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Bürgerrechtsgesetz der Stadt Chur (GBüG)

Chur · 931 · regulation

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 Beschlossen in der Bürgergemeinde am 21. Mai 2006
  2. Art. 2 Bürgerrechtsgesetz.1
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

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7 provisions

Art. 1 Beschlossen in der Bürgergemeinde am 21. Mai 2006

Gegenstand des Gesetzes Dieses Gesetz regelt das Einbürgerungsverfahren gemäss kantonalem

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Art. 2 Bürgerrechtsgesetz.1

Wohnsitzerfordernis Das Bürgerrecht kann Personen mit Wohnsitz in Chur erteilt oder zugesichert werden, welche insgesamt während mindestens sechs Jahren hier Wohnsitz hatten. Im Zeitpunkt vor der Gesuchseinreichung muss die Person während zwei Jahren ununterbrochen in Chur gewohnt haben.

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Art. 3

Zuständigkeiten 1 Die bürgerliche Verwaltung prüft die formellen Anforderungen und nimmt die notwendigen Abklärungen für die Einbürgerungskommission vor. 2 Die Einbürgerungskommission lädt die gesuchstellenden Personen zu einem Eignungsgespräch ein, in dem insbesondere die Integration und Vertrautheit gemäss Artikel 5 KBüV2 geprüft werden. Sie erstellt einen Bericht und erstattet dem Bürgerrat Antrag. Der Bürgerrat kann Ausnahmen beschliessen. 3 Der Vollzug dieses Gesetzes fällt in die Zuständigkeit des Bürgerrates. Er teilt den Entscheid3 über ein Einbürgerungsgesuch schriftlich mit. 4 Der Bürgerrat erstattet innert fünf Jahren seit der Einbürgerung Mitteilung an den Kanton4, wenn diese durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.

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Art. 4

Gebühren 1 Für Entscheide im Einbürgerungsverfahren werden kostendeckende Gebühren erhoben. Der Bürgerrat erlässt die entsprechende Regelung. 1 Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden vom 31. August 2005 (KBüG; BR 130.100) 2 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden vom 13. Dezember 2005 (KBüV; BR 130.110) 3 Art. 4 und 17 KBüV 4 Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952 (BüG 41; SR141.0) 931 $$$ 2 1.7.2008 2 Er kann für Schweizerinnen bzw. Schweizer und für Ausländerinnen bzw. Ausländer unterschiedliche Fallpauschalen beschliessen. Für die Wiedereinbürgerungen können tiefere Pauschalen festgelegt werden. Die Pauschalen sind periodisch den effektiven Aufwendungen anzupassen. 3 Der Bürgerrat kann die Gebühren für minderjährige Kinder, die nicht zusammen mit den Eltern eingebürgert werden, für Personen in Ausbildung sowie bei Aktionen reduzieren oder erlassen. 4 Für die Bearbeitung der Einbürgerungsgesuche kann ein Kostenvorausschuss in der Höhe der halben Fallpauschale erhoben werden.

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Art. 5

Besondere Fälle In begründeten Fällen kann der Bürgerrat das Bürgerrecht ehrenhalber oder schenkungsweise erteilen.

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Art. 6

Rechtsschutz Ablehnende Entscheide sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung5 zu versehen.

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Art. 7

Inkrafttreten Der Bürgerrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.6 5 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz VRG; BR 370.100; Art. 22 und 49 ff.) 6 Vom Bürgerrat auf den 1. Oktober 2006 in Kraft gesetzt

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