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Interpretative Erklärung vom 12. März 2025 zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Unterbringung von Häftlingen

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Interpretative Erklärung

Interpretative Erklärung zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Unterbringung von Häftlingen Abgeschlossen in Wien am 12. März 2025 Inkrafttreten: 12. März 2025 Das Fürstentum Liechtenstein und die Republik Österreich erklären gemäss Art. 31 Abs. 3 Bst. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, dass in Österreich gemäss Art. 1 des Vertrags inhaftierte Personen die gleichen Rechte und Rechtsschutzmöglichkeiten wie andere in österreichischen Haftanstalten inhaftierte Personen geniessen. Die Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 des Vertrags garantiert die Anwendung des österreichischen Rechts in seiner Gesamtheit und umfasst daher auch die im Verfassungsrang stehende Europäische Menschenrechtskonvention und insbesondere ihren Art. 3, die Bestimmungen über nationale Präventionsmassnahmen (Art. 148a Abs. 3 B-VG) sowie die Rechtsschutzmöglichkeiten, die im Strafvollzugsgesetz angeführt sind. Geschehen in Wien, am 12. März 2025, in zwei Originalen in deutscher Sprache. Für das Fürstentum Liechtenstein: Für die Republik Österreich: gez. Maria Pia Kothbauer gez. Gregor Schusterschitz

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