Verordnung über die Siedlungsentwässerung
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Change 1
Art. 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Diese Verordnung regelt die umweltgerechte Ableitung, Versickerung und Behandlung von Abwasser auf dem ganzen Stadtgebiet. Art . 2 Die öffentliche Siedlungsentwässerung umfasst: - das stadteigene Kanalisationssystem und seine Einrichtungen wie Regenbecken, Regenüberläufe, Speicherkanäle, Pumpwerke usw., - die Verbandsanlagen für die Ableitung und die Reinigung von Abwasser (Rötikanal und Abwasserreinigungsanlage Röti), - eingedolte und offene Bachläufe innerhalb der Bauzone Art. 3 Diese Verordnung stützt sich auf das Gewässerschutzgesetz (GSchG) vom 24. Januar 1991, die Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998, das Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom 27. August 2001, die Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Gewässer- Zweck Geltungsbereich Rechtsgrundlagen Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2 schutzgesetz (GSchVV) vom 2. Juli 2002 sowie auf das Gemeindegesetz vom 17. August 1998. Art. 4 1 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Stadtrat. Verantwortliche Stelle für die Siedlungsentwässerung ist das Baureferat. 2 Der Stadtrat kann mit Privaten, anderen Gemeinden oder Organisationen Verträge über die Ableitung, Versickerung oder die Behandlung von Abwasser abschliessen. Art. 5 1 Verschmutztes Abwasser (häusliches und gewerbliches, gegebenenfalls vorbehandeltes Abwasser) ist einer zentralen Abwasserreinigungsanlage (ARA) zuzuleiten. 2 Das Abwasser muss so beschaffen sein, dass es weder die Siedlungsentwässerungsanlagen schädigt noch deren normalen Betrieb und Unterhalt oder die Abwasserreinigung erschwert. Die Vorschriften der Gewässerschutzverordnung des Bundes (GSchV) sind verbindlich. Art. 6 Das von befestigten Flächen (Dächern, Lagerflächen, Verkehrsflächen, Plätzen) abfliessende Niederschlagswasser ist seinem Verschmutzungsgrad entsprechend dem verschmutzten, bzw. dem nicht verschmutzten Abwasser zuzuordnen. Massgebend für die Einteilung ist die Norm SN 592000, Grundstücksentwässerung, die Richtlinie zur Versickerung, Retention und Ableitung von Niederschlagwasser in Siedlungsgebieten des VSA, sowie weitere Normen und Richtlinien gemäss dem Stand der Technik. Im Zweifelsfalle sind Messungen zum Verschmutzungsgrad durchzuführen. Art. 7 1 Nicht verschmutztes Abwasser muss auf dem Grundstück, auf welchem es anfällt, versickert oder einer zentralen Versickerungsanlage zugeführt werden. 2 Ist eine Versickerung nicht möglich, erfolgt die Entwässerung des nicht verschmutzten Abwassers in dieser Reihenfolge: - in die Meteorwasserleitung - in den nächsten Vorfluter - in die Mischkanalisation Zuständigkeit, Vollzug Einleitung in Abwasserreinigungsanlagen Niederschlagswasser Versickerung Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3 Art. 8 Es kann Abwasser aus anderen Gemeinden übernommen und durchgeleitet werden. AUFGABEN DER STADT SCHAFFHAUSEN Art. 9 Die Stadt plant, erstellt, unterhält und betreibt die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen. Art. 10 Die Stadt führt einen Generellen Entwässerungsplan GEP. Dieser ist periodisch nachzuführen und auf dem laufenden Stand zu halten. Art. 11 Die Stadt führt einen Anlagekataster über die öffentlichen und über die privaten Siedlungsentwässerungsanlagen. Der Anlagekataster ist periodisch nachzuführen und auf dem laufenden Stand zu halten. Bei privaten Siedlungsentwässerungsanlagen sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verpflichtet, die dazu notwendigen Angaben zu machen. Art. 12 Der Ausbau und die Erneuerung der öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen erfolgt auf der Grundlage des Generellen Entwässerungsplanes etappenweise nach Massgabe der baulichen Entwicklung bei Neuerschliessungen bzw. nach Massgabe des Zustandes der bestehenden Siedlungsentwässerungsanlagen bei Erneuerungen / Sanierungen. Art.13 Die Stadt führt einen Unterhaltsplan und einen Plan für die periodische Untersuchung (Kanal-TV-Kontrollen) der öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen. Die Anlagen müssen so unterhalten werden, dass sie jederzeit dem aktuellen Stand der Technik der Abwasserentsorgung entsprechen. Durchleitungen Bau und Unterhalt Genereller Entwässerungsplan Anlagekataster Bauprogramm Unterhaltsplan Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4 Art. 14 Zuständig für die Aufsicht und die notwendigen Kontrollen über die Planung, die Erstellung, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung der öffentlichen und der privaten Siedlungsentwässerungsanlagen ist das Baureferat der Stadt Schaffhausen. ÖFFENTLICHE SIEDLUNGSENTWÄSSERUNGSANLAGEN Art. 15 Die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen umfassen das gemeindeeigene Kanalsystem und seine Einrichtungen und Sonderbauwerke wie Regenbecken, Regenüberläufe, Pumpwerke, Kontrollschächte, Versickerungsanlagen usw. sowie die Anlagen zur Behandlung von Abwasser. Art. 16 Die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen werden in der Regel im öffentlichen Strassengebiet erstellt. Art. 17 In besonderen Fällen können Siedlungsentwässerungsanlagen auch in privatem Grund erstellt werden. Solche Anlagen sind als Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen. PRIVATE SIEDLUNGSENTWÄSSERUNGSANLAGEN Art. 18 Als private Siedlungsentwässerungsanlagen werden alle zu einem Gebäude oder Grundstück gehörigen Anlagen zur Ableitung des Abwassers bis und mit Anschluss an die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen gezählt. Art. 19 1 Die privaten Siedlungsentwässerungsanlagen sind bis zum Anschluss an die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen durch die Eigentümerinnen bzw. durch die Eigentümer der zu entwässernden Gebäude bzw. Grundstücke zu ihren Lasten zu erstellen. Aufsicht und Kontrollen Umfang Anordnung Privatland Begriff Bau- und Anschlusspflicht Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 5 2 Bei Verwendung von Brauchwasseranlagen ist eine separate Messung nach den Vorschriften der Städtischen Werke Schaffhausen einzubauen.
Art. 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Diese Verordnung regelt die umweltgerechte Ableitung, Versickerung und Behandlung von Abwasser auf dem ganzen Stadtgebiet. Art . 2 Die öffentliche Siedlungsentwässerung umfasst: - das stadteigene Kanalisationssystem und seine Einrichtungen wie Regenbecken, Regenüberläufe, Speicherkanäle, Pumpwerke usw., - die Verbandsanlagen für die Ableitung und die Reinigung von Abwasser (Rötikanal und Abwasserreinigungsanlage Röti), - eingedolte und offene Bachläufe innerhalb der Bauzone Art. 3 Diese Verordnung stützt sich auf das Gewässerschutzgesetz (GSchG) vom 24. Januar 1991, die Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998, das Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom 27. August 2001, die Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Gewässer- Zweck Geltungsbereich Rechtsgrundlagen Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2 schutzgesetz (GSchVV) vom 2. Juli 2002 sowie auf das Gemeindegesetz vom 17. August 1998. Art. 4 1 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Stadtrat. Verantwortliche Stelle für die Siedlungsentwässerung ist das Baureferat. 2 Der Stadtrat kann mit Privaten, anderen Gemeinden oder Organisationen Verträge über die Ableitung, Versickerung oder die Behandlung von Abwasser abschliessen. Art. 5 1 Verschmutztes Abwasser (häusliches und gewerbliches, gegebenenfalls vorbehandeltes Abwasser) ist einer zentralen Abwasserreinigungsanlage (ARA) zuzuleiten. 2 Das Abwasser muss so beschaffen sein, dass es weder die Siedlungsentwässerungsanlagen schädigt noch deren normalen Betrieb und Unterhalt oder die Abwasserreinigung erschwert. Die Vorschriften der Gewässerschutzverordnung des Bundes (GSchV) sind verbindlich. Art. 6 Das von befestigten Flächen (Dächern, Lagerflächen, Verkehrsflächen, Plätzen) abfliessende Niederschlagswasser ist seinem Verschmutzungsgrad entsprechend dem verschmutzten, bzw. dem nicht verschmutzten Abwasser zuzuordnen. Massgebend für die Einteilung ist die Norm SN 592000, Grundstücksentwässerung, die Richtlinie zur Versickerung, Retention und Ableitung von Niederschlagwasser in Siedlungsgebieten des VSA, sowie weitere Normen und Richtlinien gemäss dem Stand der Technik. Im Zweifelsfalle sind Messungen zum Verschmutzungsgrad durchzuführen. Art. 7 1 Nicht verschmutztes Abwasser muss auf dem Grundstück, auf welchem es anfällt, versickert oder einer zentralen Versickerungsanlage zugeführt werden. 