Propose a change

Verordnung des UVEK über die nicht europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 58 Lehrberechtigung

1 Wer die Tätigkeit von Lehrberechtigten für Bordtechnik ausüben will, muss eine entsprechende Berechtigung besitzen. Das BAZL stellt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller eine Berechtigung aus, wenn sie oder er: a. eine nationale schweizerische Pilotenlizenz als Bordtechnikerin oder -techniker besitzt; und b. eine Ausbildung für den Erwerb einer Lehrberechtigung für Bordtechnik nach Anhang 10 absolviert und die entsprechende Prüfung bestanden. 2 Lehrberechtigte für Bordtechnik dürfen die mit ihrer Berechtigung verbundenen Rechte ausüben, wenn sie in den letzten drei Jahren einen Kontrollflug mit einem Lehrberechtigten durchgeführt haben. 3 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, so erneuert das BAZL eine Lehrberechtigung, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine Prüfung nach Anhang 10, Ziffer 3.2 besteht. 4 Lehrberechtigte für Bordtechnik dürfen eine Ausbildung für den Erwerb, die Verlängerung oder die Erneuerung einer Lehrberechtigung durchführen, wenn sie über drei Jahre Erfahrung als Lehrberechtigte für Bordtechnik verfügen. 5 Die Prüfung für den Erwerb einer Lizenz als Bordtechniker oder einer Lehrberechtigung für Bordtechnik wird von einer oder einem Lehrberechtigten für Bordtechnik durchgeführt, die oder der eine Erfahrung von drei Jahren als Lehrberichtigte oder Lehrberechtigter besitzt und nicht an der Ausbildung der Kandidatin oder des Kandidaten beteiligt war.

Your change, as a redline

Art. 58 Lehrberechtigung

1 Wer die Tätigkeit von Lehrberechtigten für Bordtechnik ausüben will, muss eine entsprechende Berechtigung besitzen. Das BAZL stellt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller eine Berechtigung aus, wenn sie oder er: a. eine nationale schweizerische Pilotenlizenz als Bordtechnikerin oder -techniker besitzt; und b. eine Ausbildung für den Erwerb einer Lehrberechtigung für Bordtechnik nach Anhang 10 absolviert und die entsprechende Prüfung bestanden. 2 Lehrberechtigte für Bordtechnik dürfen die mit ihrer Berechtigung verbundenen Rechte ausüben, wenn sie in den letzten drei Jahren einen Kontrollflug mit einem Lehrberechtigten durchgeführt haben. 3 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, so erneuert das BAZL eine Lehrberechtigung, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine Prüfung nach Anhang 10, Ziffer 3.2 besteht. 4 Lehrberechtigte für Bordtechnik dürfen eine Ausbildung für den Erwerb, die Verlängerung oder die Erneuerung einer Lehrberechtigung durchführen, wenn sie über drei Jahre Erfahrung als Lehrberechtigte für Bordtechnik verfügen. 5 Die Prüfung für den Erwerb einer Lizenz als Bordtechniker oder einer Lehrberechtigung für Bordtechnik wird von einer oder einem Lehrberechtigten für Bordtechnik durchgeführt, die oder der eine Erfahrung von drei Jahren als Lehrberichtigte oder Lehrberechtigter besitzt und nicht an der Ausbildung der Kandidatin oder des Kandidaten beteiligt war.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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