Verordnung des UVEK über die nicht europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals
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Change 1
Art. 15 Klassen- oder Musterberechtigung
1 Die Klassen- oder Musterberechtigung für das geführte Luftfahrzeug muss gültig und in der Pilotenlizenz eingetragen sein, damit die Pilotin oder der Pilot ihre oder seine Rechte ausüben darf. 2 Folgende Klassen- oder Musterberechtigungen können in der Pilotenlizenz zum Führen von aerodynamisch gesteuerten Flugzeugen mit geringem Gewicht eingetragen werden: a. Klassenberechtigung für einmotorige Luftfahrzeuge; b. Klassenberechtigung für mehrmotorige Luftfahrzeuge; c. Klassenberechtigung für TMG; d. spezifische Musterberechtigung. 3 Gültige europaweit geregelte Klassenberechtigungen gemäss Absatz 2 Buchstaben a–c werden direkt kreditiert und führen zu einer nationalen Eintragung in der Pilotenlizenz. 4 Abgelaufene europaweit geregelte Klassenberechtigungen gemäss Absatz 2 Buchstaben a–c werden kreditiert und in der Pilotenlizenz eingetragen, wenn die Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung nach FCL.140.A auf einem europaweit geregelten Flugzeug der entsprechenden Klasse oder auf einem aerodynamisch gesteuerten Flugzeug mit geringem Gewicht der entsprechenden Klasse erfüllt sind. 5 Das BAZL stellt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller eine neue Klassenberechtigung nach Absatz 2 Buchstaben a–c aus, wenn sie oder: a. die Anforderungen hinsichtlich der Voraussetzungen und der Flugerfahrung nach FCL.720.A auf einem aerodynamisch gesteuerten Flugzeug mit geringem Gewicht oder einem europaweit geregelten Flugzeug erfüllt; b. eine Ausbildung für die entsprechende Klassenberechtigung auf einem aerodynamisch gesteuerten Flugzeug mit geringem Gewicht oder auf einem europaweit geregelten Flugzeug nach FCL.725 und AMC1 FCL.725(a) absolviert und eine entsprechende Prüfung erfolgreich abgelegt hat; und c. mindestens eine PPL(A)-Pilotenlizenz besitzt, wenn eine Berechtigung für mehrmotorige Luftfahrzeuge beantragt wird. 6 Inhaberinnen und Inhaber einer Pilotenlizenz zum Führen von Segelflugzeugen mit geringem Gewicht mit einer Klassenberechtigung für TMG können diese Klassenberechtigung in ihrer Pilotenlizenz zum Führen von aerodynamisch gesteuerten Flugzeugen mit geringem Gewicht kreditieren lassen, wenn sie bereits eine andere Klassen- oder Musterberechtigung in dieser Pilotenlizenz besitzen. 7 Pilotinnen und Piloten dürfen die mit der Klassenberechtigung gemäss Absatz 2 Buchstaben a und c verbundenen Rechte ausüben, wenn sie die Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung auf einem aerodynamisch gesteuerten Flugzeug mit geringem Gewicht oder auf einem europaweit geregelten Flugzeug derselben Klasse nach FCL.140.A erfüllen. Die fortlaufende Flugerfahrung für die Klassenberechtigung für einmotorige Luftfahrzeuge gilt auch für die Klassenberechtigung für TMG und umgekehrt. 8 Eine Klassenberechtigung gemäss Absatz 2 Buchstabe b bleibt ein Jahr gültig. Das BAZL verlängert die betreffende Berechtigung, wenn eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller die Anforderungen nach FCL.740.A Buchstabe a erfüllt, und erneuert sie, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Anforderungen nach FCL.740 Buchstabe b mit einem aerodynamisch gesteuerten Flugzeug mit geringem Gewicht erfüllt. Die mit einem europaweit geregelten Flugzeug durchgeführte Tätigkeit wird angerechnet. 9 Wird aufgrund der besonderen Handhabung des geführten Luftfahrzeugs eine spezifische Musterberechtigung benötigt, so legt das BAZL im Einzelfall fest: a. welche Voraussetzungen die Pilotinnen oder Piloten erfüllen müssen, um das Ausbildungsprogramm zum Erwerb der entsprechenden Berechtigung zu absolvieren; b. welches Ausbildungsprogramm absolviert und welche Prüfung bestanden werden muss, um die entsprechende Berechtigung zu erwerben; c. unter welchen Voraussetzungen die Berechtigungen gültig bleiben und verlängert beziehungsweise erneuert werden können; d. abweichend von den Artikeln 18, 60 und 61, welche Kompetenzen die Lehrberechtigten und Prüferinnen oder Prüfer benötigen, um die verschiedenen Ausbildungen und Befähigungsüberprüfungen durchzuführen. 10 Pilotinnen und Piloten dürfen ein anderes Modell von Flugzeugen mit geringem Gewicht derselben Klassenberechtigung führen, wenn sie: a. eine Unterschiedsschulung (difference training), welche den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und ein zusätzliches Training auf einem geeigneten Flugsimulator oder auf dem entsprechenden Flugzeugmodell umfasst, absolviert haben; oder b. im Falle von einmotorigen Flugzeugen mit Kolbenmotoren eine Vertrautmachung (familiarisation training), welche den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse umfasst, absolviert haben, sofern der Wechsel auf ein anderes Modell nicht neu eines oder mehrere der folgenden Elemente oder deren Fehlen mitumfasst:1. Druckkabine, 2. Verstellpropeller, 3. Heckradkonfiguration, 4. Glascockpit, 5. Einziehfahrwerk, 6. elektronisches Fluginformationssystem, 7. Motorsteuerung mit nur einem Bedienelement.
