Verordnung des UVEK über die nicht europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals
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Change 1
Art. 48 Lehrberechtigung
1 Wer Ausbildungen für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter bis zu einer Höhe von maximal 2000 Metern über Meer durchführen will, muss eine Berechtigung als Gebirgsfluglehrerin oder -lehrer für Helikopter besitzen. Das BAZL stellt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller eine Berechtigung aus, wenn sie oder er: a. eine gültige Fluglehrerberechtigung FI(H) besitzt; b. eine Schweizer Berechtigung für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter besitzt; und c. eine Ausbildung für den Erwerb einer Lehrberechtigung für Landungen im Gebirge bis zu einer Höhe von maximal 2000 Metern über Meer nach Anhang 6 Ziffern 1 und 2 absolviert hat. 2 Wer die Tätigkeit von Lehrberechtigten für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter ohne Höhenbegrenzung ausüben will, muss eine Berechtigung besitzen. Das BAZL stellt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller die Berechtigung aus, wenn sie oder er: a. eine gültige Fluglehrerberechtigung FI(H) besitzt; b. eine Schweizer Berechtigung für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter besitzt; und c. eine Ausbildung für den Erwerb einer Lehrberechtigung für Landungen im Gebirge ohne Höhenbegrenzung nach Anhang 6 absolviert und die entsprechende Prüfung bestanden hat. 3 Lehrberechtigte dürfen die mit ihrer Berechtigung gemäss Absatz 1 und 2 verbundenen Rechte ausüben, solange sie eine gültige Fluglehrerberechtigung FI(H) besitzen. 4 Lehrberechtigte dürfen eine Ausbildung für den Erwerb einer Lehrberechtigung bis zu einer Höhe von maximal 2000 Metern über Meer durchführen, wenn sie oder er: a. eine gültige Lehrberechtigung für die Durchführung einer Ausbildung nach FCL.905.FI Buchstabe j besitzen; b. eine gültige Lehrberechtigung für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter bis zu einer Höhe von maximal 2000 Metern über Meer besitzen; und c. über eine Erfahrung von mindestens 500 Anflügen mit Landungen als Lehrberechtigte für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter verfügen. 5 Lehrberechtigte dürfen eine Ausbildung für den Erwerb einer Lehrberechtigung ohne Höhenbegrenzung durchführen, wenn sie: a. eine gültige Lehrberechtigung für die Durchführung einer Ausbildung nach FCL.905.FI Buchstabe j besitzen; b. eine gültige Lehrberechtigung für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter ohne Höhenbegrenzung besitzen; und c. über eine Erfahrung von mindestens 500 Anflügen mit Landungen als Lehrberechtigte für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter verfügen, davon mindestens 200 Anflüge mit Landungen über 2700 Metern über Meer.
Art. 48 Lehrberechtigung
1 Wer Ausbildungen für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter bis zu einer Höhe von maximal 2000 Metern über Meer durchführen will, muss eine Berechtigung als Gebirgsfluglehrerin oder -lehrer für Helikopter besitzen. Das BAZL stellt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller eine Berechtigung aus, wenn sie oder er: a. eine gültige Fluglehrerberechtigung FI(H) besitzt; b. eine Schweizer Berechtigung für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter besitzt; und c. eine Ausbildung für den Erwerb einer Lehrberechtigung für Landungen im Gebirge bis zu einer Höhe von maximal 2000 Metern über Meer nach Anhang 6 Ziffern 1 und 2 absolviert hat. 2 Wer die Tätigkeit von Lehrberechtigten für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter ohne Höhenbegrenzung ausüben will, muss eine Berechtigung besitzen. Das BAZL stellt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller die Berechtigung aus, wenn sie oder er: a. eine gültige Fluglehrerberechtigung FI(H) besitzt; b. eine Schweizer Berechtigung für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter besitzt; und c. eine Ausbildung für den Erwerb einer Lehrberechtigung für Landungen im Gebirge ohne Höhenbegrenzung nach Anhang 6 absolviert und die entsprechende Prüfung bestanden hat. 3 Lehrberechtigte dürfen die mit ihrer Berechtigung gemäss Absatz 1 und 2 verbundenen Rechte ausüben, solange sie eine gültige Fluglehrerberechtigung FI(H) besitzen. 4 Lehrberechtigte dürfen eine Ausbildung für den Erwerb einer Lehrberechtigung bis zu einer Höhe von maximal 2000 Metern über Meer durchführen, wenn sie oder er: a. eine gültige Lehrberechtigung für die Durchführung einer Ausbildung nach FCL.905.FI Buchstabe j besitzen; b. eine gültige Lehrberechtigung für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter bis zu einer Höhe von maximal 2000 Metern über Meer besitzen; und c. über eine Erfahrung von mindestens 500 Anflügen mit Landungen als Lehrberechtigte für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter verfügen. 5 Lehrberechtigte dürfen eine Ausbildung für den Erwerb einer Lehrberechtigung ohne Höhenbegrenzung durchführen, wenn sie: a. eine gültige Lehrberechtigung für die Durchführung einer Ausbildung nach FCL.905.FI Buchstabe j besitzen; b. eine gültige Lehrberechtigung für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter ohne Höhenbegrenzung besitzen; und c. über eine Erfahrung von mindestens 500 Anflügen mit Landungen als Lehrberechtigte für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter verfügen, davon mindestens 200 Anflüge mit Landungen über 2700 Metern über Meer.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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