Verordnung des UVEK über die nicht europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 63 Prüferberechtigung
1 Wer Prüfungen für Helikopterpiloten nach Kapitel 3 durchführen will, muss eine Prüferberechtigung besitzen. 2 Das BAZL stellt die Berechtigung zur Durchführung der Prüfung nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c aus oder verlängert oder erneuert sie, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller: a. eine gültige Flugprüferberechtigung FE(H) oder eine gültige Flugprüferberechtigung TRE(H) besitzt; b. eine Lehrberechtigung für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter ohne Höhenbegrenzung besitzt; und c. über eine Erfahrung von mindestens 500 Anflügen mit Landungen als Lehrberechtigte für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter verfügt, davon mindestens 200 Anflüge mit Landungen über 2700 Metern über Meer. 3 Das BAZL stellt die Berechtigung zur Durchführung der Prüfung nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b aus oder verlängert oder erneuert sie, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller: a. eine gültige Flugprüferberechtigung FE(H) oder eine gültige Flugprüferberechtigung TRE(H) oder eine gültige Instrumentenflugberechtigung IRE(H) besitzt; und b. eine Berechtigung für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel besitzt.
Art. 63 Prüferberechtigung
1 Wer Prüfungen für Helikopterpiloten nach Kapitel 3 durchführen will, muss eine Prüferberechtigung besitzen. 2 Das BAZL stellt die Berechtigung zur Durchführung der Prüfung nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c aus oder verlängert oder erneuert sie, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller: a. eine gültige Flugprüferberechtigung FE(H) oder eine gültige Flugprüferberechtigung TRE(H) besitzt; b. eine Lehrberechtigung für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter ohne Höhenbegrenzung besitzt; und c. über eine Erfahrung von mindestens 500 Anflügen mit Landungen als Lehrberechtigte für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter verfügt, davon mindestens 200 Anflüge mit Landungen über 2700 Metern über Meer. 3 Das BAZL stellt die Berechtigung zur Durchführung der Prüfung nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b aus oder verlängert oder erneuert sie, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller: a. eine gültige Flugprüferberechtigung FE(H) oder eine gültige Flugprüferberechtigung TRE(H) oder eine gültige Instrumentenflugberechtigung IRE(H) besitzt; und b. eine Berechtigung für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel besitzt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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