Propose a change

Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 35

Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und - direktorenkonferenz (ZPDK) – Allgemein 1 Die für die Polizei zuständigen Regierungsmitglieder bilden die Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und -direktorenkonferenz (ZPDK). Sie konstituiert sich selbst. 2 Die ZPDK bezweckt die Zusammenarbeit der Kantone im Bereich der Inneren Sicherheit und wahrt die regionalen Interessen gegenüber anderen Kantonen und dem Bund. 3 Im Rahmen dieses Konkordates ist sie das strategische Organ der Polizei- Zusammenarbeit der Zentralschweiz und zuständig für: a) die allgemeine Förderung der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz; b) die ihr in diesem Konkordat übertragenen Aufgaben; c) den Erlass ihrer Geschäftsordnung; d) die periodische Berichterstattung an die Zentralschweizer Regierungskonferenz (ZRK) über den Vollzug dieses Konkordates und die Polizei- Zusammenarbeit in der Zentralschweiz, sowie die Information der Öffentlichkeit; 4 Die ZPDK ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. In dringenden Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident selbstständig Entscheide fällen. 5 Beschlüsse gemäss Artikel 36 Abs. 1 und Artikel 36 Abs. 2 lit. d haben einstimmig zu erfolgen; ein Präsidialentscheid ist in diesen Fällen ausgeschlossen. 6 Beschlüsse auf dem Zirkularweg sind möglich, sofern kein Mitglied eine Sitzung verlangt.

Your change, as a redline

Art. 35

Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und - direktorenkonferenz (ZPDK) – Allgemein 1 Die für die Polizei zuständigen Regierungsmitglieder bilden die Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und -direktorenkonferenz (ZPDK). Sie konstituiert sich selbst. 2 Die ZPDK bezweckt die Zusammenarbeit der Kantone im Bereich der Inneren Sicherheit und wahrt die regionalen Interessen gegenüber anderen Kantonen und dem Bund. 3 Im Rahmen dieses Konkordates ist sie das strategische Organ der Polizei- Zusammenarbeit der Zentralschweiz und zuständig für: a) die allgemeine Förderung der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz; b) die ihr in diesem Konkordat übertragenen Aufgaben; c) den Erlass ihrer Geschäftsordnung; d) die periodische Berichterstattung an die Zentralschweizer Regierungskonferenz (ZRK) über den Vollzug dieses Konkordates und die Polizei- Zusammenarbeit in der Zentralschweiz, sowie die Information der Öffentlichkeit; 4 Die ZPDK ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. In dringenden Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident selbstständig Entscheide fällen. 5 Beschlüsse gemäss Artikel 36 Abs. 1 und Artikel 36 Abs. 2 lit. d haben einstimmig zu erfolgen; ein Präsidialentscheid ist in diesen Fällen ausgeschlossen. 6 Beschlüsse auf dem Zirkularweg sind möglich, sofern kein Mitglied eine Sitzung verlangt.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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