Verordnung des UVEK über die nicht europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals
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Change 1
Art. 33 Klassenberechtigung
1 Die Klassenberechtigung für das geführte Luftfahrzeug muss gültig und in der Pilotenlizenz eingetragen sein, damit die Pilotinnen und Piloten ihre Rechte ausüben dürfen. 2 Folgende Klassenberechtigungen können in der Pilotenlizenz zum Führen von Ballonen mit geringem Gewicht eingetragen werden: a. Klassenberechtigung der Heissluftballone; b. Klassenberechtigung der Gasballone; c. Klassenberechtigung der mit Heissluft und Gas betriebenen Ballone d. Klassenberechtigung der Heissluft-Luftschiffe. 3 Europaweit geregelte Berechtigungen für Heissluftballone, Gasballone, mit Heissluft und Gas betriebene Ballone und Heissluft-Luftschiffe werden kreditiert und in der Pilotenlizenz eingetragen, wenn die Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung nach BFCL.160 auf einem europaweit geregelten Ballon der entsprechenden Klasse oder auf einem Ballon mit geringem Gewicht der entsprechenden Klasse erfüllt sind. 4 Das BAZL stellt den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern die Klassenberechtigungen nach Absatz 2 aus, wenn sie eine Ausbildung nach BFCL.150 Buchstabe b und AMC1 BFCL.150(c)(1); AMC2 BFCL.150(c)(1), AMC3 BFCL.150 (c)(1); AMC1 BFCL.150 (c)(2); AMC3 BFCL.150(c)(2); AMC4 BFCL.150 (c)(2) absolviert und eine entsprechende Prüfung abgelegt haben. 5 Pilotinnen und Piloten dürfen die mit der Klassenberechtigung nach Absatz 2 verbundenen Rechte ausüben, wenn sie die Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung auf einem Ballon mit geringem Gewicht oder auf einem europaweit geregelten Ballon nach BFCL.160 erfüllen.
Art. 33 Klassenberechtigung
1 Die Klassenberechtigung für das geführte Luftfahrzeug muss gültig und in der Pilotenlizenz eingetragen sein, damit die Pilotinnen und Piloten ihre Rechte ausüben dürfen. 2 Folgende Klassenberechtigungen können in der Pilotenlizenz zum Führen von Ballonen mit geringem Gewicht eingetragen werden: a. Klassenberechtigung der Heissluftballone; b. Klassenberechtigung der Gasballone; c. Klassenberechtigung der mit Heissluft und Gas betriebenen Ballone d. Klassenberechtigung der Heissluft-Luftschiffe. 3 Europaweit geregelte Berechtigungen für Heissluftballone, Gasballone, mit Heissluft und Gas betriebene Ballone und Heissluft-Luftschiffe werden kreditiert und in der Pilotenlizenz eingetragen, wenn die Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung nach BFCL.160 auf einem europaweit geregelten Ballon der entsprechenden Klasse oder auf einem Ballon mit geringem Gewicht der entsprechenden Klasse erfüllt sind. 4 Das BAZL stellt den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern die Klassenberechtigungen nach Absatz 2 aus, wenn sie eine Ausbildung nach BFCL.150 Buchstabe b und AMC1 BFCL.150(c)(1); AMC2 BFCL.150(c)(1), AMC3 BFCL.150 (c)(1); AMC1 BFCL.150 (c)(2); AMC3 BFCL.150(c)(2); AMC4 BFCL.150 (c)(2) absolviert und eine entsprechende Prüfung abgelegt haben. 5 Pilotinnen und Piloten dürfen die mit der Klassenberechtigung nach Absatz 2 verbundenen Rechte ausüben, wenn sie die Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung auf einem Ballon mit geringem Gewicht oder auf einem europaweit geregelten Ballon nach BFCL.160 erfüllen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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