2 Ist eine Versickerung nicht möglich, erfolgt die Entwässerung des nicht verschmutzten Abwassers in dieser Reihenfolge: - in die Meteorwasserleitung - in den nächsten Vorfluter - in die Mischkanalisation Zuständigkeit, Vollzug Einleitung in Abwasserreinigungsanlagen Niederschlagswasser Versickerung Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3 Art. 8 Es kann Abwasser aus anderen Gemeinden übernommen und durchgeleitet werden. AUFGABEN DER STADT SCHAFFHAUSEN Art. 9 Die Stadt plant, erstellt, unterhält und betreibt die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen. Art. 10 Die Stadt führt einen Generellen Entwässerungsplan GEP. Dieser ist periodisch nachzuführen und auf dem laufenden Stand zu halten. Art. 11 Die Stadt führt einen Anlagekataster über die öffentlichen und über die privaten Siedlungsentwässerungsanlagen. Der Anlagekataster ist periodisch nachzuführen und auf dem laufenden Stand zu halten. Bei privaten Siedlungsentwässerungsanlagen sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verpflichtet, die dazu notwendigen Angaben zu machen. Art. 12 Der Ausbau und die Erneuerung der öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen erfolgt auf der Grundlage des Generellen Entwässerungsplanes etappenweise nach Massgabe der baulichen Entwicklung bei Neuerschliessungen bzw. nach Massgabe des Zustandes der bestehenden Siedlungsentwässerungsanlagen bei Erneuerungen / Sanierungen. Art.13 Die Stadt führt einen Unterhaltsplan und einen Plan für die periodische Untersuchung (Kanal-TV-Kontrollen) der öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen. Die Anlagen müssen so unterhalten werden, dass sie jederzeit dem aktuellen Stand der Technik der Abwasserentsorgung entsprechen. Durchleitungen Bau und Unterhalt Genereller Entwässerungsplan Anlagekataster Bauprogramm Unterhaltsplan Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4 Art. 14 Zuständig für die Aufsicht und die notwendigen Kontrollen über die Planung, die Erstellung, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung der öffentlichen und der privaten Siedlungsentwässerungsanlagen ist das Baureferat der Stadt Schaffhausen. ÖFFENTLICHE SIEDLUNGSENTWÄSSERUNGSANLAGEN Art. 15 Die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen umfassen das gemeindeeigene Kanalsystem und seine Einrichtungen und Sonderbauwerke wie Regenbecken, Regenüberläufe, Pumpwerke, Kontrollschächte, Versickerungsanlagen usw. sowie die Anlagen zur Behandlung von Abwasser. Art. 16 Die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen werden in der Regel im öffentlichen Strassengebiet erstellt. Art. 17 In besonderen Fällen können Siedlungsentwässerungsanlagen auch in privatem Grund erstellt werden. Solche Anlagen sind als Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen. PRIVATE SIEDLUNGSENTWÄSSERUNGSANLAGEN Art. 18 Als private Siedlungsentwässerungsanlagen werden alle zu einem Gebäude oder Grundstück gehörigen Anlagen zur Ableitung des Abwassers bis und mit Anschluss an die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen gezählt. Art. 19 1 Die privaten Siedlungsentwässerungsanlagen sind bis zum Anschluss an die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen durch die Eigentümerinnen bzw. durch die Eigentümer der zu entwässernden Gebäude bzw. Grundstücke zu ihren Lasten zu erstellen. Aufsicht und Kontrollen Umfang Anordnung Privatland Begriff Bau- und Anschlusspflicht Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 5 2 Bei Verwendung von Brauchwasseranlagen ist eine separate Messung nach den Vorschriften der Städtischen Werke Schaffhausen einzubauen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Sign in to file itThink it through
Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.