Art. 15 Klassen- oder Musterberechtigung
1 Die Klassen- oder Musterberechtigung für das geführte Luftfahrzeug muss gültig und in der Pilotenlizenz eingetragen sein, damit die Pilotin oder der Pilot ihre oder seine Rechte ausüben darf. 2 Folgende Klassen- oder Musterberechtigungen können in der Pilotenlizenz zum Führen von aerodynamisch gesteuerten Flugzeugen mit geringem Gewicht eingetragen werden: a. Klassenberechtigung für einmotorige Luftfahrzeuge; b. Klassenberechtigung für mehrmotorige Luftfahrzeuge; c. Klassenberechtigung für TMG; d. spezifische Musterberechtigung. 3 Gültige europaweit geregelte Klassenberechtigungen gemäss Absatz 2 Buchstaben a–c werden direkt kreditiert und führen zu einer nationalen Eintragung in der Pilotenlizenz. 4 Abgelaufene europaweit geregelte Klassenberechtigungen gemäss Absatz 2 Buchstaben a–c werden kreditiert und in der Pilotenlizenz eingetragen, wenn die Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung nach FCL.140.A auf einem europaweit geregelten Flugzeug der entsprechenden Klasse oder auf einem aerodynamisch gesteuerten Flugzeug mit geringem Gewicht der entsprechenden Klasse erfüllt sind. 5 Das BAZL stellt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller eine neue Klassenberechtigung nach Absatz 2 Buchstaben a–c aus, wenn sie oder: a. die Anforderungen hinsichtlich der Voraussetzungen und der Flugerfahrung nach FCL.720.A auf einem aerodynamisch gesteuerten Flugzeug mit geringem Gewicht oder einem europaweit geregelten Flugzeug erfüllt; b. eine Ausbildung für die entsprechende Klassenberechtigung auf einem aerodynamisch gesteuerten Flugzeug mit geringem Gewicht oder auf einem europaweit geregelten Flugzeug nach FCL.725 und AMC1 FCL.725(a) absolviert und eine entsprechende Prüfung erfolgreich abgelegt hat; und c. mindestens eine PPL(A)-Pilotenlizenz besitzt, wenn eine Berechtigung für mehrmotorige Luftfahrzeuge beantragt wird. 6 Inhaberinnen und Inhaber einer Pilotenlizenz zum Führen von Segelflugzeugen mit geringem Gewicht mit einer Klassenberechtigung für TMG können diese Klassenberechtigung in ihrer Pilotenlizenz zum Führen von aerodynamisch gesteuerten Flugzeugen mit geringem Gewicht kreditieren lassen, wenn sie bereits eine andere Klassen- oder Musterberechtigung in dieser Pilotenlizenz besitzen. 7 Pilotinnen und Piloten dürfen die mit der Klassenberechtigung gemäss Absatz 2 Buchstaben a und c verbundenen Rechte ausüben, wenn sie die Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung auf einem aerodynamisch gesteuerten Flugzeug mit geringem Gewicht oder auf einem europaweit geregelten Flugzeug derselben Klasse nach FCL.140.A erfüllen. Die fortlaufende Flugerfahrung für die Klassenberechtigung für einmotorige Luftfahrzeuge gilt auch für die Klassenberechtigung für TMG und umgekehrt. 8 Eine Klassenberechtigung gemäss Absatz 2 Buchstabe b bleibt ein Jahr gültig. Das BAZL verlängert die betreffende Berechtigung, wenn eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller die Anforderungen nach FCL.740.A Buchstabe a erfüllt, und erneuert sie, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Anforderungen nach FCL.740 Buchstabe b mit einem aerodynamisch gesteuerten Flugzeug mit geringem Gewicht erfüllt. Die mit einem europaweit geregelten Flugzeug durchgeführte Tätigkeit wird angerechnet. 9 Wird aufgrund der besonderen Handhabung des geführten Luftfahrzeugs eine spezifische Musterberechtigung benötigt, so legt das BAZL im Einzelfall fest: a. welche Voraussetzungen die Pilotinnen oder Piloten erfüllen müssen, um das Ausbildungsprogramm zum Erwerb der entsprechenden Berechtigung zu absolvieren; b. welches Ausbildungsprogramm absolviert und welche Prüfung bestanden werden muss, um die entsprechende Berechtigung zu erwerben; c. unter welchen Voraussetzungen die Berechtigungen gültig bleiben und verlängert beziehungsweise erneuert werden können; d. abweichend von den Artikeln 18, 60 und 61, welche Kompetenzen die Lehrberechtigten und Prüferinnen oder Prüfer benötigen, um die verschiedenen Ausbildungen und Befähigungsüberprüfungen durchzuführen. 10 Pilotinnen und Piloten dürfen ein anderes Modell von Flugzeugen mit geringem Gewicht derselben Klassenberechtigung führen, wenn sie: a. eine Unterschiedsschulung (difference training), welche den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und ein zusätzliches Training auf einem geeigneten Flugsimulator oder auf dem entsprechenden Flugzeugmodell umfasst, absolviert haben; oder b. im Falle von einmotorigen Flugzeugen mit Kolbenmotoren eine Vertrautmachung (familiarisation training), welche den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse umfasst, absolviert haben, sofern der Wechsel auf ein anderes Modell nicht neu eines oder mehrere der folgenden Elemente oder deren Fehlen mitumfasst:1. Druckkabine, 2. Verstellpropeller, 3. Heckradkonfiguration, 4. Glascockpit, 5. Einziehfahrwerk, 6. elektronisches Fluginformationssystem, 7. Motorsteuerung mit nur einem Bedienelement.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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