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Verordnung des UVEK über die nicht europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 50 Berechtigung für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel mit dem Helikopter

1 Wer Abflüge bei Boden- oder Hochnebel mit dem Helikopter nach Artikel 24 der Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV‑L) ausführen will, muss hierzu eine besondere Berechtigung besitzen. Das BAZL stellt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller eine solche Berechtigung aus, wenn sie oder er: a. eine in der Schweiz ausgestellten CPL(H) oder ATPL(H) besitzt; und b. eine Ausbildung nach Anhang 7 absolviert und die entsprechende Prüfung auf dem Helikopter bestanden hat. 2 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die eine Instrumentenflugberechtigung IR(H) besitzen, müssen die Ausbildung nach Anhang 7 nicht absolvieren, aber die Prüfung nach Anhang 7 bestehen. 3 Die Pilotinnen und Piloten dürfen die mit ihrer Berechtigung verbundenen Rechte gemäss Absatz 1 ausüben, wenn sie: a. eine gültige Instrumentenflugberechtigung IR(H) besitzen; b. in den vergangenen 12 Monaten unter realen oder simulierten Bedingungen einen Kontrollflug am Doppelsteuer mit einer oder einem für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel berechtigten Lehrberechtigten für Helikopter absolviert haben; oder c. in den vergangenen 12 Monaten auf einem Helikopter-Flugsimulator mit FFS-Level-B-Zertifizierung («Full Flight Simulator Level B») oder höher einen Kontrollflug mit einer oder einem für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel berechtigten Lehrberechtigten für Helikopter absolviert haben. SR 748.121.11

Your change, as a redline

Art. 50 Berechtigung für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel mit dem Helikopter

1 Wer Abflüge bei Boden- oder Hochnebel mit dem Helikopter nach Artikel 24 der Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV‑L) ausführen will, muss hierzu eine besondere Berechtigung besitzen. Das BAZL stellt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller eine solche Berechtigung aus, wenn sie oder er: a. eine in der Schweiz ausgestellten CPL(H) oder ATPL(H) besitzt; und b. eine Ausbildung nach Anhang 7 absolviert und die entsprechende Prüfung auf dem Helikopter bestanden hat. 2 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die eine Instrumentenflugberechtigung IR(H) besitzen, müssen die Ausbildung nach Anhang 7 nicht absolvieren, aber die Prüfung nach Anhang 7 bestehen. 3 Die Pilotinnen und Piloten dürfen die mit ihrer Berechtigung verbundenen Rechte gemäss Absatz 1 ausüben, wenn sie: a. eine gültige Instrumentenflugberechtigung IR(H) besitzen; b. in den vergangenen 12 Monaten unter realen oder simulierten Bedingungen einen Kontrollflug am Doppelsteuer mit einer oder einem für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel berechtigten Lehrberechtigten für Helikopter absolviert haben; oder c. in den vergangenen 12 Monaten auf einem Helikopter-Flugsimulator mit FFS-Level-B-Zertifizierung («Full Flight Simulator Level B») oder höher einen Kontrollflug mit einer oder einem für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel berechtigten Lehrberechtigten für Helikopter absolviert haben. SR 748.121.11

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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