Verordnung des UVEK über die nicht europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 3 Ausstellung und Form von Pilotenlizenzen und Berechtigungen
1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ist zuständig für die Ausstellung, Verlängerung oder Erneuerung der Pilotenlizenzen und Berechtigungen im Sinne dieser Verordnung. 2 Berechtigungen nach den Kapiteln 2 Abschnitte 1–5, 4, 5 und 7 Abschnitt 1 sowie nach Artikel 71 werden in einer nicht europaweit geregelten schweizerischen Pilotenlizenz eingetragen. 3 Berechtigungen nach Artikel 44 und den Kapiteln 3 und 6 Abschnitt 2 werden in den Anhang zu den europaweit geregelten schweizerischen Pilotenlizenzen eingetragen. 4 Berechtigungen nach den Artikeln 12 Absatz 2, 46 Absatz 1 Buchstabe b, 49, 52 und 59 Absatz 2 werden ohne Eintragung in einer Pilotenlizenz mittels Verfügung ausgestellt. 5 Berechtigungen nach den Artikeln 28 Ziffer 2, 29 Absatz 1 Buchstabe a und b, 53 und 55 werden ohne Eintragung in einer Pilotenlizenz durch die Ausbildungsverantwortliche, den Ausbildungsverantwortlichen, die Lehrberechtigte oder den Lehrberechtigten im Flugbuch eingetragen.
Art. 3 Ausstellung und Form von Pilotenlizenzen und Berechtigungen
1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ist zuständig für die Ausstellung, Verlängerung oder Erneuerung der Pilotenlizenzen und Berechtigungen im Sinne dieser Verordnung. 2 Berechtigungen nach den Kapiteln 2 Abschnitte 1–5, 4, 5 und 7 Abschnitt 1 sowie nach Artikel 71 werden in einer nicht europaweit geregelten schweizerischen Pilotenlizenz eingetragen. 3 Berechtigungen nach Artikel 44 und den Kapiteln 3 und 6 Abschnitt 2 werden in den Anhang zu den europaweit geregelten schweizerischen Pilotenlizenzen eingetragen. 4 Berechtigungen nach den Artikeln 12 Absatz 2, 46 Absatz 1 Buchstabe b, 49, 52 und 59 Absatz 2 werden ohne Eintragung in einer Pilotenlizenz mittels Verfügung ausgestellt. 5 Berechtigungen nach den Artikeln 28 Ziffer 2, 29 Absatz 1 Buchstabe a und b, 53 und 55 werden ohne Eintragung in einer Pilotenlizenz durch die Ausbildungsverantwortliche, den Ausbildungsverantwortlichen, die Lehrberechtigte oder den Lehrberechtigten im Flugbuch eingetragen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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