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Verordnung über die Siedlungsentwässerung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

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Art. 4 HAFTUNG

1 Die Bewilligung und Kontrolle privater Siedlungsentwässerungsanlagen durch die Stadt entbinden die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer bzw. die Auftragnehmerin oder den Auftragnehmer nicht von der Verantwortung, die sie für die Planung, Verwaltungsgebühren Neuerschliessungen Vorzeitige Erschliessung Haftung Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 11 die Erstellung, den Betrieb, den Unterhalt, die Sanierung, die Erneuerung und die Erweiterung tragen. 2 Für Schäden, die infolge mangelhafter Projektierung und Erstellung, ungenügenden Funktionierens, mangelhaften Betriebs oder Unterhalts der privaten Siedlungsentwässerungsanlagen an anderen öffentlichen oder privaten Anlagen entstehen, haften die Grundeigentümerin, bzw. der Grundeigentümer und die bzw. der Fehlbare im Rahmen der Gesetzgebung. 3 Für Schäden, die infolge einer kurzzeitigen Überlastung der Kanalisation, verursacht durch einen Starkregen, übernimmt die Stadt keine Haftung. SCHLUSS-, ÜBERGANGS- UND STRAFBESTIMMUNGEN Art. 41 Die Gesetzgebung von Bund und Kanton, insbesondere die Gewässerschutzgesetzgebung sowie entsprechende Anordnungen kantonaler Behörden, bleiben vorbehalten. Art. 42 1 Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Baureferates oder weiterer aufgrund dieser Verordnung ermächtigten städtischen Amtsstellen kann innert 20 Tagen nach der Zustellung beim Stadtrat Schaffhausen schriftlich Einsprache erhoben werden. 2 Gegen Beschlüsse des Stadtrates kann beim Regierungsrat innert 20 Tagen nach der Zustellung schriftlich Rekurs erhoben werden. Der Rekurs hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Art. 43 1 Übertretungen dieser Verordnung und behördlicher Anordnungen, die sich darauf stützen, werden durch den Stadtrat mit Busse bis Fr. 1'000.- bestraft. 2 Vorbehalten bleibt eine Bestrafung nach den einschlägigen Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung von Bund und Kanton. Vorbehalt des übergeordneten Rechts Rechtsmittel Strafbestimmungen Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 12 Art. 44 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden alle bisherigen damit in Widerspruch stehenden Vorschriften, insbesondere die Verordnung über die Abwasseranlagen (Kanalisationsverordnung) vom 18. August 1972 (RSS 720.1), die Verordnung über den Kanalanschlussbeitrag vom 18. August 1972 (RSS 720.2) und die Verordnung über die Abwassergebühr vom 3. März 1998 (RSS 725.1) aufgehoben. Art. 45 Diese Verordnung untersteht nach Art. 11 Abs. 1 lit. i der Stadtverfassung dem fakultativen Referendum. Sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kanton auf einen vom Stadtrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. 1) Fussnoten: 1) Beschluss des Stadtrates vom 27. Oktober 2009, vom Regierungsrat genehmigt am 22. Dezember 2009, in Kraft getreten am 1. Januar 2010 Aufhebung früherer Erlasse und Verordnungen Inkrafttreten

Your change, as a redline

Art. 4 HAFTUNG

1 Die Bewilligung und Kontrolle privater Siedlungsentwässerungsanlagen durch die Stadt entbinden die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer bzw. die Auftragnehmerin oder den Auftragnehmer nicht von der Verantwortung, die sie für die Planung, Verwaltungsgebühren Neuerschliessungen Vorzeitige Erschliessung Haftung Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 11 die Erstellung, den Betrieb, den Unterhalt, die Sanierung, die Erneuerung und die Erweiterung tragen. 2 Für Schäden, die infolge mangelhafter Projektierung und Erstellung, ungenügenden Funktionierens, mangelhaften Betriebs oder Unterhalts der privaten Siedlungsentwässerungsanlagen an anderen öffentlichen oder privaten Anlagen entstehen, haften die Grundeigentümerin, bzw. der Grundeigentümer und die bzw. der Fehlbare im Rahmen der Gesetzgebung. 3 Für Schäden, die infolge einer kurzzeitigen Überlastung der Kanalisation, verursacht durch einen Starkregen, übernimmt die Stadt keine Haftung. SCHLUSS-, ÜBERGANGS- UND STRAFBESTIMMUNGEN Art. 41 Die Gesetzgebung von Bund und Kanton, insbesondere die Gewässerschutzgesetzgebung sowie entsprechende Anordnungen kantonaler Behörden, bleiben vorbehalten. Art. 42 1 Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Baureferates oder weiterer aufgrund dieser Verordnung ermächtigten städtischen Amtsstellen kann innert 20 Tagen nach der Zustellung beim Stadtrat Schaffhausen schriftlich Einsprache erhoben werden. 2 Gegen Beschlüsse des Stadtrates kann beim Regierungsrat innert 20 Tagen nach der Zustellung schriftlich Rekurs erhoben werden. Der Rekurs hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Art. 43 1 Übertretungen dieser Verordnung und behördlicher Anordnungen, die sich darauf stützen, werden durch den Stadtrat mit Busse bis Fr. 1'000.- bestraft. 2 Vorbehalten bleibt eine Bestrafung nach den einschlägigen Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung von Bund und Kanton. Vorbehalt des übergeordneten Rechts Rechtsmittel Strafbestimmungen Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 12 Art. 44 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden alle bisherigen damit in Widerspruch stehenden Vorschriften, insbesondere die Verordnung über die Abwasseranlagen (Kanalisationsverordnung) vom 18. August 1972 (RSS 720.1), die Verordnung über den Kanalanschlussbeitrag vom 18. August 1972 (RSS 720.2) und die Verordnung über die Abwassergebühr vom 3. März 1998 (RSS 725.1) aufgehoben. Art. 45 Diese Verordnung untersteht nach Art. 11 Abs. 1 lit. i der Stadtverfassung dem fakultativen Referendum. Sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kanton auf einen vom Stadtrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. 1) Fussnoten: 1) Beschluss des Stadtrates vom 27. Oktober 2009, vom Regierungsrat genehmigt am 22. Dezember 2009, in Kraft getreten am 1. Januar 2010 Aufhebung früherer Erlasse und Verordnungen Inkrafttreten

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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