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Verordnung des UVEK über die nicht europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 60 Grundsätze

1 Das in Artikel 26 LFV vorgesehene Ausbildungsverbot ausserhalb von zivilen Ausbildungsorganisationen, welche die Anforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erfüllen, gilt nicht für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel mit dem Helikopter. Diese Ausbildungen sind ausschliesslich durch Flugbetriebe durchzuführen, die über eine Bewilligung des BAZL für diese Art von Betrieb verfügen. 2 Erklärte Ausbildungsorganisationen (DTO) dürfen die Ausbildung für die Berechtigungen nach den Artikeln 44 und 48 und die Ausbildung auf mehrmotorigen Luftfahrzeugen nicht durchführen. 3 Mit Ausnahme der Fälle nach Absatz 4 müssen die Ausbildungsprogramme dem BAZL zur Kenntnis gebracht werden und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. 4 Ausbildungsprogramme für Lehrberechtigungen und betreffend mehrmotorige Luftfahrzeuge müssen vom BAZL gemäss den Anforderungen dieser Verordnung vorab genehmigt werden. 5 Entspricht eine Ausbildung nicht den Anforderungen dieser Verordnung oder des entsprechenden Syllabus und wird dadurch deren Eignung in Frage gestellt, wird den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern die betreffende Pilotenlizenz oder die betreffende Berechtigung nicht ausgestellt. 6 Erfolgen Ausbildungen nicht gemäss den Anforderungen dieser Verordnung, so können Massnahmen gegen die zivilen Ausbildungsorganisationen gemäss ARA.GEN.350 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ergriffen werden. 7 Vertrautmachungen (familiarisation training) und Unterschiedsschulungen (difference training) nach dieser Verordnung können ausserhalb einer zivilen Ausbildungsorganisation durchgeführt werden. Unterschiedsschulungen (difference training) sind mit Lehrberechtigten durchzuführen, welche die Kompetenzen für die entsprechende Luftfahrzeugkategorie besitzen. Vgl. Fussnote zu Art. 1 Bst. b.

Your change, as a redline

Art. 60 Grundsätze

1 Das in Artikel 26 LFV vorgesehene Ausbildungsverbot ausserhalb von zivilen Ausbildungsorganisationen, welche die Anforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erfüllen, gilt nicht für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel mit dem Helikopter. Diese Ausbildungen sind ausschliesslich durch Flugbetriebe durchzuführen, die über eine Bewilligung des BAZL für diese Art von Betrieb verfügen. 2 Erklärte Ausbildungsorganisationen (DTO) dürfen die Ausbildung für die Berechtigungen nach den Artikeln 44 und 48 und die Ausbildung auf mehrmotorigen Luftfahrzeugen nicht durchführen. 3 Mit Ausnahme der Fälle nach Absatz 4 müssen die Ausbildungsprogramme dem BAZL zur Kenntnis gebracht werden und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. 4 Ausbildungsprogramme für Lehrberechtigungen und betreffend mehrmotorige Luftfahrzeuge müssen vom BAZL gemäss den Anforderungen dieser Verordnung vorab genehmigt werden. 5 Entspricht eine Ausbildung nicht den Anforderungen dieser Verordnung oder des entsprechenden Syllabus und wird dadurch deren Eignung in Frage gestellt, wird den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern die betreffende Pilotenlizenz oder die betreffende Berechtigung nicht ausgestellt. 6 Erfolgen Ausbildungen nicht gemäss den Anforderungen dieser Verordnung, so können Massnahmen gegen die zivilen Ausbildungsorganisationen gemäss ARA.GEN.350 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ergriffen werden. 7 Vertrautmachungen (familiarisation training) und Unterschiedsschulungen (difference training) nach dieser Verordnung können ausserhalb einer zivilen Ausbildungsorganisation durchgeführt werden. Unterschiedsschulungen (difference training) sind mit Lehrberechtigten durchzuführen, welche die Kompetenzen für die entsprechende Luftfahrzeugkategorie besitzen. Vgl. Fussnote zu Art. 1 Bst. b.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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