungen:
a) Der Entsendestaat gibt spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Antritt des Stipendiums den Namen des Stipendiumwerbers, seine Ausbildung, seine Funktion, sein Fachgebiet, seine Studienvorhaben und seine Fremdsprachenkenntnisse unter Anschluß der entsprechenden Nachweise bekannt.
b) Der Entsendestaat trägt die Kosten der Hin- und Rückreise einschließlich des Gepäcktransportes bis zum Bestimmungsort.
c) Die österreichische Vertragspartei gewährt ägyptischen Stipendiaten einen Betrag von 850 S pro Tag für Unterkunft, Verpflegung und persönliche Ausgaben.
d) Die ägyptische Vertragspartei gewährt kostenlose Unterbringung (Nächtigung und Frühstück) sowie ein Taggeld von 30 ägyptischen Pfund. Dieser Betrag ist von sämtlichen Steuern und Abgaben befreit.
Artikel 60
Die Kosten für Ausstellungen werden, sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen worden sind, wie folgt getragen:
a) Der Entsendestaat trägt die Transportkosten bis zur Hauptstadt des Empfangsstaates und zurück. Der Entsendestaat trägt die gesamten Kosten der Versicherung von Nagel zu Nagel.
b) Der Empfangsstaat trägt die Transportkosten im Inneren des Landes, die Kosten der Organisation und Werbung (Ausstellungsräume, Plakate und Einladungen) sowie die Kosten des Aufenthaltes (Unterbringung und Taggeld) für höchstens zwei Begleitpersonen im Gesamtausmaß von höchstens zwei Wochen je Ausstellung entsprechend den im Artikel 51 vorgesehenen Bedingungen.
c) Der Empfangsstaat übernimmt die Kosten der Sicherung der Exponate für die Dauer ihres Aufenthaltes im Gaststaat.
d) Im Schadensfall stellt der Empfangsstaat dem Entsendestaat alle für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen notwendigen Dokumente zur Verfügung. Die Kosten für die Beschaffung solcher Dokumente und die Feststellung des Tatbestandes werden vom Empfangsstaat getragen.
Artikel 61
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tage des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem das Übereinkommen unterzeichnet wurde. Es hat eine Geltungsdauer von drei Jahren.
(2) Sofern dieses Übereinkommen nicht 60 Tage vor dem Ablauf seiner Geltung schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird, gilt es darüber hinaus bis zum Inkrafttreten eines neuen Übereinkommens.
Artikel 62
Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens tritt das Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über kulturelle Zusammenarbeit, das am 13. Juli 1987 *) in Wien unterzeichnet wurde, außer Kraft.
Geschehen zu Kairo, am 10. März 1992 in zwei Urschriften in englischer Sprache.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 412/1987