Verordnung des UVEK über die nicht europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals
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Change 1
Art. 26 Klassenberechtigung
1 Die Klassenberechtigung für das geführte Luftfahrzeug muss gültig und in der Pilotenlizenz eingetragen sein, damit die Pilotinnen und Piloten ihre Rechte ausüben dürfen. 2 Folgende Klassenberechtigungen können in der Pilotenlizenz zum Führen von Segelflugzeugen mit geringem Gewicht eingetragen werden: a. Klassenberechtigung für Segelflugzeuge; b. Klassenberechtigung für TMG. 3 Europaweit geregelte Klassenberechtigungen für Segelflugzeuge und Reisemotorsegler werden kreditiert und in der Pilotenlizenz eingetragen, wenn die Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung nach SFCL.160 auf einem europaweit geregelten Segelflugzeug oder einem Segelflugzeug mit geringem Gewicht der entsprechenden Klasse erfüllt sind. 4 Das BAZL stellt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller eine Klassenberechtigung für Segelflugzeuge aus, wenn sie oder er eine Ausbildung auf einem Segelflugzeug mit geringem Gewicht der Klasse Segelflugzeug nach SFCL.150 Buchstabe e AMC1 SFCL.150(e) absolviert und eine entsprechende Prüfung erfolgreich abgelegt hat. 5 Das BAZL stellt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller eine Klassenberechtigung für Reisemotorsegler aus, wenn sie oder er eine Ausbildung auf einem Segelflugzeug mit geringem Gewicht der Klasse Reisemotorsegler nach SFCL.150 Buchstabe b und AMC1 SFCL.150(b) absolviert und eine entsprechende Prüfung erfolgreich abgelegt hat. 6 Inhaberinnen und Inhaber einer Pilotenlizenz zum Führen von aerodynamisch gesteuerten Flugzeugen mit geringem Gewicht mit einer Klassenberechtigung für TMG können diese Klassenberechtigung in ihrer Pilotenlizenz zum Führen von -Segelflugzeugen mit geringem Gewicht eintragen lassen, wenn sie bereits eine Klassenberechtigung für Segelflugzeuge in ihrer Pilotenlizenz besitzen. 7 Pilotinnen und Piloten dürfen die mit der Klassenberechtigung gemäss Absatz 2 verbundenen Rechte ausüben, wenn sie die Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung in der entsprechenden Klasse auf einem Segelflugzeug mit geringem Gewicht oder einem europaweit geregelten Segelflugzeug nach SFCL.160 erfüllen. 8 Pilotinnen und Piloten dürfen ein anderes Segelflugzeugmodell mit geringem Gewicht derselben Klassenberechtigung führen, wenn sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen: a. Sie haben eine Unterschiedsschulung (difference training), welche den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und ein zusätzliches Training auf einem geeigneten Flugsimulator oder auf dem entsprechenden Segelflugzeugmodell mit geringem Gewicht umfasst, absolviert. b. Sie haben im Falle von nicht motorisierten Segelflugzeugmodellen mit geringem Gewicht oder solchen mit Kolbenmotoren eine Vertrautmachung (familiarisation training), welche den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse umfasst, absolviert.
Art. 26 Klassenberechtigung
1 Die Klassenberechtigung für das geführte Luftfahrzeug muss gültig und in der Pilotenlizenz eingetragen sein, damit die Pilotinnen und Piloten ihre Rechte ausüben dürfen. 2 Folgende Klassenberechtigungen können in der Pilotenlizenz zum Führen von Segelflugzeugen mit geringem Gewicht eingetragen werden: a. Klassenberechtigung für Segelflugzeuge; b. Klassenberechtigung für TMG. 3 Europaweit geregelte Klassenberechtigungen für Segelflugzeuge und Reisemotorsegler werden kreditiert und in der Pilotenlizenz eingetragen, wenn die Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung nach SFCL.160 auf einem europaweit geregelten Segelflugzeug oder einem Segelflugzeug mit geringem Gewicht der entsprechenden Klasse erfüllt sind. 4 Das BAZL stellt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller eine Klassenberechtigung für Segelflugzeuge aus, wenn sie oder er eine Ausbildung auf einem Segelflugzeug mit geringem Gewicht der Klasse Segelflugzeug nach SFCL.150 Buchstabe e AMC1 SFCL.150(e) absolviert und eine entsprechende Prüfung erfolgreich abgelegt hat. 5 Das BAZL stellt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller eine Klassenberechtigung für Reisemotorsegler aus, wenn sie oder er eine Ausbildung auf einem Segelflugzeug mit geringem Gewicht der Klasse Reisemotorsegler nach SFCL.150 Buchstabe b und AMC1 SFCL.150(b) absolviert und eine entsprechende Prüfung erfolgreich abgelegt hat. 6 Inhaberinnen und Inhaber einer Pilotenlizenz zum Führen von aerodynamisch gesteuerten Flugzeugen mit geringem Gewicht mit einer Klassenberechtigung für TMG können diese Klassenberechtigung in ihrer Pilotenlizenz zum Führen von -Segelflugzeugen mit geringem Gewicht eintragen lassen, wenn sie bereits eine Klassenberechtigung für Segelflugzeuge in ihrer Pilotenlizenz besitzen. 7 Pilotinnen und Piloten dürfen die mit der Klassenberechtigung gemäss Absatz 2 verbundenen Rechte ausüben, wenn sie die Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung in der entsprechenden Klasse auf einem Segelflugzeug mit geringem Gewicht oder einem europaweit geregelten Segelflugzeug nach SFCL.160 erfüllen. 8 Pilotinnen und Piloten dürfen ein anderes Segelflugzeugmodell mit geringem Gewicht derselben Klassenberechtigung führen, wenn sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen: a. Sie haben eine Unterschiedsschulung (difference training), welche den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und ein zusätzliches Training auf einem geeigneten Flugsimulator oder auf dem entsprechenden Segelflugzeugmodell mit geringem Gewicht umfasst, absolviert. b. Sie haben im Falle von nicht motorisierten Segelflugzeugmodellen mit geringem Gewicht oder solchen mit Kolbenmotoren eine Vertrautmachung (familiarisation training), welche den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse umfasst, absolviert.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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