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Verordnung des UVEK über die nicht europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 49 Ausländische Pilotenlizenz oder Berechtigung

1 Das BAZL erteilt einer Inhaberin oder einem Inhaber einer im Ausland ausgestellten Pilotenlizenz zum Führen von Helikoptern, die Berechtigung für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter, wenn sie oder er: a. die Voraussetzungen nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben b und c oder Absatz 2 erfüllt; und b. über ein in einer ausländischen Pilotenlizenz eingetragenes oder von einem ausländischen Staat gesondert eingeräumtes Recht zur Durchführung von Landungen im Gebirge mit dem Helikopter verfügt und eine Lehrberechtigte oder ein Lehrberechtigter für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter nach Artikel 48 ihr oder ihm eine theoretische und praktische Einweisung in den Gebirgsflug in der Schweiz bestätigt hat. 2 Das BAZL erteilt den Inhaberinnen und Inhabern einer im Ausland ausgestellten Pilotenlizenz zum Führen von Helikoptern die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit von Lehrberechtigten für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter bis zu einer Höhe von maximal 2000 Metern über Meer oder ohne Höhenbegrenzung, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen nach Artikel 48 Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllen. 3 Die Lehrberechtigten dürfen die mit ihrer Berechtigung gemäss Absatz 2 verbundenen Rechte ausüben, solange sie eine gültige Fluglehrerberechtigung FI(H) besitzen.

Your change, as a redline

Art. 49 Ausländische Pilotenlizenz oder Berechtigung

1 Das BAZL erteilt einer Inhaberin oder einem Inhaber einer im Ausland ausgestellten Pilotenlizenz zum Führen von Helikoptern, die Berechtigung für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter, wenn sie oder er: a. die Voraussetzungen nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben b und c oder Absatz 2 erfüllt; und b. über ein in einer ausländischen Pilotenlizenz eingetragenes oder von einem ausländischen Staat gesondert eingeräumtes Recht zur Durchführung von Landungen im Gebirge mit dem Helikopter verfügt und eine Lehrberechtigte oder ein Lehrberechtigter für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter nach Artikel 48 ihr oder ihm eine theoretische und praktische Einweisung in den Gebirgsflug in der Schweiz bestätigt hat. 2 Das BAZL erteilt den Inhaberinnen und Inhabern einer im Ausland ausgestellten Pilotenlizenz zum Führen von Helikoptern die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit von Lehrberechtigten für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter bis zu einer Höhe von maximal 2000 Metern über Meer oder ohne Höhenbegrenzung, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen nach Artikel 48 Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllen. 3 Die Lehrberechtigten dürfen die mit ihrer Berechtigung gemäss Absatz 2 verbundenen Rechte ausüben, solange sie eine gültige Fluglehrerberechtigung FI(H) besitzen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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