Propose a change

Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 36

Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und - direktorenkonferenz (ZPDK) – bei Unterstützungseinsätzen 1 Die ZPDK ist im Zusammenhang mit Artikel 6 lit. b zuständig für: a) die Festlegung des Einsatzraumes und der Mannschaftskontingente; b) soweit notwendig die Bestimmung einer Einsatzleiterin oder eines Einsatzleiters; c) die Erteilung des Auftrages; d) die Genehmigung des Einsatzkonzeptes, der Eventualplanung und der Einsatzrichtlinien (Rules of engagement). Beschlüsse gemäss lit. b – d können an eine Delegation gemäss Artikel 9 Abs. 2 übertragen werden. 2 Die ZPDK ist weiter zuständig für: a) die Einreichung von Unterstützungsgesuchen an andere Kantone gemäss der Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKA- POL-Vereinbarung) vom 6. April / 9. November 2006, die vom betroffenen Kanton oder von der Einsatzleiterin bzw. vom Einsatzleiter beantragt werden, sofern auch andere Kantone solche Gesuche beantragen; b) die Behandlung von Unterstützungsgesuchen anderer Kantone gemäss IKAPOL-Vereinbarung; c) die Festlegung der Mannschaftskontingente der Kantone, falls darüber keine Einigung zustande kommt; d) die Festlegung einer gegenüber den IKAPOL-Ansätzen gemäss Artikel 12 Abs. 1 und 2 um höchstens 40 % tieferen Abgeltungsregelung. 3 Die ZPDK vermittelt bei Streitigkeiten über finanzielle Entschädigungen und Schadenersatzansprüche und unterbreitet den beteiligten Kantonen Vergleichsvorschläge. Scheitert die Vermittlung, findet das Verfahren gemäss Artikel 45 statt.

Your change, as a redline

Art. 36

Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und - direktorenkonferenz (ZPDK) – bei Unterstützungseinsätzen 1 Die ZPDK ist im Zusammenhang mit Artikel 6 lit. b zuständig für: a) die Festlegung des Einsatzraumes und der Mannschaftskontingente; b) soweit notwendig die Bestimmung einer Einsatzleiterin oder eines Einsatzleiters; c) die Erteilung des Auftrages; d) die Genehmigung des Einsatzkonzeptes, der Eventualplanung und der Einsatzrichtlinien (Rules of engagement). Beschlüsse gemäss lit. b – d können an eine Delegation gemäss Artikel 9 Abs. 2 übertragen werden. 2 Die ZPDK ist weiter zuständig für: a) die Einreichung von Unterstützungsgesuchen an andere Kantone gemäss der Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKA- POL-Vereinbarung) vom 6. April / 9. November 2006, die vom betroffenen Kanton oder von der Einsatzleiterin bzw. vom Einsatzleiter beantragt werden, sofern auch andere Kantone solche Gesuche beantragen; b) die Behandlung von Unterstützungsgesuchen anderer Kantone gemäss IKAPOL-Vereinbarung; c) die Festlegung der Mannschaftskontingente der Kantone, falls darüber keine Einigung zustande kommt; d) die Festlegung einer gegenüber den IKAPOL-Ansätzen gemäss Artikel 12 Abs. 1 und 2 um höchstens 40 % tieferen Abgeltungsregelung. 3 Die ZPDK vermittelt bei Streitigkeiten über finanzielle Entschädigungen und Schadenersatzansprüche und unterbreitet den beteiligten Kantonen Vergleichsvorschläge. Scheitert die Vermittlung, findet das Verfahren gemäss Artikel 45 statt.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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